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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

7.2.3 Grenzstreitigkeiten<br />

Im Gegensatz zu anderen Streitigkeiten ist sogar eine Reihe von Schiedsverfahren in<br />

Grenzstreitigkeiten belegt. Es dürfte sich daher also um einen besonders häufigen Fall<br />

der Streiterledigung im Schiedsverfahren gehandelt haben. 224 Abgesehen von der<br />

gegenständlichen Inschrift sind uns Schiedsverfahren in Grenzstreitigkeiten etwa aus den<br />

Digesten, aus vom Vesuv verschütteten Schreibtafeln sowie aus einer stadtrömischen<br />

Inschrift überliefert.<br />

7.2.3.1 D. 4,8,44<br />

Die Digestenstelle D. 4,8,44 behandelt die Entscheidung eines Grenzstreites<br />

(controversia de finibus) in einem privaten Schiedsverfahren: 225<br />

Inter Castellianum et Seium controversia de<br />

finibus orta est et arbiter electus est, ut arbitratu<br />

eius res terminetur : ipse sententiam dixit<br />

praesentibus partibus et terminos posuit :<br />

quaesitum est, an, si ex parte Castelliani arbitro<br />

paritum non esset, poena ex compromisso<br />

commissa est. Respondi, si arbitro paritum non<br />

esset in eo, quod utroque praesente arbitratus<br />

esset, poenam commissam.<br />

Zwischen Castellianus und Seius ist ein Grenzstreit<br />

entstanden und ein Schiedsrichter ist gewählt<br />

worden, damit durch <strong>des</strong>sen Entscheidung die Sache<br />

beendet wird. Er [der Schiedsrichter] selbst hat in<br />

Gegenwart der Parteien den <strong>Schiedsspruch</strong> erlassen<br />

und die Grenzsteine gesetzt. Es ist gefragt worden,<br />

ob die Strafe aus dem Schiedsvertrag verwirkt sei,<br />

wenn von seiten <strong>des</strong> Castellianus dem Schiedsrichter<br />

nicht Folge geleistet wurde. Ich habe gutachterlich<br />

entschieden, wenn dem Schiedsrichter hinsichtlich<br />

<strong>des</strong>sen, was er in Gegenwart beider Parteien<br />

entschieden hatte, nicht Folge geleistet wurde, sei<br />

die Strafe verwirkt.<br />

Diese Stelle zeigt deutlich die Verwendung der unspezifischen Begriffe „arbiter“ bzw.<br />

„arbitratus“ für private Schiedsverfahren. Dass es sich dabei um ein solches handeln<br />

muss, ergibt sich aus der behandelten Frage, ob die stipulierte Strafsumme („poena ex<br />

compromisso“) bei Nichtbeachtung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s verwirkt wird. Höchst interessant<br />

ist diese Stelle, da in dem geschilderten Schiedsverfahren der Schiedsrichter nicht bloß<br />

einen <strong>Schiedsspruch</strong> verkündete („sententiam dixit“), sondern darüber hinaus auch selbst<br />

die Grenzen durch Grenzsteine festlegte („terminos posuit“). Bedauerlicherweise wird<br />

224 Vgl. Focke Tannen Hinrichs, Die Geschichte der gromatischen Institutionen,<br />

Wiesbaden 1974, 192.<br />

225 Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II, Heidelberg<br />

1995, 457.<br />

Rainer Lukits 66

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