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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Auch eine kaiserliche Konstitution <strong>des</strong> Jahres 283 n. Chr. sieht für eine Weigerung <strong>des</strong><br />

Erscheinens vor dem Schiedsrichter den Verfall der Strafsumme vor: 316<br />

Si contra compromissum adversarius tuus apud<br />

electum arbitrum praesentiam sui facere<br />

detrectavit, placitae poenae videtur obnoxius.<br />

Wenn sich dein Gegner entgegen der<br />

Schiedsvereinbarung weigert, vor dem ausgewählten<br />

Schiedsrichter zu erscheinen, scheint er der<br />

festgesetzten Strafe schuldig.<br />

Auch diese Konstitution bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen bloßen<br />

Verhandlungstermin, sondern möglicherweise auf eine durchgehende Weigerung <strong>des</strong><br />

Erscheinens. Das Abstellen auf eine Weigerung der Partei lässt vermuten, dass<br />

entschuldigtes Fernbleiben nicht unbedingt zum Verfall der Strafsumme führte.<br />

Möglicherweise konnte ein entschuldigender Umstand auch als exceptio bei einer<br />

Stipulationsklage geltend gemacht werden. 317 Regelfall bei Abwesenheit war aber wohl<br />

der Verfall der Strafsumme. Dies war natürlich im Sinne eines straffen und effizienten<br />

Verfahrens. Die unklare Anordnung der maßgeblichen Digestenstellen und die leichte<br />

Vermischung der unterschiedlichen Arten der Abwesenheit mag vielleicht auf die<br />

Kompilatoren der Digesten zurückzuführen sein, denen die Unterscheidung in ihrer Eile<br />

und großen Arbeitsmenge nicht bewusst gewesen sein mag. 318<br />

In den erhaltenen Zeugnissen ist die Anwesenheit der Parteien bei der Verkündung <strong>des</strong><br />

<strong>Schiedsspruch</strong>s durchgehend angeführt und stellte daher sicherlich auch in der Praxis<br />

den Regelfall dar. 319 Für die Angabe der Anwesenheit der Parteien wurden insbesondere<br />

der Ausdruck coram und der losgelöste Ablativ (Ablativus absolutus) von praesens<br />

verwendet, wobei jedoch eine gewisse Variation zu beobachten ist.<br />

316 C. 2,55,2, Text nach Paul Krüger, Corpus Iuris Civilis, 2. Band, Codex Iustinianus, Berlin 1963,<br />

117; Übersetzung durch den Verfasser.<br />

317 Carl Weizsäcker, Das Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit dem officium judicis,<br />

Tübingen 1879, 87.<br />

318 Ohne klare Unterscheidung auch Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken<br />

römischen Recht, München 1971, 66 f, 94 f.<br />

319 Vgl. überspitzt Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />

München 1971, 67: „die absolute Regel“.<br />

Rainer Lukits 93

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