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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

8.6.1 Spruch<br />

Äußerlich bedauerlich ist, dass auf den Spruchkopf bzw. die Einleitungsformel nicht die<br />

eigentliche Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s folgt, wie dies in modernen Urteilen<br />

zumeist der Fall ist. Statt<strong>des</strong>sen folgen auf die Einleitungsformel sogleich die<br />

Entscheidungsgründe mit der Behandlung der vorgelegten Beweisurkunde über die<br />

Vorentscheidung <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. <strong>Der</strong> eigentliche Spruch der Entscheidung muss<br />

daher erst im hinteren Teil <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s und somit auf einem weiteren<br />

Inschriftstein enthalten gewesen sein. 587<br />

Im Gegensatz dazu folgt in der bereits erwähnten sententia Minuciorum <strong>des</strong> Jahres<br />

117 v. Chr. unmittelbar auf die Einleitung die eigentliche Entscheidung. 588 In dieser finden<br />

sich aber gar keine eigentlichen Entscheidungsgründe, sondern nur die getroffene<br />

Entscheidung.<br />

Vergleichbarer wäre sicherlich der <strong>Schiedsspruch</strong> der Tafeln aus Herculaneum, der<br />

ebenfalls eine Grenzstreitigkeit betrifft und ebenfalls in die frühere Kaiserzeit fällt. 589 Dort<br />

ist allerdings die entsprechende Seite 1 so schlecht erhalten, dass nur davon<br />

ausgegangen werden kann, dass dort mit Hilfe von eingeschlagenen Pfählen ein<br />

Grenzverlauf beschrieben wird: „Non crediamo che lo stato di conservazione della tabella,<br />

particolarmente infelice alla pag. 1, potrà mai consentire una visione precisa del modo in<br />

cui i confini (vecchi o nuovi) sono stati determinati“. 590 Dieser Grenzverlauf könnte nun<br />

einerseits den vom Schiedsrichter festgesetzen Grenzverlauf wiedergeben, andererseits<br />

aber auch wie im <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> einen bereits bestehenden. Ob in<br />

diesem <strong>Schiedsspruch</strong> die eigentliche Entscheidung am Anfang <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s<br />

steht, kann daher nicht mit Sicherheit gesagt werden.<br />

Auch die soeben behandelte Entscheidung <strong>des</strong> L. Novius Rufus ist leider nach dem<br />

Einleitungssatz nur mehr so schlecht erhalten, dass eine sinnvolle Aussage über den<br />

eigentlichen Spruch meines Erachtens nicht möglich ist. Es wurde zwar eine Ergänzung<br />

587 Vincenzo Arangio-Ruiz/Salvatore Riccobono (Hrsg.), Fontes iuris Romani antejustiniani, Band<br />

III, Firenze 1943, Neuauflage 1969, Nr. 164, 509: „Praesentis arbitri sententia in alia tabula exarata<br />

esse videtur quae huic superstiti adiecta esset.“<br />

588 Eric Herbert Warmington, Remains of old Latin, Band 4, Cambridge 1979, 262-271; CIL V 7749<br />

= CIL I 584 (p 739, 910); Vincenzo Arangio-Ruiz/Salvatore Riccobono (Hrsg.), Fontes iuris Romani<br />

antejustiniani, Band III, Firenze 1943, Neuauflage 1969, Nr. 163, 504-509; siehe Kapitel 6.1.4.<br />

589 TH 79; Vincenzo Arangio-Ruiz/Giovanni Pugliese Carratelli, Tabulae Herculanenses V, La<br />

parola del passato, 10 (1955), 455 (“pressapoco coevo”); siehe oben Kapitel 7.2.3.3.<br />

590 Vincenzo Arangio-Ruiz/Giovanni Pugliese Carratelli, Tabulae Herculanenses V, La parola del<br />

passato, 10 (1955), 456.<br />

Rainer Lukits 153

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