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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Tiberi Gaique Gracchorum manus apud<br />

Pomponium Secundum, vatem civemque<br />

clarissimum, vidi annos fere post ducentos; iam<br />

vero Ciceronis ac Divi Augusti Vergilique<br />

saepenumero videmus.<br />

Die Schrift <strong>des</strong> Tiberius und Gaius Gracchus sah ich<br />

bei dem Dichter und herausragenden Bürger<br />

Pomponius Secundus fast zweihundert Jahre später.<br />

Aber jene Ciceros, <strong>des</strong> vergöttlichten Augustus und<br />

Vergils sehen wir schon häufig.<br />

In einer Bibliothek in Herculaneum lagen bei der Zerstörung durch den Vesuvausbruch im<br />

Jahr 79 n. Chr. aber sogar Papyri aus dem 3. Jh. v. Chr., die somit mehr als dreihundert<br />

Jahre alt waren. 673 Angesichts <strong>des</strong>sen, dass das im Schiedsverfahren vorgelegte<br />

Dokument aber noch fast vollständig lesbar war, kann man vermuten, dass es zur Zeit<br />

<strong>des</strong> Schiedsverfahrens nicht älter als zweihundert Jahre war. Eine zwischenzeitliche<br />

Abschrift der Vorentscheidung ist nicht wahrscheinlich und wäre wohl im <strong>Schiedsspruch</strong><br />

vermerkt. Aufgrund <strong>des</strong> Alters <strong>des</strong> Dokuments mit der Vorentscheidung <strong>des</strong> Jahres<br />

19 n. Chr. kann man also grob schätzen, dass das Schiedsverfahren zwischen 50 und<br />

220 n. Chr. stattgefunden hat.<br />

9.2.3 Vorlage<br />

<strong>Der</strong> Wortlaut <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s macht deutlich, dass das vorgelegte Dokument nur auf<br />

vorhergehen<strong>des</strong> Verlangen von Tillius Sassius von der Gemeinde Histonium vorgelegt<br />

wurde. Es ist daher zuerst zu untersuchen, ob es sich hierbei möglicherweise um eine<br />

Pflicht einer Prozesspartei zur Vorlage eines Beweisdokuments handelt. Bejahendenfalls<br />

ist zu prüfen, auf welcher Grundlage diese Pflicht beruht haben könnte und auf welche<br />

Weise diese geltend gemacht wurde. Vor allem soll dabei untersucht werden, wie die<br />

berichtete Urkundenvorlage im <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> mit den übrigen<br />

Quellen in Einklang zu bringen ist und ob sich daraus ein neues Verständnis der<br />

vorhandenen Quellen gewinnen lässt.<br />

Nach der aktuellen Forschungsmeinung nimmt „in der Frage, wer die Beweismittel<br />

beschaffen muß, […] das römische Recht jenen rigiden Standpunkt ein, der noch heute<br />

die Diskussion prägt und nicht unerheblich belastet.“ 674 Die Vorlage von Beweisurkunden<br />

übersetzt von Gerhard Winkler/Roderich König, Naturkunde, Bücher XII/XIII, Darmstadt 1977,<br />

146-149; vgl. leicht missverständlich Franz Wieacker, Textstufen klassischer Juristen, Göttingen<br />

1975, Neudruck der Ausgabe 1959, 116.<br />

673 Martin Steinmann, Römisches Schriftwesen, in: Fritz <strong>Graf</strong> (Hrsg.), Einleitung in die lateinische<br />

Philologie, Stuttgart/Leipzig 1997, 85.<br />

674 Alfons Bürge, Zum Edikt De edendo, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.<br />

Rainer Lukits 178

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