Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
erwähnt, dass Grenzen gelegentlich durch Überschwemmungen unkenntlich gemacht<br />
wurden. 617 Auch wird in den Schriften der römischen Feldmesser (Corpus Agrimensorum)<br />
angegeben, dass Grenzpflöcke einer regelmäßigen Wartung bedurften, um die Grenze<br />
erkennbar zu halten. 618<br />
Nach Hinrichs ließ sich die Streitigkeit auf die Frage zurückführen, ob der angeführte<br />
Graben (fossa) „ursprünglich als Grenzgraben angelegt worden war oder nicht.“ 619 Auch<br />
wenn dies in den Feldmesserschriften als häufiger Streitpunkt zwischen Grundbesitzern<br />
erwähnt wird, 620 muss dies im vorliegenden Schiedsverfahren nicht unbedingt der Fall<br />
gewesen sein, zumal schon im vorhergehenden Rechtsstreit <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. geklärt<br />
worden war, dass es sich bei dem Graben nicht um einen Grenzgraben handelte (abesset<br />
autem palus a fossa, Z. 22). 621 Nach der Vorentscheidung befand sich der Graben auch<br />
jedenfalls auf der Seite <strong>des</strong> Vaccius Vitulus (cuius proprietas Vacci Vituli esset, Z. 28),<br />
welcher das Grundstück an die Gemeinde Histonium veräußerte (auctorem<br />
Histoniensium, Z. 15). Zudem befand sich das Dokument mit dem Text der<br />
Vorentscheidung in den Händen der Gemeinde Histonium, welche das Dokument<br />
schließlich auf sein Verlangen vorlegten (cum libellus vetus ab actoribus Histoniensium<br />
prolatus sit, Z. 8-9). 622 Hätte also der Grundnachbar Tillius Sassius den Graben als<br />
Grenzgraben angesehen und die Fläche zwischen Grenze und Graben für sich<br />
beansprucht, hätte die Gemeinde Histonium sicherlich einfach die Vorentscheidung<br />
vorgewiesen und somit einen Rechtsstreit schon im Ansatz vermieden. Darüber hinaus<br />
weist nichts darauf hin, dass die Eigenschaft <strong>des</strong> Grabens als Grenzgraben der<br />
entscheidende Streitpunkt der Parteien war. In diesem Fall würde man wohl einen klaren<br />
Hinweis darauf erwarten.<br />
Die Angabe <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong> war im vorliegenden <strong>Schiedsspruch</strong> jedenfalls nicht,<br />
wie dies in modernen Urteilen oder Schiedssprüchen üblich ist, am Beginn der<br />
Entscheidung enthalten. Darin unterscheidet sich der <strong>Schiedsspruch</strong> etwa von jenem <strong>des</strong><br />
617 D. 10,1,8 pr.; siehe etwa Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und<br />
Übersetzung, Band II, Heidelberg 1995, 801-802.<br />
618 Liber coloniarum nach Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors, London<br />
2000, 174.<br />
619 Focke Tannen Hinrichs, Die Geschichte der gromatischen Institutionen, Wiesbaden 1974, 192.<br />
620 Siehe insbesondere Siculus Flaccus, De condicionibus agrorum, nach Brian Campbell, The<br />
writings of the Roman land surveyors, London 2000, 114.3-20, 115.4-27.<br />
621 Siehe unten Kapitel 9.3.9.2.<br />
622 Näheres siehe unten Kapitel 9.2.<br />
Rainer Lukits 161