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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

konnte. Andererseits konnte aber ein Feldmesser auch wegen seiner Fachkenntnis in<br />

einem Schiedsverfahren oder Gerichtsprozess als Schiedsrichter oder Richter gewählt<br />

werden. 769<br />

Hinweise auf die Art <strong>des</strong> gewählten Verfahrens bietet zunächst die Bezeichnung der<br />

Vorentscheidung als „definitio“ in Z. 12. Gleichfalls ist der Umstand von Interesse, dass<br />

die Grenzziehung durch einen gewissen Q. Coelius Gallus (per Q. Coelium Gallum, Z. 12)<br />

vorgenommen wurde. Auch die angegebenen Tätigkeiten <strong>des</strong> Gallus sind womöglich für<br />

die Bestimmung seiner Funktion wesentlich. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Abkürzung<br />

A.E. in Zeile 17 vielleicht im Sinne von arbitratum esse aufgelöst werden sollte.<br />

Schlussendlich könnte auch die Bezeichnung der Streitigkeit als „controversia finium“<br />

(Grenzstreitigkeit) Hinweise auf die rechtliche Form <strong>des</strong> Verfahrens geben.<br />

9.3.3.1 Bedeutung von definitio<br />

In Zeile 12 <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s wird die Tätigkeit <strong>des</strong> Q. Coelius Gallus im Rahmen der<br />

Vorentscheidung als „definitio“ bezeichnet („factam definitionem per Q. Coelium<br />

Gallum“). 770 Dieser Begriff leitet sich sicherlich von dem Wort finis für Grenze ab und<br />

bedeutet daher wohl im ursprünglichen Sinn „Abgrenzung“ bzw. „Grenzziehung“. Auch<br />

das entsprechende Tätigkeitswort definire bedeutet im engeren Sinne „die Grenzen<br />

bestimmen“ bzw. „begrenzen“. Im übertragenen Sinn bezeichnet definitio allerdings auch<br />

allgemein eine Abgrenzung, Bestimmung oder Entscheidung, ohne dass diese auf<br />

Grundstücksgrenzen bezogen sein muss. 771 In den Digesten kommt eine Verwendung<br />

<strong>des</strong> Begriffes „definitio“ für die Erledigung einer Rechtsstreitigkeit überraschenderweise<br />

kaum vor. Nur die Digestenstelle D. 42,1,4,5 spricht im Zusammenhang mit der<br />

Festlegung einer Frist durch den Richter (iudex) von „sua definitione“. Mit „definitio“ muss<br />

hier aber nicht unbedingt die gesamte Entscheidung <strong>des</strong> Rechtsstreites gemeint sein,<br />

sondern unter Umständen nur die Bestimmung der fraglichen Frist. 772<br />

769 Siehe etwa Lauretta Maganzani, Gli agrimensori nel processo privato romano, Rom 1997, 79-<br />

80; Max Kaser, Adiudicare bei der actio finium regundorum und bei den Vindikationen, in: Johan<br />

Albert Ankum et al. (Hrsg.), Symbolae iuridicae et historicae Martino David Dedicatae, Band 1, Ius<br />

Romanum, Leiden 1968, 99; Mommsen, Theodor, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden<br />

Salpensa und Malaca in der Provinz Baetica, Abhandlungen der königlich sächsischen<br />

Gesellschaft der Wissenschaften 3 (1855), 486.<br />

770 Siehe oben Kapitel 5.1.5.<br />

771 Herrmann Gottlieb Heumann, Heumanns Handlexikon zu den Quellen <strong>des</strong> römischen Rechts,<br />

9. Auflage neu bearbeitet von Emil Seckel, Jena 1907, 129; siehe etwa D. 4,3,1,2; D. 15,1,6;<br />

D. 19,2,60,6; D. 22,1,32 pr.; D. 50,17,202.<br />

772 Siehe etwa die Übersetzung in Samuel P. Scott, The civil law, Band 9, New York 1973,<br />

Nachdruck der Auflage Cincinnati 1932, 229 („the judge, in fixing the period“); vgl. Bernhard Kübler<br />

Rainer Lukits 205

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