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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Grenzverlaufes darstellte, die erst danach am 23. April <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. in<br />

Anwesenheit der Parteien durch Einschlagen der Pflöcke ausgeführt wurde. 766 Ein<br />

zeitlicher Abstand zwischen der definitio und der folgenden Verhandlung ist der Inschrift<br />

jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde das Datum zwischen den beiden angeführten<br />

Vorgängen (factam definitionem und actum esse) ohne ersichtliche Kennzeichnung seiner<br />

Zugehörigkeit angegeben. Wären die beiden Vorgänge tatsächlich zu unterschiedlichen<br />

Zeitpunkten erfolgt, ist aber anzunehmen, dass entweder für jeden Vorgang ein eigenes<br />

Datum angegeben worden wäre oder dass zumin<strong>des</strong>t die Zugehörigkeit <strong>des</strong> Datums bzw.<br />

die zeitliche Abfolge sprachlich kenntlich gemacht worden wäre. Schon aus der fehlenden<br />

sprachlichen Festlegung ist daher anzunehmen, dass zwischen der Abgrenzung und der<br />

Verhandlung keine zeitliche Abfolge bestand.<br />

Auch verfahrensrechtlich ist nicht verständlich, warum erst die Ausführung der<br />

Grenzziehung in Anwesenheit der Parteien erfolgen sollte, würde doch eine vorgefertigte<br />

Beschreibung der Grenzziehung eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung<br />

bedeuten und das rechtliche Gehör der Parteien beeinträchtigen. Viel eher beschreiben<br />

die beiden angegebenen Umstände also verschiedene Facetten <strong>des</strong>selben Geschehens,<br />

nämlich einerseits die vorgenommene Abgrenzung der Grundstücke, andererseits die zu<br />

diesem Zweck durchgeführte Verhandlung.<br />

9.3.3 Art der Entscheidung<br />

In welcher Art von Verfahren die Entscheidung <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. getroffen wurde, ist<br />

fraglich. Denkbar wäre natürlich, dass es sich ebenfalls um ein Schiedsverfahren<br />

gehandelt hat. Naheliegend wäre auch die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens,<br />

insbesondere in Form der bekannten Grenzregulierungsklage (actio finium<br />

regundorum). 767 Daneben kommt etwa auch ein besonderes Verfahren vor einem<br />

Feldmesser in Betracht, <strong>des</strong>sen Existenz im römischen Recht aber fraglich ist. 768 Zu<br />

beachten ist dabei natürlich, dass auch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren oder in<br />

einem Schiedsverfahren ein Feldmesser als Sachverständiger hinzugezogen werden<br />

766 Pascal Arnaud, Des documents méconnus du bornage: determinatio, depalatio, definitio, in:<br />

Antonio Gonzales/Jean-Yves Guillaumin (Hrsg.), Autour <strong>des</strong> Libri coloniarum, Colonisation et<br />

colonies dans le monde romain, Besançon 2006, 69.<br />

767 Dazu siehe bereits Kapitel 7.3.2; 7.3.5; 8.6.10.<br />

768 Vgl. Ettore De Ruggiero, Dizionario Epigrafico di Antichità Romane, Band 1, Neudruck der<br />

Auflage 1895, Rom 1961, 615: „un Q. Coelius Gallus fece da arbitro o da agrimensore“; allgemein<br />

Adolf F. A. Rudorff, Gromatische Institutionen, in: Karl Lachmann (Hrsg.) Gromatici veteres, Band<br />

2, Erläuterungen und Indices, Berlin 1852, 229 („Ganggericht“).<br />

Rainer Lukits 204

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