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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Vorlagezwang im Schiedsverfahren<br />

Schlussendlich ist noch auf Besonderheiten <strong>des</strong> Schiedsverfahrens einzugehen. Auf<br />

einen gesteigerten Vorlagezwang der Parteien im Schiedsverfahren würde jedenfalls die<br />

Digestenstelle D. 4,8,3,1 hindeuten: 742<br />

[…] post nudata utriusque intima et secreta<br />

negotii aperta [...]<br />

nachdem […] auf beiden Seiten Interna aufgedeckt<br />

und Geschäftsgeheimnisse offengelegt sind [...]<br />

Die Stelle wird jedoch weitgehend als nachklassisch eingestuft. 743 Auch der Passus in<br />

D. 4,8,39 pr., der Schiedsrichter könne ungehorsamen Parteien die Zahlung eines<br />

Geldbetrages an den Gegner auftragen, ist höchstwahrscheinlich interpoliert. 744 Eine<br />

solche Befugnis, sofern sie nicht in der Schiedsvereinbarung enthalten ist, wäre mit dem<br />

klassisch-liberalen Grundsatz der Bindung <strong>des</strong> Schiedsrichters an die<br />

Schiedsvereinbarung der Parteien unvereinbar, wie sie etwa in D. 4,8,32,15 und<br />

D. 4,8,32,21 ausgedrückt wird: 745<br />

[…] omnem tractatum ex ipso compromisso<br />

sumendum: nec enim aliud illi licebit, quam<br />

quod ibi ut efficere possit cautum est<br />

Arbiter nihil extra compromissum facere potest<br />

[...]<br />

[…] daß sich die ganze Erörterung am Schiedsvertrag<br />

auszurichten hat: denn dem Schiedsrichter ist nur<br />

gestattet, was ihm dort zur Aufgabe gemacht ist.<br />

<strong>Der</strong> Schiedsrichter darf nichts außerhalb <strong>des</strong> im<br />

Schiedsvertrag Vorgesehenen anordnen [...]<br />

Die Annahme, dass es sich bei dieser Stelle um eine Interpolation handelt, stimmt mit der<br />

allgemeinen nachklassischen Steigerung der richterlichen Prozessherrschaft zugunsten<br />

der Herrschaft der Parteien über das Verfahren überein. 746<br />

Im klassischen Schiedsrecht wurde die Mitwirkung der Parteien vielleicht dadurch<br />

gesichert, dass die Nichtbefolgung einer schiedsgerichtlichen Anordnung unter<br />

742 nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 433.<br />

743 Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971, 78 f<br />

FN 157 mwN.<br />

744 siehe oben Kapitel 9.2.3.2.0.<br />

745 nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 454.<br />

746 siehe Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, 18. Auflage, München 2005, 394.<br />

Rainer Lukits 197

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