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Das Hörspiel. Dramaturgie und Geschichte - Mediaculture online

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Abkommen geschlossen, demzufolge alle das gleiche Vertragsformular verwenden, damit<br />

sie ihre Produktionen immer ohne Schwierigkeiten übernehmen können.<br />

Es ist leicht einzusehen, daß das Nachspielen <strong>und</strong> Wiederholen dadurch sehr erleichtert<br />

wird. Aber darin liegt nicht der einzige Vorteil des Verfahrens. <strong>Das</strong> beste an ihm scheint<br />

mir, daß es nicht die fragwürdige Vorstellung aufkommen läßt, als ob es um Kauf <strong>und</strong><br />

Verkauf einer Sache oder des Rechts an einer Sache gehe, sondern daß eine<br />

schöpferische Zusammenarbeit vereinbart <strong>und</strong> bezahlt wird – wobei der R<strong>und</strong>funk am<br />

Produkt dieser Zusammenarbeit dann einige Berechtigungen, aber natürlich auch<br />

Pflichten <strong>und</strong> Sorgen für seine weitere Förderung übernimmt. Ginge es um bloßen Kauf<br />

<strong>und</strong> Verkauf von »Material«, so erschiene es fast unwichtig, daß irgendwo auch ein Autor<br />

als lebendige Potenz vorhanden ist <strong>und</strong> daß mehr geschehen kann als nur ein Handel<br />

zum begrenzten Zweck einer einzelnen Sendung. Im andern Fall aber ist gemeint, daß ein<br />

Schriftsteller als Mitarbeiter in eine gemeinsam zu lösende künstlerische Aufgabe tritt; <strong>und</strong><br />

eben darum geht es.<br />

Ernst Simmel <strong>und</strong> andere Nationalökonomen haben schon zur Zeit unsrer Väter <strong>und</strong><br />

Großväter auf die Gefahr einer Entwicklung hingewiesen, die alle Arbeitsverhältnisse<br />

immer mehr als abstrakte Rechts- oder Geldverhältnisse auffaßt. Im Künstlerischen endet<br />

das Auslöschen der persönlichen Sphäre mit Erstarrung der Zusammenarbeit; ich glaube,<br />

daß Film <strong>und</strong> Bühne gegenüber den Autoren – je auf andre Art – daran leiden. Beim<br />

<strong>Hörspiel</strong> <strong>und</strong> bei der schöpferischen R<strong>und</strong>funkmitarbeit überhaupt beruht das bewährte<br />

Vertragsformular (mag es auch in sehr vielen Einzelheiten überholt <strong>und</strong> fehlerhaft sein)<br />

noch immer auf der selbstverständlichen Voraussetzung einer intensiven geistigen <strong>und</strong><br />

verantwortlichen Gemeinsamkeit zwischen Autor <strong>und</strong> Redaktion. Da, wo diese<br />

Gemeinschaft richtig verstanden wird <strong>und</strong> funktioniert, was sicherlich nicht überall der Fall<br />

ist, schließt der Vertrag, abgesehen von den fixierten Abmachungen, dem Sinne nach<br />

vielerlei ein: angefangen von der Bereitschaft der Redaktion, am Risiko des entstehenden<br />

Werks mitzutragen, es wie ein gemeinsames Werk zu empfinden <strong>und</strong> sich bei den andern<br />

Stationen dafür einzusetzen, über den Willen, dem Vertragspartner während der Arbeit<br />

wirtschaftlich zu helfen (»Ausarbeitungsgebühr«), bis hin zur Bemühung um die<br />

Repertoirebildung, an der der Autor, wenn er es künstlerisch schafft, am Ende teilhaben<br />

kann.<br />

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