Geschäftsbericht 2007 - Regierungsrat - Kanton Zürich
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Steuerung Gesundheitsversorgung<br />
Diese Leistungsgruppe umfasst die Steuerung aller Leistungsgruppen der Gesundheitsdirektion, die politischen<br />
und strategischen Geschäfte, die Aufsicht und Bewilligungen im Bereich der Gesundheitsberufe und<br />
-institutionen sowie die Planung, Sicherstellung und Steuerung der Gesundheitsversorgung. Diese Aufgaben<br />
werden vom Generalsekretariat, von der Rechtsabteilung, von den Abteilungen Planung und Investitionen,<br />
Dienste sowie Finanzen und Tarife, vom <strong>Kanton</strong>särztlichen Dienst und vom <strong>Kanton</strong>szahnarzt wahrgenommen.<br />
Der <strong>Kanton</strong>srat hat am 2. April das neue Gesundheitsgesetz (nGesG) verabschiedet,<br />
das insbesondere auch Bestimmungen über die Berufsausübung von Medizinalpersonen<br />
enthält. Auf den 1. September ist das neue Bundesgesetz über die universitären<br />
Medizinalberufe (MedBG) in Kraft getreten, welches das bisherige Bundesgesetz über<br />
die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />
vom 19. Dezember 1877 ablöst. Vor diesem Hintergrund sind die Ärzteverordnung, die<br />
Zahnärzteverordnung, die Tierärzteverordnung, die Chiropraktorenverordnung und die<br />
bisher in der Heilmittelverordnung enthaltenen Bestimmungen betreffend die Berufsausübung<br />
der Apotheker zu erneuern. Anstelle von separaten Verordnungen pro<br />
Berufskategorie soll zur Umsetzung des MedBG eine einzige, einheitliche Verordnung<br />
über die universitären Medizinalberufe entstehen. Ein erster Entwurf wurde den<br />
betroffenen Berufsverbänden am 30. Oktober vorgestellt; sie erhielten Gelegenheit,<br />
sich bis Ende November dazu zu äussern. Nach Prüfung der eingereichten Stellungnahmen<br />
wurde am 21. Dezember ein überarbeiteter Entwurf der neuen Verordnung in<br />
die ordentliche Vernehmlassung gegeben. Die neue Verordnung soll gemeinsam mit<br />
dem nGesG voraussichtlich Mitte 2008 in Kraft gesetzt werden.<br />
Ein wichtiger Gesichtspunkt des nGesG ist allgemein die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs<br />
(§ 48 nGesG). In einer Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs,<br />
welche gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft treten soll, wird diese<br />
Aufgabenstellung näher ausgeführt, wobei sich die Verordnung am aktuellen Wortlaut<br />
des derzeit auf Bundesebene in der parlamentarischen Diskussion stehenden Gesetzes<br />
über den Schutz vor dem Passivrauchen orientiert. Weiter geregelt werden die Ausnahmen<br />
vom Rauchverbot sowie die Pflicht, an den Verkaufsstellen von Tabakwaren darauf<br />
hinzuweisen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter<br />
16 Jahren verboten ist. Der Entwurf für eine Verordnung über die Bekämpfung des<br />
Suchmittelmissbrauchs wurde am 20. Dezember in die Vernehmlassung gegeben.<br />
Der Ablauf der Übergangsfrist zur Anpassung des kantonalen Rechts an das<br />
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts<br />
(ATSG) sowie die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung<br />
zwischen Bund und <strong>Kanton</strong>en (NFA) erforderte im Berichtsjahr eine Revision<br />
des Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1999 zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG).<br />
Bei der Anpassung an das ATSG ging es um die Änderung der Bestimmungen zur<br />
Vereinheitlichung der Rechtspflege; die <strong>Kanton</strong>e mussten bis Ende Jahr den Rechtsweg<br />
im Sozialversicherungsrecht vereinheitlichen. Mit der Änderung der §§ 26 bis 29a<br />
EG KVG hat der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> diese Vorgaben nun innerhalb der Übergangsfrist<br />
umgesetzt. Im Zuge der Anpassung des kantonalen Rechts an die NFA wurde im<br />
EG KVG auch der Grundsatz verankert, dass die Höhe des <strong>Kanton</strong>sbeitrags für die Verbilligung<br />
der Krankenversicherungsprämien mindestens jener des Bundesbeitrags entsprechen<br />
muss. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Prämienverbilligung