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Geschäftsbericht 2007 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Steuerung Gesundheitsversorgung<br />

Diese Leistungsgruppe umfasst die Steuerung aller Leistungsgruppen der Gesundheitsdirektion, die politischen<br />

und strategischen Geschäfte, die Aufsicht und Bewilligungen im Bereich der Gesundheitsberufe und<br />

-institutionen sowie die Planung, Sicherstellung und Steuerung der Gesundheitsversorgung. Diese Aufgaben<br />

werden vom Generalsekretariat, von der Rechtsabteilung, von den Abteilungen Planung und Investitionen,<br />

Dienste sowie Finanzen und Tarife, vom <strong>Kanton</strong>särztlichen Dienst und vom <strong>Kanton</strong>szahnarzt wahrgenommen.<br />

Der <strong>Kanton</strong>srat hat am 2. April das neue Gesundheitsgesetz (nGesG) verabschiedet,<br />

das insbesondere auch Bestimmungen über die Berufsausübung von Medizinalpersonen<br />

enthält. Auf den 1. September ist das neue Bundesgesetz über die universitären<br />

Medizinalberufe (MedBG) in Kraft getreten, welches das bisherige Bundesgesetz über<br />

die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

vom 19. Dezember 1877 ablöst. Vor diesem Hintergrund sind die Ärzteverordnung, die<br />

Zahnärzteverordnung, die Tierärzteverordnung, die Chiropraktorenverordnung und die<br />

bisher in der Heilmittelverordnung enthaltenen Bestimmungen betreffend die Berufsausübung<br />

der Apotheker zu erneuern. Anstelle von separaten Verordnungen pro<br />

Berufskategorie soll zur Umsetzung des MedBG eine einzige, einheitliche Verordnung<br />

über die universitären Medizinalberufe entstehen. Ein erster Entwurf wurde den<br />

betroffenen Berufsverbänden am 30. Oktober vorgestellt; sie erhielten Gelegenheit,<br />

sich bis Ende November dazu zu äussern. Nach Prüfung der eingereichten Stellungnahmen<br />

wurde am 21. Dezember ein überarbeiteter Entwurf der neuen Verordnung in<br />

die ordentliche Vernehmlassung gegeben. Die neue Verordnung soll gemeinsam mit<br />

dem nGesG voraussichtlich Mitte 2008 in Kraft gesetzt werden.<br />

Ein wichtiger Gesichtspunkt des nGesG ist allgemein die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs<br />

(§ 48 nGesG). In einer Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs,<br />

welche gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft treten soll, wird diese<br />

Aufgabenstellung näher ausgeführt, wobei sich die Verordnung am aktuellen Wortlaut<br />

des derzeit auf Bundesebene in der parlamentarischen Diskussion stehenden Gesetzes<br />

über den Schutz vor dem Passivrauchen orientiert. Weiter geregelt werden die Ausnahmen<br />

vom Rauchverbot sowie die Pflicht, an den Verkaufsstellen von Tabakwaren darauf<br />

hinzuweisen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter<br />

16 Jahren verboten ist. Der Entwurf für eine Verordnung über die Bekämpfung des<br />

Suchmittelmissbrauchs wurde am 20. Dezember in die Vernehmlassung gegeben.<br />

Der Ablauf der Übergangsfrist zur Anpassung des kantonalen Rechts an das<br />

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts<br />

(ATSG) sowie die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung<br />

zwischen Bund und <strong>Kanton</strong>en (NFA) erforderte im Berichtsjahr eine Revision<br />

des Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1999 zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG).<br />

Bei der Anpassung an das ATSG ging es um die Änderung der Bestimmungen zur<br />

Vereinheitlichung der Rechtspflege; die <strong>Kanton</strong>e mussten bis Ende Jahr den Rechtsweg<br />

im Sozialversicherungsrecht vereinheitlichen. Mit der Änderung der §§ 26 bis 29a<br />

EG KVG hat der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> diese Vorgaben nun innerhalb der Übergangsfrist<br />

umgesetzt. Im Zuge der Anpassung des kantonalen Rechts an die NFA wurde im<br />

EG KVG auch der Grundsatz verankert, dass die Höhe des <strong>Kanton</strong>sbeitrags für die Verbilligung<br />

der Krankenversicherungsprämien mindestens jener des Bundesbeitrags entsprechen<br />

muss. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Prämienverbilligung

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