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Geschäftsbericht 2007 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Statthalterämter<br />

S i c h e r h e i t s d i r e k t i o n<br />

Aufgaben und Ergebnisse<br />

Die zwölf Statthalterämter des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> vollziehen das Übertretungsstrafrecht von Bund und <strong>Kanton</strong>.<br />

Als Rechtsmittel-, Beschwerde- und Aufsichtsinstanz erledigen die Statthalter Rekurse in Polizeiund<br />

Feuerwehrangelegenheiten sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeinden in diesen Bereichen. Die<br />

Aufsichtstätigkeit umfasst zudem die Kontrolle der feuerpolizeilichen Arbeit der Gemeinden sowie die<br />

Inspektion der Feuerwehren. Zur Verwaltungstätigkeit zählen im Wesentlichen das Ausstellen von Invalidenbegleitkarten,<br />

die Ausgabe von Mofavignetten und die Abnahme von Handgelübden. Im Weiteren<br />

nehmen die Statthalterämter Meldungen von Brand- und Elementarschäden für die kantonale Gebäudeversicherung<br />

entgegen. Die Statthalter wirken als Präsidenten der Schätzungskommission bei der<br />

Abschätzung grösserer Schadenereignisse mit. Im Bereich des Waffenrechtes sind die Statthalterämter<br />

für das Ausstellen von Waffentragbewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen zuständig.<br />

Die mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf den<br />

1. Januar verbundenen Änderungen haben auch im Bereich des Übertretungsstrafrechtes<br />

einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren, die Formulare und den Vollzug<br />

des Busseninkassos, einschliesslich Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. Namentlich die<br />

Tatsache, dass Beschuldigte unter gewissen Umständen für ihre Übertretungen nicht<br />

mehr gebüsst, sondern zur Leistung gemeinnütziger Arbeit verurteilt werden, hat<br />

manche Abläufe verändert und auch bereits zu Mindereinnahmen geführt. Mit der<br />

Anpassung der Strafprozessordnung (StPO) an das neue Recht wurde den Gemeinden<br />

in § 333 StPO die Möglichkeit gegeben, die Handhabung des Übertretungsstrafrechtes<br />

vollständig an die Statthalterämter zu übertragen. Von dieser Möglichkeit haben<br />

bereits viele Gemeinden Gebrauch gemacht, was die einheitliche und korrekte Rechtsanwendung<br />

im gesamten Bereich des Übertretungsstrafrechts verbessert.<br />

Im Berichtsjahr nahm der Eingang der Verzeigungen gegenüber dem Vorjahr um<br />

0,37% auf 50 554 ab. Dabei wurden 2085 (4,25%) Begehren um gerichtliche Beurteilung<br />

von Strafverfügungen gestellt. Die Anzahl der Begehren nahm damit um 110<br />

ab. Die sorgfältige Bearbeitung der Übertretungsstraffälle durch die 12 Statthalterämter<br />

entlastet die Gerichte wirksam. Auch die Zahl der Strafverfolgungen mit<br />

einer Erledigungsdauer von über sechs Monaten konnte dank effizienter Pendenzenbewirtschaftung<br />

auf dem tiefen Vorjahresniveau gehalten werden. Die Zahl der Bussenbezugshandlungen<br />

nahm demgegenüber um 4323 ab, weil nach den Bestimmungen<br />

des revidierten Strafgesetzbuches die Ersatzfreiheitsstrafen sofort festzulegen<br />

sind und deshalb der spätere Erlass von Umwandlungsverfügungen entfällt. Als Folge<br />

dieser veränderten Bussenvollzugsabläufe fallen bei den Statthalterämtern hohe<br />

Abschreibungen von Bussen- und Gebührenerträgen mit entsprechenden Auswirkungen<br />

auf den Kostendeckungsgrad an.<br />

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