Geschäftsbericht 2007 - Regierungsrat - Kanton Zürich
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Statthalterämter<br />
S i c h e r h e i t s d i r e k t i o n<br />
Aufgaben und Ergebnisse<br />
Die zwölf Statthalterämter des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> vollziehen das Übertretungsstrafrecht von Bund und <strong>Kanton</strong>.<br />
Als Rechtsmittel-, Beschwerde- und Aufsichtsinstanz erledigen die Statthalter Rekurse in Polizeiund<br />
Feuerwehrangelegenheiten sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeinden in diesen Bereichen. Die<br />
Aufsichtstätigkeit umfasst zudem die Kontrolle der feuerpolizeilichen Arbeit der Gemeinden sowie die<br />
Inspektion der Feuerwehren. Zur Verwaltungstätigkeit zählen im Wesentlichen das Ausstellen von Invalidenbegleitkarten,<br />
die Ausgabe von Mofavignetten und die Abnahme von Handgelübden. Im Weiteren<br />
nehmen die Statthalterämter Meldungen von Brand- und Elementarschäden für die kantonale Gebäudeversicherung<br />
entgegen. Die Statthalter wirken als Präsidenten der Schätzungskommission bei der<br />
Abschätzung grösserer Schadenereignisse mit. Im Bereich des Waffenrechtes sind die Statthalterämter<br />
für das Ausstellen von Waffentragbewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen zuständig.<br />
Die mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf den<br />
1. Januar verbundenen Änderungen haben auch im Bereich des Übertretungsstrafrechtes<br />
einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren, die Formulare und den Vollzug<br />
des Busseninkassos, einschliesslich Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. Namentlich die<br />
Tatsache, dass Beschuldigte unter gewissen Umständen für ihre Übertretungen nicht<br />
mehr gebüsst, sondern zur Leistung gemeinnütziger Arbeit verurteilt werden, hat<br />
manche Abläufe verändert und auch bereits zu Mindereinnahmen geführt. Mit der<br />
Anpassung der Strafprozessordnung (StPO) an das neue Recht wurde den Gemeinden<br />
in § 333 StPO die Möglichkeit gegeben, die Handhabung des Übertretungsstrafrechtes<br />
vollständig an die Statthalterämter zu übertragen. Von dieser Möglichkeit haben<br />
bereits viele Gemeinden Gebrauch gemacht, was die einheitliche und korrekte Rechtsanwendung<br />
im gesamten Bereich des Übertretungsstrafrechts verbessert.<br />
Im Berichtsjahr nahm der Eingang der Verzeigungen gegenüber dem Vorjahr um<br />
0,37% auf 50 554 ab. Dabei wurden 2085 (4,25%) Begehren um gerichtliche Beurteilung<br />
von Strafverfügungen gestellt. Die Anzahl der Begehren nahm damit um 110<br />
ab. Die sorgfältige Bearbeitung der Übertretungsstraffälle durch die 12 Statthalterämter<br />
entlastet die Gerichte wirksam. Auch die Zahl der Strafverfolgungen mit<br />
einer Erledigungsdauer von über sechs Monaten konnte dank effizienter Pendenzenbewirtschaftung<br />
auf dem tiefen Vorjahresniveau gehalten werden. Die Zahl der Bussenbezugshandlungen<br />
nahm demgegenüber um 4323 ab, weil nach den Bestimmungen<br />
des revidierten Strafgesetzbuches die Ersatzfreiheitsstrafen sofort festzulegen<br />
sind und deshalb der spätere Erlass von Umwandlungsverfügungen entfällt. Als Folge<br />
dieser veränderten Bussenvollzugsabläufe fallen bei den Statthalterämtern hohe<br />
Abschreibungen von Bussen- und Gebührenerträgen mit entsprechenden Auswirkungen<br />
auf den Kostendeckungsgrad an.<br />
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