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Geschäftsbericht 2007 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Migrationsamt<br />

S i c h e r h e i t s d i r e k t i o n<br />

Aufgaben und Ergebnisse<br />

Das Migrationsamt vollzieht das im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer<br />

(ANAG) und in den zugehörigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundes sowie im Asylgesetz festgelegte<br />

Ausländerrecht des Bundes. Es kontrolliert und regelt die Anwesenheit von Personen ausländischer<br />

Nationalität. Es arbeitet dabei eng mit andern Behörden zusammen, namentlich mit den kommunalen<br />

Einwohnerkontrollen, der <strong>Kanton</strong>spolizei <strong>Zürich</strong> und den Stadtpolizeien <strong>Zürich</strong> und Winterthur,<br />

dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem kantonalen Sozialamt und den kommunalen Sozialbehörden<br />

sowie dem Bundesamt für Migration (BFM).<br />

Im Berichtsjahr (Stand August) hielten sich 288 111 (Vorjahr 284 309) Ausländerinnen<br />

und Ausländer mit Anwesenheitsbewilligungen im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> auf, davon<br />

170 508 (164 536) aus EU/EFTA-Staaten. 196 655 (198 739) Personen besassen eine<br />

Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA: 116 194 [116 434]), 82 934 (78 167) eine Aufenthaltsbewilligung<br />

(EU/EFTA: 46 301 [41 041]) und 8522 (7403) eine Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

(EU/EFTA: 8013 [7061]).<br />

Im Rahmen des seit 1. Juni 2002 in Kraft stehenden Abkommens zwischen der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft<br />

(EG) und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA) bestand eine<br />

weiterhin grosse Nachfrage seitens Personen aus EU/EFTA-Staaten nach erstmaligen<br />

Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.<br />

Dementsprechend nahm die aus diesem Raum stammende Wohnbevölkerung<br />

erneut mehr zu als jene aus Nicht-EU/EFTA-Staaten. Am 1. April 2006 trat das Protokoll<br />

über die Ausdehnung des FZA auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (EU-8) zwischen<br />

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen<br />

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits in Kraft. Dieses Protokoll sieht für<br />

die neuen Mitgliedstaaten (Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn,<br />

Malta, Polen, Slowenien, Slowakei) eine spezielle Übergangsregelung für die Zulassung<br />

zur Erwerbstätigkeit vor.<br />

Am 1. Juni des Berichtsjahres wurde die Begrenzung der Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen<br />

zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige von EU-15-/EFTA-Mitgliedsstaaten sowie von<br />

Zypern und Malta (EU-17/EFTA) aufgehoben. Staatsangehörige der am 1. Mai 2004<br />

beigetretenen EU-Mitgliedstaaten (EU-8) bleiben weiterhin der Übergangsregelung<br />

unterstellt. Sie profitieren aber seit dem 1. Juni von der neuen Regelung, sofern sie<br />

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.<br />

Bewilligungsverfahren<br />

Dem Migrationsamt obliegen im Wesentlichen die Erteilung, Erneuerung sowie der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen<br />

und Niederlassungsbewilligungen, die Bewilligung des Stellenantritts sowie des<br />

Stellen- und Berufswechsels.<br />

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