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Holz-Tusche | KonstruktionsHilfen 2023

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A • 1 Bauen allgemein • Baurecht<br />

b<br />

Das private Baurecht<br />

Für eine Baumaßnahme ist zunächst die Bauherrschaft allein<br />

verantwortlich. Sie haftet gegenüber etwaigen Verletzungen<br />

des öffentlichen Baurechtes sowie für Schäden an Dritten,<br />

die aus der Durchführung entstehen. Die Bauherrschaft<br />

muss sich entsprechend sachkundig machen; im Regelfall<br />

werden Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter eingeschaltet.<br />

Gebäudeplanung<br />

Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen<br />

eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser<br />

zu bestellen 2 . Wird kein gesonderter Vertrag geschlossen, so<br />

gilt die HOAI 3 . Hieraus lassen sich auch die Pflichten (Grundleistungen)<br />

des Entwurfsverfassers ableiten. Die ebenfalls<br />

formulierten besonderen Leistungen sollten in jedem Fall<br />

vereinbart werden.<br />

Hat der Entwurfsverfasser bestimmte Teilkenntnisse nicht,<br />

so sind Sachverständige (Fachingenieure) hinzuzuziehen.<br />

• Tragwerksplanung (Standsicherheit einschl. Gebäudegründung<br />

ggf. mit Baugrunduntersuchung),<br />

• Nachweise für den Brand- und Schallschutz ,<br />

• Nachweise für die Raumakustik,<br />

• Nachweise für Wärme- und Feuchteschutz,<br />

• Nachweise nach der Energieeinsparverordnung,<br />

• Planung der haustechnischen Anlagen.<br />

Vergabe von Bauleistung<br />

Die Vergabe von Bauleistungen stellt in sich eine Planungsaufgabe<br />

dar. Hier besagt die Landesbauordnung, dass nur<br />

Unternehmen mit entsprechenden Sachkenntnissen und<br />

Betriebsausstattungen eingesetzt werden dürfen. Für öffentliche<br />

Auftraggeber ist die VOB/A 4 bindend.<br />

Für private Kunden hat der Baugewerbeverband einen Vertragsentwurf<br />

zusammen mit dem Bauherren- und Eigentümerverband<br />

»Haus & Grund« ausgearbeitet. Auf deren Internetseite<br />

steht der Vertrag als Download bereit. Dieser basiert<br />

auf dem seit 2018 gültigem BGB-Vertragsrecht (§§ 631 bis<br />

650) mit seinen Ergänzungen zum Verbraucherbauvertrag.<br />

Ausführung<br />

Bei der Ausführung ist die VOB/B 5 im gewerblichen Bereich<br />

üblich. Bei Verträgen mit privaten Bauherren (Verbraucher)<br />

ist die aktuelle Rechtsprechung zu beachten. Wird die VOB/<br />

B durch den Auftragnehmer (bauausführendes Unternehmen)<br />

in den Bauvertrag eingebracht, so kann sich ein privater<br />

Bauherr später auf die Unwirksamkeit ihn benachteiligender<br />

Klauseln berufen (AGB-rechtliche Inhaltskontrolle).<br />

Der Zimmermeister mit Bauvorlageberechtigung<br />

In einigen Bundesländern ist der Zimmermeister bauvorlageberechtigt<br />

(MBO §54). Dies ist z.B. in Niedersachsen, Baden-Württemberg<br />

und Bayern der Fall. Die Art der Gebäude<br />

kann dabei eingeschränkt sein. Für den Zimmermeister ist<br />

wichtig, dass mit dieser Tätigkeit öffentliches Baurecht berührt<br />

wird. Somit ist eine detaillierte Kenntnis unerlässlich.<br />

Auskünfte erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden z.B.<br />

der Landkreise sowie die Bauämter in den Gemeinden, hier<br />

besonders zu den speziellen Fragen in Bezug auf das Grundstück.<br />

Die Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträge ist unter<br />

gewissen Voraussetzungen weiterhin möglich. Dabei<br />

muss unter anderem der private Bauherr über die Unterschiede<br />

zwischen einem VOB/B-Vertrag und einem BGB-<br />

Werkvertrag aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere im<br />

Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen.<br />

Mit der Vereinbarung des Teil B/C der VOB bei gewerblichen<br />

Verträgen sind die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen<br />

ATV Bestandteil des Vertrages. Dieses ist sinnvoll,<br />

weil damit neben den gewerkespezifischen technischen<br />

Vorschriften auch eindeutige Vereinbarungen zur Abrechnung<br />

getroffen werden (siehe auch ab A • 4 • c »Regeln zum<br />

Aufmaß«).<br />

Verantwortung des Unternehmers<br />

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern wird in der Praxis sehr<br />

häufig allein aus Kostengründung auf Fachplaner verzichtet.<br />

Der Entwurfsverfasser (Architekt) erhält oft lediglich den<br />

Auftrag zur Erstellung der Bauantragsunterlagen. Und selbst<br />

diese Leistung wird immer häufiger durch das Rohbaugewerk<br />

erstellt (Bauunternehmen oder Zimmerer). Ist kein Dritter<br />

als Fachplaner (siehe oben) beauftragt, so erfolgt die<br />

Fachplanung durch den Ausführenden. Viele Handwerker<br />

übernehmen diese Aufgabe stillschweigend.<br />

Selbst wenn ein Fachplaner beauftragt wird, kommt dem<br />

Fachbetrieb eine kontrollierende Funktion zu. Bei Planungsfehlern<br />

muss der Handwerker mit einer gewissen Mithaftung<br />

rechnen, wenn er durch seine Qualifikation Mängel<br />

hätte erkennen können. In jedem Fall ist er hinweispflichtig<br />

(schriftliche Bedenkenmeldung).<br />

Dieses gilt auch für fehlerhafte Ausschreibungen. Besagt der<br />

Leistungstext beispielsweise für eine Dachkonstruktion bei<br />

unmittelbar ausgebauten Dachgeschossen sägefrisches<br />

<strong>Holz</strong> mit Imprägnierung zu liefern, so muss der Zimmerer<br />

hiergegen Bedenken anmelden.<br />

• Es darf nur trockenes Bauholz verwendet werden<br />

u≤20%.<br />

• Ein vorbeugender chemischer <strong>Holz</strong>schutz ist in der<br />

Gebrauchsklasse GK 0 (DIN 68 800) unzulässig.<br />

PLANUNG A • 1<br />

2 Siehe Landesbauordnung.<br />

3 Verordnung über die Honorare für Leistungen von Architekten und Ingenieuren.<br />

4 Vergabe- und Vertragsordnung (früher Verdingungsordnung) für Bauleistung, im Teil A »Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen«.<br />

5 »Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen«.<br />

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