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Holz-Tusche | KonstruktionsHilfen 2023

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Glossar <br />

A<br />

Ausgleichsfeuchte<br />

siehe Gleichgewichtsfeuchte .<br />

Auslieferungsfeuchte<br />

als Feuchtegehalt H in Prozent bezogen auf die Trockenmasse.<br />

Bestimmung nach DIN EN 322. Die Auslieferungsfeuchte<br />

bezieht sich auf den Zustand im Herstellwerk. Auf dem<br />

Transportweg und den Lagerstationen zur Baustelle kann<br />

die <strong>Holz</strong>feuchte abweichen.<br />

Austrocknungsreserve<br />

siehe Trocknungsreserve <br />

B<br />

Bauartgenehmigung, allgemeine<br />

An Bauprodukte nach europäisch-harmonisierten Normen<br />

können produktspezifische nationale Anforderungen nicht<br />

(mehr) gestellt werden. Mit der dadurch erforderlichen Novellierung<br />

des deutschen Baurechtes erfolgte eine deutliche<br />

Abgrenzung von produktspezifischen Anforderungen (Verwendbarkeit)<br />

zu den Bauarten (Anwendbarkeit), also dem<br />

Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde die allgemeine Bauartgenehmigung<br />

(aBG) als neuer Nachweistyp geschaffen, um die<br />

Einbaubedingungen europäisch-harmonisierter Bauprodukte<br />

„nachregeln“ zu können. Das bedeutet: Immer dann,<br />

wenn aus Sicht des deutschen Baurechts die Einbaubedingungen<br />

in der europäisch harmonisierten Spezifikation<br />

nicht ausreichend bestimmt sind, um das nationale Sicherheitsniveau<br />

des Bauwerkes (z. B. Standsicherheit, Brandschutz,<br />

Gesundheitsschutz) zu erreichen, kann eine zusätzliche<br />

aBG erforderlich werden. Dies ist unter anderem in der<br />

jeweiligen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung<br />

(VV TB) der Bundesländer festgelegt. Die allgemeine<br />

Bauartgenehmigung (aBZ) darf lediglich Regelungen enthalten,<br />

die den Einbau bzw. das korrekte Zusammenfügen<br />

der jeweiligen Bauart betreffen.<br />

Nur für Bauprodukte, die nicht europäisch harmonisiert sind,<br />

können auch national produktspezifische Anforderungen<br />

im selben Dokument geregelt werden. Hier wird ein „kombinierter“<br />

Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweis<br />

­ausgestellt. Dieser wird dann als „allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung /allgemeine Bauartgenehmigung“ (abZ/<br />

aBG) bezeichnet.<br />

Bauregelliste<br />

wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben.<br />

Danach wird festgelegt, nach welchen technischen<br />

Regeln Bauprodukte herzustellen sind. Dies ist mit<br />

dem Übereinstimmungsnachweis zu dokumentieren.<br />

• Dem Teil A1 kommt zunächst die größte Bedeutung zu.<br />

Hier sind die geregelten Bauprodukte aufgenommen,<br />

denen nach den Landesbauordnungen eine erhebliche<br />

Bedeutung für die Tragfähigkeit und/oder Schutzfunktionen<br />

zukommt. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Ü-<br />

Zeichen .<br />

• Der Teil A2 enthält nicht vollständig geregelte Bauprodukte,<br />

die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren<br />

beurteilt werden können.<br />

• Die Teile B1 und B2 sind vergleichbar aufgeteilt, jedoch<br />

erfolgt die Regulierung im Gegensatz zum Teil A nach<br />

den europäischen Regeln 1 . Die Kennzeichnung erfolgt<br />

mit CE-Kennzeichnung.<br />

• Bauprodukten nach dem Teil C kommt eine untergeordnete<br />

Rolle zu, Regeln dafür gibt es nicht, somit können<br />

diese Produkte kein Ü-Zeichen tragen.<br />

Nach den Änderungen durch die europäischen Regelungen<br />

zu den Bauprodukten hat es Veränderungen gegeben. In<br />

diesem Zusammenhang wurde die Verwaltungsvorschrift<br />

Technische Baubestimmungen (VV TB) eingeführt.<br />

Baustoffklasse<br />

ist die Klassifizierung von Baustoffen hinsichtlich des Brandschutzes<br />

unter bauaufichtlichen Gesichtspunkten. Unterschieden<br />

werden die Baustoffklassen A (nicht brennbar) und<br />

Baustoffklassen B (brennbar), siehe auch:<br />

• »PLANUNG« B•7 • b »Baustoffklassifizierung, Bauteilklassifizierung«<br />

• »PLANUNG« B • 7 • d »Unterschied Baustoffklasse/Feuerwiderstandsklasse«<br />

tragendes Bauteil<br />

Bauteil, das hinsichtlich der Standsicherheit der baulichen<br />

Anlage, der Standsicherheit der Teile der baulichen Anlage<br />

oder hinsichtlich der eigenen Standsicherheit nicht nur von<br />

untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Dagegen ist ein nicht tragendes Bauteil hinsichtlich der<br />

Standsicherheit der baulichen Anlage, der Standsicherheit<br />

der Teile der baulichen Anlage und hinsichtlich der eigenen<br />

Standsicherheit nur von untergeordneter Bedeutung. Von<br />

Bauteilen untergeordneter Bedeutung geht im Versagensfall<br />

in der Regel nur eine relativ geringe Gefahr aus.<br />

Anmerkung: Nicht geregelte Bauteile/Bauprodukte untergeordneter<br />

Bedeutung sind in der Liste C des Deutschen Instituts<br />

für Bautechnik aufgeführt.<br />

(Quelle: [54] Teil 1)<br />

Bauteilklassen<br />

siehe Feuerwiderstandsklassen <br />

Beanspruchung<br />

(Begriff aus dem EC 5)<br />

Sowohl die Beanspruchung des Bauwerkes als auch die Materialeigenschaften<br />

beruhen auf statistischen Erhebungen,<br />

der Wahrscheinlichkeitstheorie. Es handelt sich um Annahmen,<br />

die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffen – die charakteristischen<br />

2 Werte.<br />

1 Harmonisierte europäische Normen und europäische technische Zulassungen.<br />

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