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Holz-Tusche | KonstruktionsHilfen 2023

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A • 1 Bauen allgemein • Baurecht<br />

c<br />

zusätzliche Vertragsvereinbarungen<br />

PLANUNG A • 1<br />

Zahlungsplan gesondert vereinbaren<br />

Ob ein Bauvertrag nach VOB/B für gewerbliche und öffentliche<br />

Auftraggeber oder nach BGB (§§ 631 bis 650) getroffenen<br />

wird, die Festlegungen zu den Zahlungen sind für das<br />

Zimmerer- und <strong>Holz</strong>baugewerk nur zum Teil praktikabel. Die<br />

Zahlungsziele können deutlich zu lang sein, weil die Zimmererleistungen<br />

vor Ort meist sehr kurz sind. Bei einem gewöhnlichen<br />

Wohngebäude wäre die Rohbaukonstruktion<br />

inkl. Dachdeckung komplett fertig, ehe die erste Abschlagrechnung<br />

z.B. für die Dachkonstruktion fällig würde. Dieses<br />

bringt den Unternehmer in Schwierigkeiten:<br />

• hohe Vorfinanzierung und<br />

• Verlust des Leistungsprinzips »Zug um Zug«.<br />

Somit kann es sinnvoll sein, mit einem Terminplan auch den<br />

Zahlungsplan zu verknüpfen. Es hat sich bewährt, die Abschlagszahlungen<br />

mit Zwischenabnahmen zu verknüpfen.<br />

Auch sind Vorauszahlungen vor den Baustellenarbeiten<br />

durchaus angemessen, weil der Zimmerer mit der Werkplanung,<br />

dem Abbund und der Vorfertigung wesentliche Teile<br />

vor Erscheinen auf der Baustelle erbringt. Der Schlüssel für<br />

die Zahlungen können bei Zimmerarbeiten über die Zwischenabnahmen<br />

erfolgen:<br />

1. Materiallieferung, Werkplanung und Abbund<br />

- Werkplanung und Konstruktion, Übersendung der<br />

Planunterlagen;<br />

- <strong>Holz</strong>qualität und <strong>Holz</strong>feuchtemessung.<br />

2. Dachkonstruktion (beim Richtfest):<br />

- Geometrische Prüfung: Geschosshöhe, Dachüberstände,<br />

Dachneigung, Gaubenmaße, Fensterwechselungen;<br />

3. Dachdeckerfertig (zusammen mit dem Dachdecker):<br />

- Ausführung der zusätzlichen wasserableitenden<br />

Schicht unter der Eindeckung, Maßgenauigkeit der<br />

Lattung, Ausbildung der Dachkanten, Ausführung<br />

der Bekleidungen;<br />

- Vereinbarung über den spätesten Termin der Dacheindeckung<br />

(zul. Freibewitterungszeit der Unterdeckung).<br />

4. Innenausbau (ohne Bekleidung):<br />

- Vollständige Ausführung der Hauptdämmung, Ausführung<br />

der Dampfbremse als Luftdichtung mit allen<br />

Anschlüssen (Luftdurchlässigkeitsprüfung, z.B. Blower-Door-Test),<br />

Maßgenauigkeit der Sparschalung;<br />

- Übergabe von Ausführungshinweisen zu den Haustechnikdurchbrüchen<br />

und Vermeidung von Schimmelbildung<br />

in ungedämmten Spitzböden.<br />

✎ Werden VOB-Verträge abgeändert oder ergänzt, so werden<br />

die Einzelregelungen u. U. nach AGB-Recht auf Wirksamkeit<br />

überprüft.<br />

Mangelbeseitigung<br />

Allein über den Begriff Mangel wird heftig diskutiert. Dabei<br />

sind die Standpunkte zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer<br />

(AN) mitunter sehr kontrovers. Schon die Begriffe<br />

sollten sorgfältig verwendet werden. Beschwert sich ein<br />

Kunde, so ist dies zunächst eine »Reklamation«. Ob ein<br />

»Mangel« vorliegt, ist zu klären.<br />

Der AN schuldet dem AG nach der VOB/B eine Leistung mit<br />

der »vereinbarten Beschaffenheit« 6 . Problematisch wird es<br />

dann, wenn über die erwarteten und zu liefernden Qualitäten<br />

nicht hinreichend gesprochen wurde und auch das Leistungsangebot<br />

kaum oder keine Hinweise enthält.<br />

Vor der Schlussabnahme ist der Handwerker beweispflichtig,<br />

dass seine Ausführung dem Vertrag und den anerkannten<br />

Regeln der Technik entsprechen. Insofern ist die Schlussabnahme<br />

von größter Bedeutung, um die Beweislast<br />

umzudrehen.<br />

Nun wissen alle, dass Mängel häufig genug vorgeschoben<br />

werden, um eine ausstehende Zahlung zu verzögern. Der<br />

Auftraggeber behauptet, die Leistungen seien mangelhaft.<br />

Der Auftragnehmer denkt sich: »Der will nicht zahlen«. Leider<br />

hat sich eine sehr schöne Regelung rechtlich nicht<br />

durchgesetzt: »Maßnahme gegen Zahlungsunwilligkeit«<br />

(siehe unten). Denn das Misstrauen unter den Vertragspartnern<br />

ist einer sachlich schnellen Regulierung abträglich.<br />

☜ Es lohnt sich die Strategien bei der Bearbeitung von Reklamationen<br />

zu verfeinern.<br />

Zahlungseinbehalte<br />

Der Auftraggeber hat das Recht, Zahlungen bei einem offensichtlichen<br />

Mangel zu kürzen. Dieses darf nach BGB ca. das<br />

Doppelte der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten<br />

betragen. Er ist verpflichtet, den unstrittigen Teilbetrag<br />

auszuzahlen.<br />

Maßnahme gegen Zahlungsunwilligkeit 7<br />

Im Bauhandwerk sind Mangelrügen an der Tagesordnung.<br />

Das Misstrauen des Unternehmers ob der Zahlungsunwilligkeit<br />

des Auftraggebers wäre mit einer Klausel im Bauvertrag<br />

zu beseitigen. Danach verpflichtet sich der AG bei Zahlungseinbehalten<br />

aufgrund von Mängeln, den hierfür einbehaltenen<br />

Betrag auf ein eigens eingerichtetes Sperrkonto innerhalb<br />

einer festgelegten Frist zu zahlen. Dieser kommt dann<br />

zur Auszahlung, wenn der Grund für den Einbehalt nicht<br />

mehr besteht.<br />

Eine derartige Vorgehensweise wäre vermutlich sehr effizient,<br />

da sich die Klärung für eine Reklamation auf den Tag<br />

nach dem Zahlungseingang verschieben lässt. Zahlungsunwilligkeit<br />

ließe sich damit ausschließen.<br />

Welche zusätzlichen Vereinbarungen sollte der Handwerker<br />

mit seinem Auftraggeber treffen?<br />

Die folgenden Punkte verstehen sich als Vorschlag. Die genauen<br />

Formulierungen und Fristen sollten mit dem eigenen<br />

Rechtsberater auf die Anforderungen des Betriebs abgestimmt<br />

werden.<br />

1. Terminplan mit Abnahmen und Abschlagzahlungen in<br />

verkürzter Frist (evtl. Skonto anbieten).<br />

2. Regelungen bei Zahlungsverzug.<br />

3. Klärung über die Vorgehensweise bei Reklamationen.<br />

Ermittlung des vermeintlichen Mangelwertes.<br />

6 Frühere Formulierung in der VOB/B: »zugesicherte Eigenschaft«.<br />

7 Eine vertragliche Regelung »Zahlung auf Sperrkonto bei Reklamation« ist rechtlich vermutlich nicht zulässig.<br />

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