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Holz-Tusche | KonstruktionsHilfen 2023

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A • 1 Bauen allgemein • Baurecht<br />

PLANUNG A • 1<br />

Ü-Zeichen<br />

Für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung können technische<br />

Regeln zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen<br />

gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische<br />

Baubestimmungen (MVV TB, Teil C) festgesetzt werden. Der<br />

Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit einer technischen<br />

Baubestimmung oder mit einem Verwendbarkeitsnachweis<br />

(abZ, abP). Das Bauprodukt wird mit dem Ü-Zeichen<br />

gekennzeichnet. Beispielsweise ist die Verwendung<br />

vieler Verbindungsmittel im <strong>Holz</strong>bau durch allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassungen geregelt.<br />

Leistungserklärung<br />

Der Hersteller muss eine produktbezogene Leistungserklärung<br />

(DoP = Document of Performance) erstellen, sobald ein<br />

Bauprodukt in Verkehr gebracht wird und von einer harmonisierten<br />

europäischen Produktnorm (hEN) erfasst ist. Eine<br />

Leistungserklärung ist auch erforderlich, wenn für ein Bauprodukt<br />

eine Europäisch Technische Bewertung (ETA ) ausgestellt<br />

wurde. In der Leistungserklärung werden die für den<br />

jeweiligen Verwendungszweck relevanten wesentlichen<br />

Abb. 1: Beispiel einer Leistungserklärung (DoP) für OSB 4, Hersteller West Fraser (Norbord).<br />

Die Hersteller stellen die DoPs auf ihren Internetseiten zum Download bereit<br />

Merkmale, d. h. Produkteigenschaften mit deklarierten Werten<br />

aufgelistet. Das Inverkehrbringen des Bauproduktes<br />

liegt in der Eigenverantwortung des Herstellers.<br />

Beispiel:<br />

Leistungserklärung für OSB 4-Platten (Abb. 1)<br />

Die Platten können für tragende Zwecke im Trocken- und<br />

Feuchtbereich eingesetzt werden. In der Leistungserklärung<br />

sind u. a. folgende Kennwerte aufgeführt:<br />

• Festigkeitswerte und mittlere Steifigkeit in N/mm 2 für<br />

Beanspruchungen aus Biegung, Druck, Zug oder Schub<br />

• Modifikations- und Verformungsbeiwerte für Berechnungen<br />

nach EC 5<br />

• Formaldehydabgabe, Gehalt an Pentachlorphenol (PCP)<br />

• Querzugfestigkeit<br />

• Dickenquellung<br />

• Brandverhalten<br />

• Schallabsorption<br />

• Wärmeleitfähigkeit<br />

Bauartgenehmigung<br />

Neben der Verwendung von Bauprodukten ist in den Bauordnungen<br />

die Anwendung von Bauarten geregelt (§16a<br />

MBO). Das wesentliche Leistungsmerkmal, z.B. Feuerwiderstand,<br />

entsteht hier erst durch das korrekte Zusammenfügen<br />

einzelner Komponenten unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher<br />

Anforderungen.<br />

Was ändert sich für Planer und Handwerker?<br />

Die Eigenverantwortung schreitet weiter fort. Die Bauschaffenden<br />

müssen prüfen, welche Leistungen der Bauprodukte<br />

für die Sicherheit erforderlich sind. Eine Hilfestellung für Produktausschreibung<br />

und –auswahl bietet das DIN Bauportal<br />

auf der Internetseite https://www.sichere-bauprodukte.de.<br />

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