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Holz-Tusche | KonstruktionsHilfen 2023

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A • 1 Bauen allgemein • Baurecht<br />

d<br />

GEG und der Energieausweis für Gebäude<br />

Was wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt?<br />

• Energetische Mindestanforderungen für beheizte und<br />

klimatisierte Gebäude.<br />

• Haustechnische Anforderungen von Gebäuden.<br />

• Nutzung erneuerbarer Energien.<br />

• Energieausweise für Gebäude (Neubau und Bestand).<br />

Welche Anforderungen gelten nach GEG?<br />

• Anforderungen für Neubauten seit 01.01.<strong>2023</strong>:<br />

- Jahres-Primärenergiebedarf Q P,Ref * 0,55<br />

- U-Mittelwerte (nur Nichtwohngebäude) -20%<br />

- Transmissionswärmeverlust H T ‘ (nur Wohngebäude)<br />

H T ‘ max und 1,0 x H T ‘ Ref<br />

• Anforderungen beim sommerlichen Wärmeschutz (S zul<br />

nach DIN 4108-2: 2013-02).<br />

• Regelungen bei Erweiterung und Ausbau von Gebäuden<br />

– siehe B • 1 • c.<br />

• Betriebsverbot für Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen<br />

Brennstoffen (Einbau vor dem 1. Januar 1991<br />

bzw. älter als 30 Jahre). Ausnahmen nur bei unangemessenem<br />

Aufwand bzw. unbilliger Härte.<br />

• Pflicht zur Dämmung oberster Geschossdecken, die<br />

nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz<br />

erfüllen. Alternativ kann das darüber liegende, bisher<br />

ungedämmte Dach gedämmt werden.<br />

Was geschieht bei Verstößen gegen das GEG? Die Nichteinhaltung<br />

des GEG kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.<br />

Wozu wird der Energieausweis benötigt?<br />

• Bauherren, Käufer oder Mieter sollen die Energieeffizienz<br />

von Gebäuden beurteilen können.<br />

• Die Energieeffizienz von Gebäuden soll den Kauf- oder<br />

Mietpreis beeinflussen.<br />

• Eigentümer, Käufer oder Mieter sollen Modernisierungsempfehlungen<br />

zur Verbesserung der Energieeffizienz<br />

von Gebäuden erhalten.<br />

Der Energieausweis für Wohngebäude nach GEG beinhaltet<br />

einen Bandtacho bis max. > 250 kWh/m 2 a mit Einteilung in<br />

Endenergieeffizienzklassen von A+ bis H.<br />

☜ Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen<br />

bestimmte Energiekennwerte enthalten (Pflichtangaben<br />

nach GEG), wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis<br />

vorliegt.<br />

Verkäufer oder Vermieter sind verpflichtet den Energieausweis<br />

spätestens bei der Besichtigung vorzulegen.<br />

Der Energieausweis ersetzt aber nicht die Energieberatung<br />

im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen.<br />

Wann sind Energieausweise auszustellen?<br />

• Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen bzw.<br />

Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet, vermietet<br />

oder geleast werden.<br />

• Bei Modernisierungen, wenn ingenieurmäßige Berechnung<br />

des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes<br />

erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises<br />

ermöglicht.<br />

• Aushangpflicht bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr,<br />

die von einer Behörde genutzt werden, mit<br />

mehr als 250 m 2 Nutzfläche.<br />

• Aushangpflicht bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr<br />

ohne behördliche Nutzung (z. B. Kaufhäuser,<br />

Kinos etc.) mit mehr als 500 m 2 Nutzfläche, sobald für<br />

das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.<br />

• Für kleine Gebäude (Nutzfläche < 50 m 2 ) und Baudenkmäler<br />

müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.<br />

☜ Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig. Findet<br />

kein Nutzerwechsel statt und wird das Gebäude nicht<br />

geändert, dann besteht kein gesetzlicher Zwang zur Ausstellung<br />

eines Energieausweises.<br />

Welche Energieausweisarten gibt es?<br />

1. Nach dem Bedarf – Der Energiebedarf wird unter standardisierten<br />

Annahmen (Klima, Nutzerverhalten)<br />

berechnet. Dabei wird die Gebäudetechnik berücksichtigt.<br />

2. Nach dem Verbrauch – Auf der Grundlage des gemessenen<br />

Energieverbrauchs wird der Endenergie- und Primärenergieverbrauch<br />

witterungsbereinigt ermittelt<br />

(GEG, § 82).<br />

Für Gebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantragstellung<br />

vor dem 1. Nov. 1977 8 ist ein bedarfsorientierter<br />

Energieausweis auszustellen, es sei denn, diese Gebäude<br />

wurden beim Bau selbst oder durch nachträgliche<br />

Modernisierung auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung<br />

von 1977 gebracht.<br />

☜ Nur der bedarfsorientierte Energieausweis gibt Aufschluss<br />

über notwendige Modernisierungsmaßnahmen!<br />

Energieausweise werden nicht für einzelne Wohnungen,<br />

sondern für Gebäude ausgestellt; Ausnahme bei Gebäuden<br />

mit erheblichen Teilen für Nichtwohnzwecke.<br />

Wer darf Energieausweise ausstellen?<br />

Bei Neubauten gelten landesrechtlichen Regelungen für<br />

Energiebedarfsausweise (Bauvorlageberechtigung).<br />

Bei Energieausweisen für Bestandsgebäude wird zwischen<br />

Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Zum Kreis<br />

der Ausstellungsberechtigten gehören u. a. auch einige<br />

Handwerksmeister und Energieberater des <strong>Holz</strong>- und Baustofffachhandels.<br />

Genaueres ist § 88 und Anlage 11 des GEG<br />

zu entnehmen.<br />

☜ Für den Energieausweis ist vom Aussteller eine Registriernummer<br />

bei der Registrierstelle gemäß landesrechtlicher<br />

Regelungen zu beantragen. Übergangsweise nimmt das<br />

Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Aufgaben war.<br />

PLANUNG A • 1<br />

8 Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Wärmeschutzverordnung.<br />

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