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Holz-Tusche | KonstruktionsHilfen 2023

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B • 1 Funktionen: Tragwerk & Bauphysik • Wärmeschutz<br />

c<br />

Anforderungen im Altbau (GEG)<br />

Seit dem 1. Nov. 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in<br />

Kraft. Zur Zeit gilt die Novellierung vom 20. Juli 2022, in Kraft<br />

getreten am 1. Jan. <strong>2023</strong>. Die Anforderungen des GEG richten<br />

sich in erster Linie an Neubauten. Das bei weitem größte<br />

Potenzial zur Energieeinsparung bietet jedoch der Gebäudebestand.<br />

Daher sind auch für bestehende Gebäude (Altbauten)<br />

Anforderungen formuliert. Doch gelten hier im Unterschied<br />

zu Neubauten Einschränkungen, insbesondere:<br />

• Konkrete Verpflichtungen bestehen vor allem für die<br />

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern; für Ein- und<br />

Zweifamilienhäuser bestehen Ausnahmeregelungen.<br />

• Bestimmte Anforderungen gelten nur bedingt, weil das<br />

so genannte Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

☜ Die Umsetzung des GEG fällt in den Zuständigkeitsbereich<br />

der Bundesländer. Wie die Einhaltung der Nachrüstpflichten<br />

und bedingten Anforderungen überwacht werden soll,<br />

ist von den Bundesländern unterschiedlich geregelt.<br />

⇒ weiterlesen zum Thema<br />

-6- Übersicht der Durchführungsbestimmungen siehe: https://<br />

www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Rechtsgrundlage/Vollzug/RegelLaender/RegelLaender-node.html<br />

-7- Hinweise zur »Finanzierung und Förderprogramme« siehe<br />

A•1•e.<br />

GEG-Anforderungen beim Bauen im Bestand<br />

Werden an bestehenden Gebäuden Bauteile verändert oder<br />

neu erstellt, so muss eine Verbesserung des Wärmeschutzes<br />

erfolgen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der<br />

Tab. 11 sind dabei einzuhalten. Veränderungen oder Erneuerungen<br />

an Bauteilen sind z. B.:<br />

• Einbau von Bekleidungen auf der Außenseite von<br />

Außenwänden.<br />

• Erneuerung des Außenputzes.<br />

• Erneuerung der Verglasung von Fenstern und Fenstertüren<br />

oder Ersatz verglaster Flügelrahmen.<br />

• Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster.<br />

• Neue Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite.<br />

• Einbau von Feuchtigkeitssperren oder Drainagen im Kellerbereich.<br />

Bei Änderung von Außenbauteilen gilt:<br />

• Bei Einsatz von Einblas-Dämmstoffen oder Dämmstoffen<br />

aus nachwachsenden Rohstoffen gilt ein Bemessungswert<br />

der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(mK).<br />

• Bei Innendämmungen bestehen keine Anforderung an<br />

den U-Wert.<br />

Tabelle 11: Maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten<br />

(U-Werte) für neue oder geänderte Teile der Gebäudehülle bei<br />

Gebäude mit Innentemperaturen ≥ 19°C<br />

Bauteil<br />

Außenwände<br />

Dach<br />

Wände und<br />

Decken a<br />

Fenster<br />

und Türen<br />

a<br />

U-Wert<br />

[W/(m 2 K)]<br />

Bei außenseitiger Erneuerung<br />

(Bekleidung, Zusatzdämmung, Putzerneuerung)<br />

0,24<br />

Steildächer 0,24<br />

Flachdächer 0,20<br />

Bei kellerseitiger Erneuerung (Däm-<br />

0,30<br />

mung auf der Kaltseite)<br />

Fußbodenaufbauten 0,50<br />

Decken nach unten an Außenluft 0,24<br />

oberste Geschossdecken 0,24<br />

Fenster, Fenstertüren 1,3<br />

Dachflächenfenster 1,4<br />

Verglasung 1,1<br />

Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster<br />

mit Sonderverglasungen<br />

2,0<br />

Fenstertüren mit Klapp-, Falt-,<br />

Schiebe- oder Hebemechanismus<br />

1,6<br />

Außentüren (Türfläche) 1,8<br />

gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft.<br />

Die Anforderungen nach Anlage 7 des GEG entfallen für Bauteile<br />

(ohne Fenster, Türen), wenn diese die energiesparrechtlichen<br />

Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 erfüllen<br />

(siehe Tab. 12).<br />

☜ Es gilt eine Bagatellgrenze. Die bauteilbezogenen Anforderungen<br />

müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn die<br />

Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10 % der gesamten<br />

jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen.<br />

PLANUNG B • 1<br />

Tabelle 12: Anforderungsniveau nach dem 31.12.1983 (Quelle: WSchV 1982, Tab. 3, in Kraft getreten am 1.1.1984)<br />

Bauteile<br />

max. Wärmedurchgangskoeffiziendicke<br />

ohne Nachweis<br />

erf. Mindestdämmstoff-<br />

Außenwände 0,60 50 mm<br />

Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschl. Dachschrägen),<br />

die Räume nach oben oder unten gegen Außenluft abgrenzen<br />

0,45 80 mm<br />

Kellerdecken und Decken gegen Erdreich, Wände und Decken, die an unbeheizte<br />

Räume grenzen<br />

0,70 40 mm<br />

Regelungen für Erweiterungen<br />

Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Wohngebäudes<br />

um beheizte oder gekühlte Räume darf der auf die wärmeübertragende<br />

Umfassungsfläche der Außenbauteile dieser<br />

neu hinzukommenden Räume das 1,2fache des entsprechenden<br />

Wertes des Referenzgebäudes nicht überschreiten.<br />

Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche<br />

größer als 50 Quadratmeter, sind zusätzlich die Anforderungen<br />

an den sommerliche Wärmeschutz einzuhalten (siehe<br />

Abb. 15).<br />

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