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Webdesign - Webseiten planen, gestalten - Free-Hack Library

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Abb. 3.4.3a: Vorzeige-Webshop: Amazon.de<br />

Katalog, Suche und Empfehlungen<br />

als Zugangswege für Kunden<br />

(http://www.amazon.de)<br />

Bundesministerium der Justiz: § 312e<br />

Quelle:<br />

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr:<br />

http://www.gesetze-im-internet.de/<br />

bgb/__312e.html<br />

40<br />

Websitestrategien<br />

werden mit einer integrierten Suche fündig. Mit einem gut sortierten<br />

Katalog können sich Kunden einen Überblick verschaffen und<br />

ggf. verschiedene Produkte miteinander vergleichen. Für Flaneure<br />

bieten sich kurze Texte mit Produktfotos an, Bestsellerlisten oder<br />

aber Neuheiten-Kataloge. Egal welchen Zugang der Kunde wählt,<br />

wichtig ist, dass alle Produktseiten gleich aufgebaut sind, damit<br />

er nicht verwirrt wird (Abb. 3.4.3a).<br />

Neben verkaufspsychologischen Aspekten müssen auch rechtliche<br />

Rahmenbedingungen eingehalten werden. Ein Online-Shop sollte<br />

immer von einem Juristen überprüft werden, bevor die Site online<br />

geht. Denn seit dem Jahr 2002 gibt es verschärfte rechtliche Anforderungen<br />

an Online-Shops. Diese finden sich im BGB im §312e:<br />

§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses<br />

eines Vertrags über die Lieferung von Waren<br />

oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines<br />

Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen<br />

Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden<br />

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische<br />

Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der<br />

Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung<br />

erkennen und berichtigen kann,<br />

2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von<br />

dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,<br />

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich<br />

auf elektronischem Wege zu bestätigen und<br />

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen<br />

einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

bei Vertragsschluss abzurufen und in

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