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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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4 Besondere Formen von Autonomie<br />

„rückständige Kasten“, die als soziale Gruppen<br />

ohne Bindung zu einem spezifischen Territorium<br />

konstituiert und anerkannt sind. Manche dieser<br />

Schutzbestimmungen finden auf territorialer Basis<br />

Anwendung, andere können mit den Konzepten der<br />

in Europa angewandten „Kulturautonomie“ verglichen<br />

werden, die nicht mit regionaler Territorialautonomie<br />

gleichgesetzt werden kann.<br />

Die <strong>für</strong> diese Formen von Autonomie innerhalb<br />

der Gliedstaaten relevanten Artikel der indischen<br />

Verfassung finden sich im 5. und 6. Anhang. Der<br />

5. Anhang bezieht sich primär auf den Schutz<br />

der Interessen der kleineren Stammesvölker, die<br />

innerhalb eines größeren Gliedstaates leben. Man<br />

geht davon aus, dass der Schutz der kulturellen<br />

Identität durch die Schaffung von Stammesreservaten<br />

(„tribal homeland“) gesichert werden kann. Diese<br />

verschaffen diesen <strong>Völker</strong>n eine beschränkte<br />

demokratische Entscheidungsplattform in Form der<br />

„Stammesräte“, die die Wünsche und Interessen der<br />

Stammesgemeinschaft artikulieren. Doch haben diese<br />

Räte weder legislative noch weiterreichende exekutive<br />

Befugnisse und können auch keine Aufgaben der<br />

untergeordneten Gerichtsbarkeit in ihrem Gebiet<br />

wahrnehmen. Vielmehr konzentriert sich ihre Tätigkeit<br />

auf die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen,<br />

während die Gesetzgebungskompetenzen beim<br />

Gouverneur liegen. Nach Konsultationen mit den<br />

Stammesräten kann der Gouverneur Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> die als schutzwürdig anerkannten Gebiete<br />

verabschieden und zwar bezüglich<br />

- der Einschränkung oder des Verbots der<br />

Veräußerung von Grund und Boden;<br />

- der Regelung der Zuteilung und Registrierung<br />

von Landeigentum<br />

- der Regelung der Kreditvermittlung und des<br />

Geldverleihs.<br />

Somit hat der 5. Abschnitt der Verfassung nur einige<br />

wenige Interessen der Stammesgesellschaften<br />

im Blickfeld, ohne konkrete Möglichkeiten der<br />

Selbstverwaltung zu gewährleisten.<br />

Die im 6. Abschnitt der Verfassung verankerten<br />

Möglichkeiten von Autonomie gehen über das im<br />

5. Abschnitt vorgesehene Maß deutlich hinaus.<br />

Der 6. Abschnitt sieht bestimmte Formen von<br />

Territorialautonomie <strong>für</strong> Gebiete vor, die vor<br />

allem auf die Selbstverwaltung der kleineren<br />

Stammesvölker in den Gliedstaaten im Nordostens<br />

Indiens zugeschnitten sind. Auf dieser Grundlage<br />

können Distrikträte und Regionalräte mit exekutiven<br />

und legislativen Befugnissen <strong>für</strong> einige wichtige<br />

Bereiche errichtet werden wie z.B.: Landrechte,<br />

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