Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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4 Besondere Formen von Autonomie<br />
„rückständige Kasten“, die als soziale Gruppen<br />
ohne Bindung zu einem spezifischen Territorium<br />
konstituiert und anerkannt sind. Manche dieser<br />
Schutzbestimmungen finden auf territorialer Basis<br />
Anwendung, andere können mit den Konzepten der<br />
in Europa angewandten „Kulturautonomie“ verglichen<br />
werden, die nicht mit regionaler Territorialautonomie<br />
gleichgesetzt werden kann.<br />
Die <strong>für</strong> diese Formen von Autonomie innerhalb<br />
der Gliedstaaten relevanten Artikel der indischen<br />
Verfassung finden sich im 5. und 6. Anhang. Der<br />
5. Anhang bezieht sich primär auf den Schutz<br />
der Interessen der kleineren Stammesvölker, die<br />
innerhalb eines größeren Gliedstaates leben. Man<br />
geht davon aus, dass der Schutz der kulturellen<br />
Identität durch die Schaffung von Stammesreservaten<br />
(„tribal homeland“) gesichert werden kann. Diese<br />
verschaffen diesen <strong>Völker</strong>n eine beschränkte<br />
demokratische Entscheidungsplattform in Form der<br />
„Stammesräte“, die die Wünsche und Interessen der<br />
Stammesgemeinschaft artikulieren. Doch haben diese<br />
Räte weder legislative noch weiterreichende exekutive<br />
Befugnisse und können auch keine Aufgaben der<br />
untergeordneten Gerichtsbarkeit in ihrem Gebiet<br />
wahrnehmen. Vielmehr konzentriert sich ihre Tätigkeit<br />
auf die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen,<br />
während die Gesetzgebungskompetenzen beim<br />
Gouverneur liegen. Nach Konsultationen mit den<br />
Stammesräten kann der Gouverneur Bestimmungen<br />
<strong>für</strong> die als schutzwürdig anerkannten Gebiete<br />
verabschieden und zwar bezüglich<br />
- der Einschränkung oder des Verbots der<br />
Veräußerung von Grund und Boden;<br />
- der Regelung der Zuteilung und Registrierung<br />
von Landeigentum<br />
- der Regelung der Kreditvermittlung und des<br />
Geldverleihs.<br />
Somit hat der 5. Abschnitt der Verfassung nur einige<br />
wenige Interessen der Stammesgesellschaften<br />
im Blickfeld, ohne konkrete Möglichkeiten der<br />
Selbstverwaltung zu gewährleisten.<br />
Die im 6. Abschnitt der Verfassung verankerten<br />
Möglichkeiten von Autonomie gehen über das im<br />
5. Abschnitt vorgesehene Maß deutlich hinaus.<br />
Der 6. Abschnitt sieht bestimmte Formen von<br />
Territorialautonomie <strong>für</strong> Gebiete vor, die vor<br />
allem auf die Selbstverwaltung der kleineren<br />
Stammesvölker in den Gliedstaaten im Nordostens<br />
Indiens zugeschnitten sind. Auf dieser Grundlage<br />
können Distrikträte und Regionalräte mit exekutiven<br />
und legislativen Befugnissen <strong>für</strong> einige wichtige<br />
Bereiche errichtet werden wie z.B.: Landrechte,<br />
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