Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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Anhang und Bibliografie<br />
j) Energieproduktion;<br />
k) Kontrolle von Handelsbanken, Sparkassen und<br />
anderer Finanzierungsinstitute;<br />
l) Polizei;<br />
a) Steuern <strong>für</strong> Gebietszwecke.<br />
Schutzrechte der übrigen Bevölkerung<br />
Artikel 6<br />
Die Ausübung der in dieser Konvention niedergelegten<br />
Rechte darf die Angehörigen jener Bevölkerungsteile,<br />
welche im Wirkungsbereich einer Territorialautonomie<br />
zahlenmäßig die Minderheit bilden, im Genuß<br />
der allgemein anerkannten Menschenrechte und<br />
Grundfreiheiten nicht benachteiligen.<br />
e) Mitsprache bei der Regelung einer allfälligen<br />
zweiten Staatsbürgerschaft und<br />
f) sonstige Sachbereiche, die nach Auffassung der<br />
Volksgruppe zur Wahrung und Ausübung der ihr<br />
zustehenden Schutzrechte zweckdienlich sind.<br />
3. Die Kulturautonomie umfaßt zudem das Recht,<br />
Einrichtungen zu gründen und zu unterhalten,<br />
besonders auf dem Gebiet<br />
a) des Unterrichts,<br />
b) der Print- und elektronischen Medien,<br />
c) der Traditionspflege,<br />
d) des Bildungswesens,<br />
e) der Wahrnehmung wirtschaftlicher<br />
Tätigkeiten.<br />
Recht auf Kulturautonomie<br />
Artikel 7<br />
1. Volksgruppen, welche in den Gebieten, in denen<br />
sie leben, nicht die Mehrheit der Bevölkerung bilden,<br />
sowie Volksgruppen, welche die Errichtung einer<br />
Territorialautonomie - aus welchen Gründen auch<br />
immer - nicht <strong>für</strong> zweckdienlich erachten, haben das<br />
Recht auf Kulturautonomie in einer ihnen als geeignet<br />
erscheinenden Vereinigungsform mit öffentlichrechtlichem<br />
Status.<br />
2. Die mit Kulturautonomie ausgestattete Vereinigung<br />
ist ein Personenverband, welcher die Angehörigen<br />
einer betroffenen Volksgruppe umfaßt.<br />
3. Die autonomen Obliegenheiten sind von demokratisch<br />
frei gewählten Organen wahrzunehmen.<br />
Autonomer Wirkungsbereich<br />
der Kulturautonomie<br />
Artikel 8<br />
1. Die Kulturautonomie gilt <strong>für</strong> alle Angelegenheiten,<br />
die nach Ansicht der Volksgruppen wesentlich sind<br />
<strong>für</strong> die Bewahrung, den Schutz und die Entfaltung<br />
ihrer Identität; sie sind in den innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften als Zuständigkeiten des autonomen<br />
Wirkungsbereichs zu bezeichnen.<br />
2. In den autonomen Wirkungsbereich fallen jedenfalls<br />
die <strong>für</strong> die Bewahrung und Entfaltung der eigenen<br />
Identität maßgeblichen Bereiche wie<br />
a) Kultur,<br />
b) Unterrichtswesen,<br />
c) Information einschließlich mittels Rundfunk<br />
und Fernsehen,<br />
d) Führung eigener Embleme,<br />
Recht auf örtliche Selbstverwaltung (Lokalautonomie)<br />
Artikel 9<br />
1. Volksgruppen, die im Gebiet, in dem sie siedeln,<br />
nicht die Mehrheit der Bevölkerung bilden, sowie die<br />
Angelegenheiten Volksgruppen, welche von diesen<br />
räumlich entfernt in isolierter Streulage siedeln, haben<br />
das Recht auf eine als Lokalautonomie bezeichnete<br />
örtliche Selbstverwaltung in Verwaltungseinheiten,<br />
innerhalb welcher sie die lokale Bevölkerungsmehrheit<br />
bilden, wie z.B. in einzelnen Bezirken, Gemeinden oder<br />
diesen untergeordneten Verwaltungseinheiten.<br />
2. Über die vom Gesetz solchen Verwaltungseinheiten<br />
übertragenen Obliegenheiten hinaus fällt die<br />
Wahrnehmung volksgruppeneigener Angelegenheiten<br />
in den autonomen Wirkungsbereich der örtlichen<br />
Selbstverwaltung (Lokalautonomie).<br />
3. Die in den Wirkungsbereich der örtlichen<br />
Selbstverwaltung (Lokalautonomie) fallenden<br />
Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder<br />
überwiegenden Interesse der im Territorium<br />
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind,<br />
haben durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer<br />
örtlichen Grenzen in freier Selbstbestimmung besorgt<br />
zu werden.<br />
Autonomer Wirkungsbereich der örtlichen<br />
Selbstverwaltung (Lokalautonomie)<br />
Artikel 10<br />
1. In den Wirkungsbereich der örtlichen Selbstverwaltung<br />
(Lokalautonomie) fallen insbesondere folgende<br />
Zuständigkeiten:<br />
a) Regelung der institutionellen Zweisprachigkeit<br />
im Rahmen der lokalen Selbstverwaltung;<br />
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