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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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Anhang und Bibliografie<br />

j) Energieproduktion;<br />

k) Kontrolle von Handelsbanken, Sparkassen und<br />

anderer Finanzierungsinstitute;<br />

l) Polizei;<br />

a) Steuern <strong>für</strong> Gebietszwecke.<br />

Schutzrechte der übrigen Bevölkerung<br />

Artikel 6<br />

Die Ausübung der in dieser Konvention niedergelegten<br />

Rechte darf die Angehörigen jener Bevölkerungsteile,<br />

welche im Wirkungsbereich einer Territorialautonomie<br />

zahlenmäßig die Minderheit bilden, im Genuß<br />

der allgemein anerkannten Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten nicht benachteiligen.<br />

e) Mitsprache bei der Regelung einer allfälligen<br />

zweiten Staatsbürgerschaft und<br />

f) sonstige Sachbereiche, die nach Auffassung der<br />

Volksgruppe zur Wahrung und Ausübung der ihr<br />

zustehenden Schutzrechte zweckdienlich sind.<br />

3. Die Kulturautonomie umfaßt zudem das Recht,<br />

Einrichtungen zu gründen und zu unterhalten,<br />

besonders auf dem Gebiet<br />

a) des Unterrichts,<br />

b) der Print- und elektronischen Medien,<br />

c) der Traditionspflege,<br />

d) des Bildungswesens,<br />

e) der Wahrnehmung wirtschaftlicher<br />

Tätigkeiten.<br />

Recht auf Kulturautonomie<br />

Artikel 7<br />

1. Volksgruppen, welche in den Gebieten, in denen<br />

sie leben, nicht die Mehrheit der Bevölkerung bilden,<br />

sowie Volksgruppen, welche die Errichtung einer<br />

Territorialautonomie - aus welchen Gründen auch<br />

immer - nicht <strong>für</strong> zweckdienlich erachten, haben das<br />

Recht auf Kulturautonomie in einer ihnen als geeignet<br />

erscheinenden Vereinigungsform mit öffentlichrechtlichem<br />

Status.<br />

2. Die mit Kulturautonomie ausgestattete Vereinigung<br />

ist ein Personenverband, welcher die Angehörigen<br />

einer betroffenen Volksgruppe umfaßt.<br />

3. Die autonomen Obliegenheiten sind von demokratisch<br />

frei gewählten Organen wahrzunehmen.<br />

Autonomer Wirkungsbereich<br />

der Kulturautonomie<br />

Artikel 8<br />

1. Die Kulturautonomie gilt <strong>für</strong> alle Angelegenheiten,<br />

die nach Ansicht der Volksgruppen wesentlich sind<br />

<strong>für</strong> die Bewahrung, den Schutz und die Entfaltung<br />

ihrer Identität; sie sind in den innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften als Zuständigkeiten des autonomen<br />

Wirkungsbereichs zu bezeichnen.<br />

2. In den autonomen Wirkungsbereich fallen jedenfalls<br />

die <strong>für</strong> die Bewahrung und Entfaltung der eigenen<br />

Identität maßgeblichen Bereiche wie<br />

a) Kultur,<br />

b) Unterrichtswesen,<br />

c) Information einschließlich mittels Rundfunk<br />

und Fernsehen,<br />

d) Führung eigener Embleme,<br />

Recht auf örtliche Selbstverwaltung (Lokalautonomie)<br />

Artikel 9<br />

1. Volksgruppen, die im Gebiet, in dem sie siedeln,<br />

nicht die Mehrheit der Bevölkerung bilden, sowie die<br />

Angelegenheiten Volksgruppen, welche von diesen<br />

räumlich entfernt in isolierter Streulage siedeln, haben<br />

das Recht auf eine als Lokalautonomie bezeichnete<br />

örtliche Selbstverwaltung in Verwaltungseinheiten,<br />

innerhalb welcher sie die lokale Bevölkerungsmehrheit<br />

bilden, wie z.B. in einzelnen Bezirken, Gemeinden oder<br />

diesen untergeordneten Verwaltungseinheiten.<br />

2. Über die vom Gesetz solchen Verwaltungseinheiten<br />

übertragenen Obliegenheiten hinaus fällt die<br />

Wahrnehmung volksgruppeneigener Angelegenheiten<br />

in den autonomen Wirkungsbereich der örtlichen<br />

Selbstverwaltung (Lokalautonomie).<br />

3. Die in den Wirkungsbereich der örtlichen<br />

Selbstverwaltung (Lokalautonomie) fallenden<br />

Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder<br />

überwiegenden Interesse der im Territorium<br />

verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind,<br />

haben durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer<br />

örtlichen Grenzen in freier Selbstbestimmung besorgt<br />

zu werden.<br />

Autonomer Wirkungsbereich der örtlichen<br />

Selbstverwaltung (Lokalautonomie)<br />

Artikel 10<br />

1. In den Wirkungsbereich der örtlichen Selbstverwaltung<br />

(Lokalautonomie) fallen insbesondere folgende<br />

Zuständigkeiten:<br />

a) Regelung der institutionellen Zweisprachigkeit<br />

im Rahmen der lokalen Selbstverwaltung;<br />

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