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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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Anhang – Teil 1<br />

(mit freundlicher Genehmigung des Wilhelm Braumüller<br />

Verlags, Wien)<br />

Autonomierechte der<br />

Volksgruppen in Europa<br />

Diskussions-Entwurf einer Sonder-Konvention<br />

(Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen) 407<br />

vom 12. Mai 1994<br />

Präambel<br />

Die Vertragsstaaten dieser Konvention bestätigen,<br />

daß eines der grundlegenden den Ziele der Vereinten<br />

Nationen, wie sie in der Charta niedergelegt sind, die<br />

Förderung und die Ermutigung <strong>für</strong> den Respekt der<br />

Menschenrechte und Grundfreiheiten <strong>für</strong> jedermann,<br />

ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,<br />

der Sprache und der Religion ist; bestätigen die<br />

fundamentalen Menschenrechte, die Würde und den<br />

Wert der menschlichen Person, die gleichen Rechte<br />

<strong>für</strong> Mann und Frau und <strong>für</strong> die Nationen klein oder<br />

groß, und das fundamentale und unveräußerliche<br />

Menschenrecht der Selbstbestimmung, wie es im<br />

jeweiligen Artikel 1 Abs.1 der Menschenrechtspakte<br />

zum Ausdruck kommt: „Alle <strong>Völker</strong> haben das Recht auf<br />

Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden<br />

sie frei über ihren politischen Status und gestalten<br />

in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle<br />

Entwicklung.“;<br />

nehmen zur Kenntnis, daß im Sinne der Deklaration<br />

der Vereinten Nationen über die völkerrechtlichen<br />

Grundsätze der freundschaftlichen Beziehungen<br />

zwischen Staaten und <strong>Völker</strong>n v. 24.10.1970 GV<br />

Ges.2626 (XXV) jeder Staat grundsätzlich das Recht hat,<br />

seine Existenz zu wahren innerhalb der bestehenden<br />

territorialen Grenzen und grundsätzlich jeder Versuch<br />

zur teilweisen oder gänzlichen Zerstörung der<br />

nationalen Einheit und territorialen Integrität eines<br />

Staates mit den Zielen und Prinzipien der Charta der<br />

Vereinten Nationen unvereinbar ist;<br />

weisen darauf hin, daß im Konflikt zwischen<br />

Selbstbestimmungsrecht und territorialer Integrität<br />

der Staaten in der KSZE-Schlußakte von Helsinki<br />

und in der KSZE-Charta von Paris <strong>für</strong> ein Neues<br />

Europa die Teilnehmerstaaten erklären, daß sie das<br />

Selbstbestimmungsrecht der <strong>Völker</strong> achten werden,<br />

indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen<br />

und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen<br />

und den einschlägigen Normen des <strong>Völker</strong>rechts<br />

handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale<br />

407 Pan/Pfeil, Handbook for National Minorities<br />

in Europe, Wien 2003, S. 278-286<br />

Integrität der Staaten beziehen;<br />

Anhang und Bibliografie<br />

in Kenntnis der Aussage der oben genannten<br />

Deklaration, daß die Staaten ihre Geschäfte in<br />

Übereinstimmung mit dem Prinzip der gleichen<br />

Rechte und der Selbstbestimmung der <strong>Völker</strong> führen,<br />

und so eine Regierung besitzen, welche die ganze<br />

Bevölkerung ihres Gebietes ungeachtet der Rasse,<br />

des Glaubens und der Farbe repräsentiert;<br />

im Bewußtsein, daß zum Selbstbestimmungsrecht<br />

der <strong>Völker</strong> auch die frei gewählte Autonomie zählt,<br />

durch die sich <strong>Völker</strong> in politischer, wirtschaftlicher,<br />

sozialer und kultureller Hinsicht innerhalb gegebener<br />

Staatsgrenzen selbst bestimmen dürfen;<br />

weisen darauf hin, daß die Autonomie je nach der Lage<br />

des Falles verschiedene Ausprägungen erfahren hat,<br />

aber in jedem Fall ihre Wirksamkeit eine autonome<br />

Gesinnung verlangt,<br />

und beschließen folgende Konvention:<br />

I. ALLGEMEINE<br />

BestimmungEN<br />

Autonomie unter Wahrung territorialer Integrität<br />

Artikel 1<br />

1. Unter Autonomie ist ein Instrument des<br />

Volksgruppenschutzes zu verstehen, das<br />

unter Wahrung der territorialen Integrität der<br />

Vertragsstaaten ein mögliches Höchstmaß an interner<br />

Selbstbestimmung und zugleich ein entsprechendes<br />

Mindestmaß an Fremd bestimmung durch die nationale<br />

Mehrheitsbevölkerung zu gewährleisten hat.<br />

2. Als Instrument des Volksgruppenschutzes<br />

hat die Autonomie den Zweck, die Angehörigen<br />

einer Volksgruppe vor Majorisierung durch<br />

Mehrheitsentscheidungen zu schützen, die nach<br />

Maßgabe dieser Konvention nicht berechtigt sind, und<br />

a) ihre bürgerlichen und politischen Rechte sowie<br />

b) die ihnen wie allen Menschen zustehenden Rechte<br />

und Grundfreiheiten zu sichern, ohne die territoriale<br />

Integrität der Vertragsstaaten zu verletzen.<br />

Definition von Volksgruppe<br />

Artikel 2<br />

1. Für die Zwecke dieser Konvention ist unter<br />

dem Begriff „Volksgruppe“ eine Gemeinschaft zu<br />

verstehen,<br />

a) die im Gebiet eines Vertragsstaates geschlossen<br />

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