Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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Anhang – Teil 1<br />
(mit freundlicher Genehmigung des Wilhelm Braumüller<br />
Verlags, Wien)<br />
Autonomierechte der<br />
Volksgruppen in Europa<br />
Diskussions-Entwurf einer Sonder-Konvention<br />
(Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen) 407<br />
vom 12. Mai 1994<br />
Präambel<br />
Die Vertragsstaaten dieser Konvention bestätigen,<br />
daß eines der grundlegenden den Ziele der Vereinten<br />
Nationen, wie sie in der Charta niedergelegt sind, die<br />
Förderung und die Ermutigung <strong>für</strong> den Respekt der<br />
Menschenrechte und Grundfreiheiten <strong>für</strong> jedermann,<br />
ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,<br />
der Sprache und der Religion ist; bestätigen die<br />
fundamentalen Menschenrechte, die Würde und den<br />
Wert der menschlichen Person, die gleichen Rechte<br />
<strong>für</strong> Mann und Frau und <strong>für</strong> die Nationen klein oder<br />
groß, und das fundamentale und unveräußerliche<br />
Menschenrecht der Selbstbestimmung, wie es im<br />
jeweiligen Artikel 1 Abs.1 der Menschenrechtspakte<br />
zum Ausdruck kommt: „Alle <strong>Völker</strong> haben das Recht auf<br />
Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden<br />
sie frei über ihren politischen Status und gestalten<br />
in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle<br />
Entwicklung.“;<br />
nehmen zur Kenntnis, daß im Sinne der Deklaration<br />
der Vereinten Nationen über die völkerrechtlichen<br />
Grundsätze der freundschaftlichen Beziehungen<br />
zwischen Staaten und <strong>Völker</strong>n v. 24.10.1970 GV<br />
Ges.2626 (XXV) jeder Staat grundsätzlich das Recht hat,<br />
seine Existenz zu wahren innerhalb der bestehenden<br />
territorialen Grenzen und grundsätzlich jeder Versuch<br />
zur teilweisen oder gänzlichen Zerstörung der<br />
nationalen Einheit und territorialen Integrität eines<br />
Staates mit den Zielen und Prinzipien der Charta der<br />
Vereinten Nationen unvereinbar ist;<br />
weisen darauf hin, daß im Konflikt zwischen<br />
Selbstbestimmungsrecht und territorialer Integrität<br />
der Staaten in der KSZE-Schlußakte von Helsinki<br />
und in der KSZE-Charta von Paris <strong>für</strong> ein Neues<br />
Europa die Teilnehmerstaaten erklären, daß sie das<br />
Selbstbestimmungsrecht der <strong>Völker</strong> achten werden,<br />
indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen<br />
und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen<br />
und den einschlägigen Normen des <strong>Völker</strong>rechts<br />
handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale<br />
407 Pan/Pfeil, Handbook for National Minorities<br />
in Europe, Wien 2003, S. 278-286<br />
Integrität der Staaten beziehen;<br />
Anhang und Bibliografie<br />
in Kenntnis der Aussage der oben genannten<br />
Deklaration, daß die Staaten ihre Geschäfte in<br />
Übereinstimmung mit dem Prinzip der gleichen<br />
Rechte und der Selbstbestimmung der <strong>Völker</strong> führen,<br />
und so eine Regierung besitzen, welche die ganze<br />
Bevölkerung ihres Gebietes ungeachtet der Rasse,<br />
des Glaubens und der Farbe repräsentiert;<br />
im Bewußtsein, daß zum Selbstbestimmungsrecht<br />
der <strong>Völker</strong> auch die frei gewählte Autonomie zählt,<br />
durch die sich <strong>Völker</strong> in politischer, wirtschaftlicher,<br />
sozialer und kultureller Hinsicht innerhalb gegebener<br />
Staatsgrenzen selbst bestimmen dürfen;<br />
weisen darauf hin, daß die Autonomie je nach der Lage<br />
des Falles verschiedene Ausprägungen erfahren hat,<br />
aber in jedem Fall ihre Wirksamkeit eine autonome<br />
Gesinnung verlangt,<br />
und beschließen folgende Konvention:<br />
I. ALLGEMEINE<br />
BestimmungEN<br />
Autonomie unter Wahrung territorialer Integrität<br />
Artikel 1<br />
1. Unter Autonomie ist ein Instrument des<br />
Volksgruppenschutzes zu verstehen, das<br />
unter Wahrung der territorialen Integrität der<br />
Vertragsstaaten ein mögliches Höchstmaß an interner<br />
Selbstbestimmung und zugleich ein entsprechendes<br />
Mindestmaß an Fremd bestimmung durch die nationale<br />
Mehrheitsbevölkerung zu gewährleisten hat.<br />
2. Als Instrument des Volksgruppenschutzes<br />
hat die Autonomie den Zweck, die Angehörigen<br />
einer Volksgruppe vor Majorisierung durch<br />
Mehrheitsentscheidungen zu schützen, die nach<br />
Maßgabe dieser Konvention nicht berechtigt sind, und<br />
a) ihre bürgerlichen und politischen Rechte sowie<br />
b) die ihnen wie allen Menschen zustehenden Rechte<br />
und Grundfreiheiten zu sichern, ohne die territoriale<br />
Integrität der Vertragsstaaten zu verletzen.<br />
Definition von Volksgruppe<br />
Artikel 2<br />
1. Für die Zwecke dieser Konvention ist unter<br />
dem Begriff „Volksgruppe“ eine Gemeinschaft zu<br />
verstehen,<br />
a) die im Gebiet eines Vertragsstaates geschlossen<br />
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