Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />
„Autonomie“ verordnet, deren zentrales Organ - die<br />
„Volksversammlung von Papua“ - nicht funktioniert.<br />
Westpapua ist nämlich 2003 gegen den Willen der<br />
indigenen <strong>Völker</strong> in zwei Provinzen aufgeteilt worden:<br />
„Irian Jaya Barat“ und die Autonome Provinz Papua“.<br />
Autonomie besteht aber weiterhin nur auf dem Papier,<br />
während Indonesien wie eine Kolonialmacht regiert.<br />
Selbst nach dem Autonomiegesetz von 2001 hätten<br />
die politischen Vertreter der Provinz Papua befragt<br />
werden müssen, was nicht geschehen ist. Von einer<br />
echten Territorialautonomie kann keine Rede sein. Die<br />
angestammte Bevölkerung sieht sich heute vor allem<br />
durch die massive Einwanderung aus Indonesien und<br />
übermäßige Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des<br />
Landes bedroht. Die Volksversammlung der indigenen<br />
<strong>Völker</strong> von Papua (Mjalis Rakyat Papua) bietet sich<br />
als Dialog- und Verhandlungspartner an. Autonomie<br />
scheint sich <strong>für</strong> das gesamte Westpapua auch deshalb<br />
als realistische Kompromisslösung an, weil Indonesien<br />
in der Provinz Aceh am anderen Ende der Republik<br />
am 15. August 2005 ein entsprechendes Abkommen<br />
unterzeichnet und eine echte Territorialautonomie<br />
eingerichtet hat.<br />
3. West-Balutschistan (Iran)<br />
Das historische Balutschistan umfasst ein Gebiet mit<br />
annähernd 700.000 km 2 Fläche, wovon heute 280.000<br />
km 2 zu Iran gehören, 350.000 km 2 zu Pakistan und<br />
der Rest zu Afghanistan. Von der Gesamtbevölkerung<br />
dieses Riesengebiets von 13-15 Millionen leben rund 4<br />
Millionen im Iran, wo sie nicht die geringste kulturelle<br />
und politische Autonomie genießen. Die Balutschen<br />
sprechen zwei verschiedene indoeuropäische<br />
Sprachen, Balutschi und Brahui. Die Mehrheit sind<br />
sunnitische Muslime.<br />
West-Balutschistan ist 1928 Persien angegliedert<br />
worden. Die Balutschen sind im Iran allerdings nie<br />
als ein eigenes Volk oder eine ethnische Minderheit<br />
anerkannt worden. Kulturelle Minderheitenrechte sind<br />
ihnen stets verwehrt geblieben. Von politischer Freiheit<br />
kann in West-Balutschistan nicht die Rede sein. 2003 ist<br />
die Baluchistan People‘s Party (BPP) gegründet worden,<br />
die Autonomie als eine der Lösungsmöglichkeiten des<br />
Konflikts mit dem Zentralstaat betrachtet. Politische<br />
Grundrechte und das Recht auf Selbstverwaltung<br />
werden auch im pakistanischen Teil Balutschistans<br />
verletzt. Eine ähnliche Situation besteht innerhalb des<br />
Iran auch in der Region Ahwaz, die mehrheitlich von<br />
Arabern bewohnt wird.<br />
4. Die Chittagong-Berggebiete (Bangladesh)<br />
Die Chittagong-Berggebiete (Chittagong Hill Tracts<br />
CHT, 13.180 km 2 ) im Südosten von Bangladesh<br />
grenzen an Myanmar (Burma) und Indien. Die indigene<br />
Bevölkerung teilt sich auf 13 ethnische Gruppen auf,<br />
von welchen die Chakma, Tipra, Murona und Magh<br />
die größten stellen. Fast die Hälfte der heutigen<br />
Bevölkerung sind allerdings eingewanderte Siedler<br />
aus Bangladesh. Seit der Unabhängigkeit des Landes<br />
hat die Regierung die Zuwanderung von Bengalen<br />
stark gefördert. Daraufhin kam es zur Bildung von<br />
zivilem und politischem Widerstand seitens der<br />
indigenen <strong>Völker</strong>. Als dies nichts fruchtete sah sich<br />
die Bewegung der Shanti Bahini zu bewaffnetem<br />
Widerstand in Form von Guerrilla-Aktionen gezwungen.<br />
Im Gegenzug wurde das gesamte Gebiet militarisiert.<br />
Polizei und Militär verübten in einer flächendeckenden<br />
Repression zahllose Menschenrechtsverletzungen. Die<br />
Dachorganisation der <strong>Völker</strong> der CHT forderte in ihrem<br />
Manifest vom 7. Dezember 1987 eine gut verankerte<br />
Territorialautonomie innerhalb von Bangladesh mit<br />
folgenden Hauptpunkten:<br />
• Territoriale Autonomie mit einer<br />
gesetzgebenden Versammlung und dem Recht<br />
auf Selbstbestimmung;<br />
• Verankerung dieser Autonomie in der<br />
Verfassung von Bangladesh;<br />
• Umsiedlung aller nicht-Indigenen, die nach<br />
dem 17.8.1947 in den CHT angesiedelt worden<br />
waren;<br />
• Gewährung von finanzieller Unterstützung zur<br />
Entwicklung der Region;<br />
• Schaffung positiver Rahmenbedingungen <strong>für</strong>