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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />

„Autonomie“ verordnet, deren zentrales Organ - die<br />

„Volksversammlung von Papua“ - nicht funktioniert.<br />

Westpapua ist nämlich 2003 gegen den Willen der<br />

indigenen <strong>Völker</strong> in zwei Provinzen aufgeteilt worden:<br />

„Irian Jaya Barat“ und die Autonome Provinz Papua“.<br />

Autonomie besteht aber weiterhin nur auf dem Papier,<br />

während Indonesien wie eine Kolonialmacht regiert.<br />

Selbst nach dem Autonomiegesetz von 2001 hätten<br />

die politischen Vertreter der Provinz Papua befragt<br />

werden müssen, was nicht geschehen ist. Von einer<br />

echten Territorialautonomie kann keine Rede sein. Die<br />

angestammte Bevölkerung sieht sich heute vor allem<br />

durch die massive Einwanderung aus Indonesien und<br />

übermäßige Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des<br />

Landes bedroht. Die Volksversammlung der indigenen<br />

<strong>Völker</strong> von Papua (Mjalis Rakyat Papua) bietet sich<br />

als Dialog- und Verhandlungspartner an. Autonomie<br />

scheint sich <strong>für</strong> das gesamte Westpapua auch deshalb<br />

als realistische Kompromisslösung an, weil Indonesien<br />

in der Provinz Aceh am anderen Ende der Republik<br />

am 15. August 2005 ein entsprechendes Abkommen<br />

unterzeichnet und eine echte Territorialautonomie<br />

eingerichtet hat.<br />

3. West-Balutschistan (Iran)<br />

Das historische Balutschistan umfasst ein Gebiet mit<br />

annähernd 700.000 km 2 Fläche, wovon heute 280.000<br />

km 2 zu Iran gehören, 350.000 km 2 zu Pakistan und<br />

der Rest zu Afghanistan. Von der Gesamtbevölkerung<br />

dieses Riesengebiets von 13-15 Millionen leben rund 4<br />

Millionen im Iran, wo sie nicht die geringste kulturelle<br />

und politische Autonomie genießen. Die Balutschen<br />

sprechen zwei verschiedene indoeuropäische<br />

Sprachen, Balutschi und Brahui. Die Mehrheit sind<br />

sunnitische Muslime.<br />

West-Balutschistan ist 1928 Persien angegliedert<br />

worden. Die Balutschen sind im Iran allerdings nie<br />

als ein eigenes Volk oder eine ethnische Minderheit<br />

anerkannt worden. Kulturelle Minderheitenrechte sind<br />

ihnen stets verwehrt geblieben. Von politischer Freiheit<br />

kann in West-Balutschistan nicht die Rede sein. 2003 ist<br />

die Baluchistan People‘s Party (BPP) gegründet worden,<br />

die Autonomie als eine der Lösungsmöglichkeiten des<br />

Konflikts mit dem Zentralstaat betrachtet. Politische<br />

Grundrechte und das Recht auf Selbstverwaltung<br />

werden auch im pakistanischen Teil Balutschistans<br />

verletzt. Eine ähnliche Situation besteht innerhalb des<br />

Iran auch in der Region Ahwaz, die mehrheitlich von<br />

Arabern bewohnt wird.<br />

4. Die Chittagong-Berggebiete (Bangladesh)<br />

Die Chittagong-Berggebiete (Chittagong Hill Tracts<br />

CHT, 13.180 km 2 ) im Südosten von Bangladesh<br />

grenzen an Myanmar (Burma) und Indien. Die indigene<br />

Bevölkerung teilt sich auf 13 ethnische Gruppen auf,<br />

von welchen die Chakma, Tipra, Murona und Magh<br />

die größten stellen. Fast die Hälfte der heutigen<br />

Bevölkerung sind allerdings eingewanderte Siedler<br />

aus Bangladesh. Seit der Unabhängigkeit des Landes<br />

hat die Regierung die Zuwanderung von Bengalen<br />

stark gefördert. Daraufhin kam es zur Bildung von<br />

zivilem und politischem Widerstand seitens der<br />

indigenen <strong>Völker</strong>. Als dies nichts fruchtete sah sich<br />

die Bewegung der Shanti Bahini zu bewaffnetem<br />

Widerstand in Form von Guerrilla-Aktionen gezwungen.<br />

Im Gegenzug wurde das gesamte Gebiet militarisiert.<br />

Polizei und Militär verübten in einer flächendeckenden<br />

Repression zahllose Menschenrechtsverletzungen. Die<br />

Dachorganisation der <strong>Völker</strong> der CHT forderte in ihrem<br />

Manifest vom 7. Dezember 1987 eine gut verankerte<br />

Territorialautonomie innerhalb von Bangladesh mit<br />

folgenden Hauptpunkten:<br />

• Territoriale Autonomie mit einer<br />

gesetzgebenden Versammlung und dem Recht<br />

auf Selbstbestimmung;<br />

• Verankerung dieser Autonomie in der<br />

Verfassung von Bangladesh;<br />

• Umsiedlung aller nicht-Indigenen, die nach<br />

dem 17.8.1947 in den CHT angesiedelt worden<br />

waren;<br />

• Gewährung von finanzieller Unterstützung zur<br />

Entwicklung der Region;<br />

• Schaffung positiver Rahmenbedingungen <strong>für</strong>

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