Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
Autonomieabkommen zu vage gehalten sind oder<br />
entscheidende Sachfragen ausgeklammert bleiben,<br />
sind Konflikte in der Auslegung des Abkommens<br />
und einzelner Bestimmungen vorprogrammiert.<br />
Somit ist es unabdingbar, Autonomiearrangements<br />
klar und detailliert abzufassen.<br />
Die Benennung der Wirkungen von<br />
Vertragsverletzungen in der Übereinkunft zur<br />
Autonomie. Im Vertragsrecht gilt die Grundregel,<br />
dass im Falle der Nichteinhaltung des Vertrags<br />
durch eine Vertragspartei die andere Vertragspartei<br />
vom Vertrag zurücktreten kann. In eine<br />
Autonomieübereinkunft können ebenfalls Klauseln<br />
eingebaut werden, mit welchen die Konsequenzen<br />
bestimmter Vertragsverletzungen vorab festgelegt<br />
werden. Dies kann zur Vertragstreue wesentlich<br />
beitragen.<br />
Garantien durch Dritte: es besteht die Möglichkeit,<br />
Drittparteien in den Autonomieprozess<br />
einzubeziehen, wie etwa andere Staaten, regionale<br />
Organisationen (OSZE, ASEAN, AU, OAS) oder die<br />
VN in der Rolle von Mediatoren, vor allem aber<br />
als Garantiemächte. Beispiele: die Åland-Inseln<br />
und der <strong>Völker</strong>bund, Südtirol, Österreich und die<br />
VN, das Muslimische Mindanao und die OIC (die<br />
Konferenz Islamischer Staaten).<br />
Friedenserhaltung als Teil der Übereinkunft. Die<br />
Friedensagenda der VN von 1992 stellt fest,<br />
dass Friedenserhaltung genauso wichtig ist wie<br />
Friedensschaffung. Die Agenda fördert deshalb<br />
die Schaffung von unterstützenden Strukturen<br />
zur Konsolidierung von Friedenslösungen und<br />
zur Verhinderung von Rückfällen in bewaffneten<br />
Konflikt wie z.B. besondere Institutionen<br />
der Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung,<br />
Einrichtungen zur Beobachtung der Einhaltung<br />
der Menschenrechte und zur Umgestaltung der<br />
Polizei. Technische Hilfe und Ausbildung kann von<br />
Dritten gewährt werden, etwa den VN, einzelnen<br />
Staaten oder Nicht-Regierungsorganisationen.<br />
f)<br />
zu verwirklichen.<br />
Konfliktlösungsverfahren:<br />
ein<br />
Autonomieabkommen kann auch ein bestimmtes<br />
Verfahren bei der Lösung auftretender Konflikte<br />
vorsehen. Dies kann unter Einbeziehung<br />
internationaler Vermittler geschehen, die die<br />
Vertragsparteien bei der Lösung des Konflikts bei<br />
der Umsetzung bestimmter Teile der Autonomie<br />
begleiten. Zusätzlich kann ein ständiges Organ<br />
mit derselben Aufgabe und Funktion betraut<br />
werden, das aus Vertretern der Vermittler und der<br />
Vertragsparteien besteht. Als Alternative kann im<br />
Voraus vereinbart werden, dass im Konfliktfall eine<br />
bestimmte regionale internationale Organisation<br />
oder eine VN-Institution angerufen wird, um den<br />
Konflikt in verbindlicher Weise zu schlichten.<br />
Vorkehrungen <strong>für</strong> den Rechtsbehelf und den<br />
Rechtsschutz im Fall von Verletzungen von<br />
Autonomieübereinkommen und Kontrollmechanismen<br />
sind ganz entscheidende Aspekte, wenn die Umsetzung<br />
von Autonomie gelingen soll. In der Theorie gibt es<br />
zwei Formen des Rechtsschutzes: eine innerhalb des<br />
innerstaatlichen Rechtssystems, das andere auf der<br />
Ebene des <strong>Völker</strong>rechts. Hinsichtlich des staatlichen<br />
Rechtsrahmens sollten regionale Gemeinschaften<br />
und nationale Minderheiten das Recht haben, an der<br />
Umsetzung der Autonomie voll mitzuwirken. Dies<br />
geschieht am besten durch eine paritätisch besetzte<br />
ständige Kommission bestehend aus Vertretern<br />
des Zentralstaats und der betroffenen Region oder<br />
Minderheit. Alle relevanten rechtlichen Vorkehrungen<br />
des Staates müssten zunächst dieser Kommission<br />
vorgelegt werden. Im Allgemeinen sollten nationale<br />
Minderheiten und regionale Gemeinschaften über das<br />
Klagerecht vor dem Verfassungsgerichtshof verfügen,<br />
wenn die Umsetzung der Autonomie den rechtlichen<br />
Vorgaben laut staatlichem oder verfassungsrechtlich<br />
verankerten Autonomiegesetz zuwiderläuft. Auch<br />
wesentliche Verzögerungen und Mängel in der<br />
korrekten Anwendung sollten Gegenstand von Klagen<br />
bilden können.<br />
44<br />
e)<br />
Die internationale Überwachung der Umsetzung<br />
einer Autonomie. Eine Übereinkunft zur<br />
Einrichtung einer Autonomie kann bestimmte<br />
Überwachungsmechanismen, Verfahren und<br />
Überwachungsbefugte vorsehen. Das Bewusstsein,<br />
dass unparteiische Dritte den gesamten<br />
Prozess überwachen und über Mängel öffentlich<br />
berichten, stellt eine wichtige Motivation <strong>für</strong> die<br />
Vertragsparteien dar, das Abkommen tatsächlich<br />
Sofern der Staat, der eine Autonomie einrichtet,<br />
bilaterale Verträge mit anderen Staaten zur Gewährung<br />
von Autonomie an bestimmte nationale Minderheiten<br />
unterzeichnet hat, müssen internationale Institutionen<br />
benannt werden, die sowohl Überwachungs- wie<br />
Streitschlichtungs-funktionen wahrzunehmen haben.<br />
Wenn ein bedeutender Teil der Autonomie nicht<br />
angewandt wird oder vorab vereinbarte kollektive<br />
Rechte verletzt werden, soll die betroffene nationale<br />
Minderheit oder die autonome Region selbst das