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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

Autonomieabkommen zu vage gehalten sind oder<br />

entscheidende Sachfragen ausgeklammert bleiben,<br />

sind Konflikte in der Auslegung des Abkommens<br />

und einzelner Bestimmungen vorprogrammiert.<br />

Somit ist es unabdingbar, Autonomiearrangements<br />

klar und detailliert abzufassen.<br />

Die Benennung der Wirkungen von<br />

Vertragsverletzungen in der Übereinkunft zur<br />

Autonomie. Im Vertragsrecht gilt die Grundregel,<br />

dass im Falle der Nichteinhaltung des Vertrags<br />

durch eine Vertragspartei die andere Vertragspartei<br />

vom Vertrag zurücktreten kann. In eine<br />

Autonomieübereinkunft können ebenfalls Klauseln<br />

eingebaut werden, mit welchen die Konsequenzen<br />

bestimmter Vertragsverletzungen vorab festgelegt<br />

werden. Dies kann zur Vertragstreue wesentlich<br />

beitragen.<br />

Garantien durch Dritte: es besteht die Möglichkeit,<br />

Drittparteien in den Autonomieprozess<br />

einzubeziehen, wie etwa andere Staaten, regionale<br />

Organisationen (OSZE, ASEAN, AU, OAS) oder die<br />

VN in der Rolle von Mediatoren, vor allem aber<br />

als Garantiemächte. Beispiele: die Åland-Inseln<br />

und der <strong>Völker</strong>bund, Südtirol, Österreich und die<br />

VN, das Muslimische Mindanao und die OIC (die<br />

Konferenz Islamischer Staaten).<br />

Friedenserhaltung als Teil der Übereinkunft. Die<br />

Friedensagenda der VN von 1992 stellt fest,<br />

dass Friedenserhaltung genauso wichtig ist wie<br />

Friedensschaffung. Die Agenda fördert deshalb<br />

die Schaffung von unterstützenden Strukturen<br />

zur Konsolidierung von Friedenslösungen und<br />

zur Verhinderung von Rückfällen in bewaffneten<br />

Konflikt wie z.B. besondere Institutionen<br />

der Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung,<br />

Einrichtungen zur Beobachtung der Einhaltung<br />

der Menschenrechte und zur Umgestaltung der<br />

Polizei. Technische Hilfe und Ausbildung kann von<br />

Dritten gewährt werden, etwa den VN, einzelnen<br />

Staaten oder Nicht-Regierungsorganisationen.<br />

f)<br />

zu verwirklichen.<br />

Konfliktlösungsverfahren:<br />

ein<br />

Autonomieabkommen kann auch ein bestimmtes<br />

Verfahren bei der Lösung auftretender Konflikte<br />

vorsehen. Dies kann unter Einbeziehung<br />

internationaler Vermittler geschehen, die die<br />

Vertragsparteien bei der Lösung des Konflikts bei<br />

der Umsetzung bestimmter Teile der Autonomie<br />

begleiten. Zusätzlich kann ein ständiges Organ<br />

mit derselben Aufgabe und Funktion betraut<br />

werden, das aus Vertretern der Vermittler und der<br />

Vertragsparteien besteht. Als Alternative kann im<br />

Voraus vereinbart werden, dass im Konfliktfall eine<br />

bestimmte regionale internationale Organisation<br />

oder eine VN-Institution angerufen wird, um den<br />

Konflikt in verbindlicher Weise zu schlichten.<br />

Vorkehrungen <strong>für</strong> den Rechtsbehelf und den<br />

Rechtsschutz im Fall von Verletzungen von<br />

Autonomieübereinkommen und Kontrollmechanismen<br />

sind ganz entscheidende Aspekte, wenn die Umsetzung<br />

von Autonomie gelingen soll. In der Theorie gibt es<br />

zwei Formen des Rechtsschutzes: eine innerhalb des<br />

innerstaatlichen Rechtssystems, das andere auf der<br />

Ebene des <strong>Völker</strong>rechts. Hinsichtlich des staatlichen<br />

Rechtsrahmens sollten regionale Gemeinschaften<br />

und nationale Minderheiten das Recht haben, an der<br />

Umsetzung der Autonomie voll mitzuwirken. Dies<br />

geschieht am besten durch eine paritätisch besetzte<br />

ständige Kommission bestehend aus Vertretern<br />

des Zentralstaats und der betroffenen Region oder<br />

Minderheit. Alle relevanten rechtlichen Vorkehrungen<br />

des Staates müssten zunächst dieser Kommission<br />

vorgelegt werden. Im Allgemeinen sollten nationale<br />

Minderheiten und regionale Gemeinschaften über das<br />

Klagerecht vor dem Verfassungsgerichtshof verfügen,<br />

wenn die Umsetzung der Autonomie den rechtlichen<br />

Vorgaben laut staatlichem oder verfassungsrechtlich<br />

verankerten Autonomiegesetz zuwiderläuft. Auch<br />

wesentliche Verzögerungen und Mängel in der<br />

korrekten Anwendung sollten Gegenstand von Klagen<br />

bilden können.<br />

44<br />

e)<br />

Die internationale Überwachung der Umsetzung<br />

einer Autonomie. Eine Übereinkunft zur<br />

Einrichtung einer Autonomie kann bestimmte<br />

Überwachungsmechanismen, Verfahren und<br />

Überwachungsbefugte vorsehen. Das Bewusstsein,<br />

dass unparteiische Dritte den gesamten<br />

Prozess überwachen und über Mängel öffentlich<br />

berichten, stellt eine wichtige Motivation <strong>für</strong> die<br />

Vertragsparteien dar, das Abkommen tatsächlich<br />

Sofern der Staat, der eine Autonomie einrichtet,<br />

bilaterale Verträge mit anderen Staaten zur Gewährung<br />

von Autonomie an bestimmte nationale Minderheiten<br />

unterzeichnet hat, müssen internationale Institutionen<br />

benannt werden, die sowohl Überwachungs- wie<br />

Streitschlichtungs-funktionen wahrzunehmen haben.<br />

Wenn ein bedeutender Teil der Autonomie nicht<br />

angewandt wird oder vorab vereinbarte kollektive<br />

Rechte verletzt werden, soll die betroffene nationale<br />

Minderheit oder die autonome Region selbst das

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