Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />
oder in Streulage siedelt,<br />
b) zahlenmäßig kleiner ist als die übrige<br />
Bevölkerung eines Vertragsstaates,<br />
c) deren Angehörige Bürger dieses Staates sind,<br />
d) sich durch ethnische, sprachliche oder kulturelle<br />
Merkmale von den übrigen Staatsbürgern<br />
unterscheiden<br />
e) und gewillt sind, diese Eigenart zu erhalten.<br />
2. Unter den Begriff „Volksgruppe“ fallen weder die<br />
sich rechtmäßig in den Vertrags staaten aufhaltenden<br />
Wanderarbeitnehmer und ihre Familien oder andere<br />
Einwanderer, noch Flüchtlings- und Asylantengruppen,<br />
deren Rechte unabhängig von den Rechten <strong>für</strong> die<br />
Angehörigen von Volksgruppen geregelt oder noch zu<br />
regeln sind.<br />
3. Jede Volksgruppe, welche die Bedingungen dieser<br />
Definition erfüllt, hat Anspruch auf Anerkennung als<br />
Volksgruppe,<br />
4. Bei der Gewährleistung der Autonomierechte<br />
sind die besonderen Ausgangsbedingungen zu<br />
beachten, die gegeben sind <strong>für</strong> Volksgruppen,<br />
welche in ihrem Siedlungs gebiet<br />
a) die Mehrheit der Bevölkerung,<br />
b) einen wesentlichen Anteil, jedoch nicht die<br />
Mehrheit der Bevölkerung,<br />
c) weder die Mehrheit noch einen wesentlichen<br />
Anteil der Bevölkerung bilden.<br />
Ferner ist Bedacht zu nehmen auf jene Angehörigen<br />
von geschlossen siedelnden Volksgruppen, die von<br />
diesen räumlich entfernt in isolierter Streulage leben.<br />
Grundprinzipien<br />
Artikel 3<br />
1. Die in dieser Konvention niedergelegten Rechte auf<br />
a) Schutz und Erhaltung,<br />
b) Förderung und Entfaltung<br />
der Volksgruppen als solche in ihrem Bestande werden<br />
von den Angehörigen einer Volksgruppe gemeinsam<br />
ausgeübt.<br />
2. Die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe ist<br />
Angelegenheit der persönlichen Entscheidung des<br />
Menschen und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.<br />
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die rechtlichen,<br />
politischen, kulturellen und sozialen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> dieses freie Bekenntnis zu schaffen.<br />
II. AUTONOMIERECHTE<br />
Recht auf Territorialautonomie<br />
Artikel 4<br />
1. Volksgruppen, welche in den Gebieten, in denen<br />
sie siedeln, die Mehrheit der Bevölkerung bilden,<br />
haben das Recht auf einen als Territorialautonomie<br />
bezeichneten territorial abgegrenzten Sonderstatus<br />
mit autonomer Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung<br />
und Rechtsprechung zur Wahrung der eigenen<br />
Angelegenheiten.<br />
2. Unter eigenen Angelegenheiten sind alle<br />
Angelegenheiten zu verstehen, welche im<br />
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse<br />
der im Territorium lebenden Gemeinschaft gelegen<br />
und geeignet sind, durch diese selbst innerhalb<br />
ihrer örtlichen Grenzen mit eigenen Mitteln besorgt<br />
zu werden einschließlich der freien Verwendung<br />
der natürlichen Reichtümer und Mittel dieses<br />
Territoriums.<br />
3. Die Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten<br />
erfolgt durch eigene Organe<br />
a) der Gesetzgebung,<br />
b) der Exekutive mit dazugehörender<br />
Verwaltungsstruktur,<br />
c) sowie der Rechtsprechung, welche die<br />
Verantwortung tragen und die Zusammensetzung<br />
der Bevölkerung widerspiegeln.<br />
Autonomer Wirkungsbereich<br />
der Territorialautonomie<br />
Artikel 5<br />
1. Die Territorialautonomie hat die zur Wahrnehmung<br />
der eigenen Angelegenheiten nach Ansicht der<br />
Volksgruppen erforderlichen Zuständigkeiten<br />
zu umfassen, welche in den innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften als Zuständigkeiten des autonomen<br />
Wirkungsbereichs zu bezeichnen sind.<br />
2. In den autonomen Wirkungsbereich fallen die<br />
Zuständigkeiten wie z.B. <strong>für</strong><br />
a) die Führung eigener Embleme;<br />
b) die Mitsprache bei der Regelung der Frage<br />
einer allfälligen zweiten Staatsbürgerschaft;<br />
c) das Unterrichtswesen einschließlich des<br />
höheren Unterrichts (z.B. Universitäten), welches<br />
die Werte und Bedürfnisse der betreffenden<br />
Volksgruppe berücksichtigt;<br />
d) die kulturellen Institutionen und Programme;<br />
e) Rundfunk und Fernsehen;<br />
f) die Ermächtigung zur Berufs- und<br />
Geschäftsausübung;<br />
g) die natürlichen Reichtümer, z.B. Landwirtschaft,<br />
Forstwesen, Jagd, Fischerei, Bergbau;<br />
h) Gesundheits- und Sozialwesen einschließlich<br />
Sozial<strong>für</strong>sorge;<br />
i) Gebietskommunikationen, z.B. lokale Straßen,<br />
Flughäfen;