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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />

oder in Streulage siedelt,<br />

b) zahlenmäßig kleiner ist als die übrige<br />

Bevölkerung eines Vertragsstaates,<br />

c) deren Angehörige Bürger dieses Staates sind,<br />

d) sich durch ethnische, sprachliche oder kulturelle<br />

Merkmale von den übrigen Staatsbürgern<br />

unterscheiden<br />

e) und gewillt sind, diese Eigenart zu erhalten.<br />

2. Unter den Begriff „Volksgruppe“ fallen weder die<br />

sich rechtmäßig in den Vertrags staaten aufhaltenden<br />

Wanderarbeitnehmer und ihre Familien oder andere<br />

Einwanderer, noch Flüchtlings- und Asylantengruppen,<br />

deren Rechte unabhängig von den Rechten <strong>für</strong> die<br />

Angehörigen von Volksgruppen geregelt oder noch zu<br />

regeln sind.<br />

3. Jede Volksgruppe, welche die Bedingungen dieser<br />

Definition erfüllt, hat Anspruch auf Anerkennung als<br />

Volksgruppe,<br />

4. Bei der Gewährleistung der Autonomierechte<br />

sind die besonderen Ausgangsbedingungen zu<br />

beachten, die gegeben sind <strong>für</strong> Volksgruppen,<br />

welche in ihrem Siedlungs gebiet<br />

a) die Mehrheit der Bevölkerung,<br />

b) einen wesentlichen Anteil, jedoch nicht die<br />

Mehrheit der Bevölkerung,<br />

c) weder die Mehrheit noch einen wesentlichen<br />

Anteil der Bevölkerung bilden.<br />

Ferner ist Bedacht zu nehmen auf jene Angehörigen<br />

von geschlossen siedelnden Volksgruppen, die von<br />

diesen räumlich entfernt in isolierter Streulage leben.<br />

Grundprinzipien<br />

Artikel 3<br />

1. Die in dieser Konvention niedergelegten Rechte auf<br />

a) Schutz und Erhaltung,<br />

b) Förderung und Entfaltung<br />

der Volksgruppen als solche in ihrem Bestande werden<br />

von den Angehörigen einer Volksgruppe gemeinsam<br />

ausgeübt.<br />

2. Die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe ist<br />

Angelegenheit der persönlichen Entscheidung des<br />

Menschen und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.<br />

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die rechtlichen,<br />

politischen, kulturellen und sozialen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> dieses freie Bekenntnis zu schaffen.<br />

II. AUTONOMIERECHTE<br />

Recht auf Territorialautonomie<br />

Artikel 4<br />

1. Volksgruppen, welche in den Gebieten, in denen<br />

sie siedeln, die Mehrheit der Bevölkerung bilden,<br />

haben das Recht auf einen als Territorialautonomie<br />

bezeichneten territorial abgegrenzten Sonderstatus<br />

mit autonomer Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung<br />

und Rechtsprechung zur Wahrung der eigenen<br />

Angelegenheiten.<br />

2. Unter eigenen Angelegenheiten sind alle<br />

Angelegenheiten zu verstehen, welche im<br />

ausschließlichen oder überwiegenden Interesse<br />

der im Territorium lebenden Gemeinschaft gelegen<br />

und geeignet sind, durch diese selbst innerhalb<br />

ihrer örtlichen Grenzen mit eigenen Mitteln besorgt<br />

zu werden einschließlich der freien Verwendung<br />

der natürlichen Reichtümer und Mittel dieses<br />

Territoriums.<br />

3. Die Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten<br />

erfolgt durch eigene Organe<br />

a) der Gesetzgebung,<br />

b) der Exekutive mit dazugehörender<br />

Verwaltungsstruktur,<br />

c) sowie der Rechtsprechung, welche die<br />

Verantwortung tragen und die Zusammensetzung<br />

der Bevölkerung widerspiegeln.<br />

Autonomer Wirkungsbereich<br />

der Territorialautonomie<br />

Artikel 5<br />

1. Die Territorialautonomie hat die zur Wahrnehmung<br />

der eigenen Angelegenheiten nach Ansicht der<br />

Volksgruppen erforderlichen Zuständigkeiten<br />

zu umfassen, welche in den innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften als Zuständigkeiten des autonomen<br />

Wirkungsbereichs zu bezeichnen sind.<br />

2. In den autonomen Wirkungsbereich fallen die<br />

Zuständigkeiten wie z.B. <strong>für</strong><br />

a) die Führung eigener Embleme;<br />

b) die Mitsprache bei der Regelung der Frage<br />

einer allfälligen zweiten Staatsbürgerschaft;<br />

c) das Unterrichtswesen einschließlich des<br />

höheren Unterrichts (z.B. Universitäten), welches<br />

die Werte und Bedürfnisse der betreffenden<br />

Volksgruppe berücksichtigt;<br />

d) die kulturellen Institutionen und Programme;<br />

e) Rundfunk und Fernsehen;<br />

f) die Ermächtigung zur Berufs- und<br />

Geschäftsausübung;<br />

g) die natürlichen Reichtümer, z.B. Landwirtschaft,<br />

Forstwesen, Jagd, Fischerei, Bergbau;<br />

h) Gesundheits- und Sozialwesen einschließlich<br />

Sozial<strong>für</strong>sorge;<br />

i) Gebietskommunikationen, z.B. lokale Straßen,<br />

Flughäfen;

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