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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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Anhang und Bibliografie<br />

IV. SCHUTZMECHANISMUS<br />

Individual- und Staatenbeschwerde<br />

Artikel 15<br />

1. Wenn Staaten, die dieser Sonderkonvention<br />

beigetreten sind, eine Erklärung abgegeben haben,<br />

daß sie die Zuständigkeit der Europäischen Kommission<br />

<strong>für</strong> Menschenrechte (im folgenden „Kommission“<br />

genannt) anerkennen, Beschwerden wegen<br />

behaupteter Verletzung von in dieser Konvention<br />

niedergelegten Rechten vor die Kommission bringen,<br />

haben Individuen und Gruppen, die statutengemäß<br />

die Rechte von Volksgruppen vertreten, das Recht, vor<br />

der Kommission Beschwerde mit der Behauptung zu<br />

führen, daß in der Sonderkonvention niedergelegte<br />

Rechte durch einen Vertragsstaat verletzt sind.<br />

2. Die Vertragsstaaten dieser Konvention können<br />

jede behauptete Verletzung der in dieser Konvention<br />

niedergelegten Rechte durch einen anderen<br />

Vertragspartner mittels Beschwerde an die Kommission<br />

bringen.<br />

3. Für Individual- und Staatenbeschwerden gelten<br />

die <strong>für</strong> Kommission und Europäischen Gerichtshof <strong>für</strong><br />

Menschenrechte (im folgenden „Gerichtshof“ genannt)<br />

sonst maßgebenden Verfahrensregeln.<br />

4. Im Falle, daß Vertragsstaaten dieser Konvention<br />

nicht zugleich Vertragsstaaten der EMRK sind, haben<br />

sie ein zusätzliches Mitglied in die Kommission und<br />

in den Gerichtshof zu entsenden, wenn Individualund<br />

Staatenbeschwerden solche nicht EMRK-Staaten<br />

betreffen. Diese zusätzlichen Mitglieder haben nur<br />

<strong>für</strong> solche Fälle Sitz und Stimme in Kommission<br />

und Gerichtshof. Sie haben Staatsangehörige<br />

des je betroffenen Staates zu sein und dieselben<br />

persönlichen Bedingungen zu erfüllen und dieselben<br />

Entschädigungen zu erhalten wie die übrigen Mitglieder<br />

von Kommission und Gerichtshof.<br />

5. Die Kompetenz des Gerichtshofes ist nur gegeben,<br />

wenn der entsprechende Staat eine Erklärung<br />

abgegeben hat, daß er sich der Kompetenz dieses<br />

Gerichtshofes unterwirft.<br />

Staatenberichte<br />

Artikel 16<br />

l. Jeder Vertragsstaat dieser Konvention ist verpflichtet,<br />

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser<br />

Konvention <strong>für</strong> den betroffenen Staat, und in der<br />

Folge in jedem zweiten Jahr, einen Bericht über die<br />

gesetzliche, gerichtliche und administrative Erfüllung<br />

der in dieser Konvention niedergelegten Rechte und<br />

über allfällige Schwierigkeiten im faktischen und<br />

rechtlichen Bereich - im Wege des Generalsekretärs<br />

des Europarates - an die Kommission zu richten. Der<br />

Generalsekretär des Europarates ist berechtigt, auch<br />

außerhalb des genannten Zeitraumes von einem<br />

Vertragsstaat zu verlangen, wenn Umstände bekannt<br />

werden, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung der<br />

Konvention erkennen lassen, einen entsprechenden<br />

Bericht zu erstatten. Gruppen, die Interessen von<br />

Volksgruppen statutengemäß zu vertreten befugt<br />

sind, haben das Recht, den Generalsekretär auf solche<br />

Situationen aufmerksam zu machen und anzuregen,<br />

einen entsprechenden Staatenbericht einzuholen. Die<br />

Vertragsstaaten sind angehalten, die Nicht-Staatlichen<br />

Organisationen und die Organisationen der Gruppen<br />

zum Inhalt der Staatenberichte zu hören.<br />

2. Zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei der<br />

Erfüllung ihrer Pflicht, die Staatenberichte zu verfassen,<br />

wird die Kommission allgemeine Leitlinien betreffend<br />

Form, Inhalt und Einzelheiten der Berichte erarbeiten.<br />

Die Leitlinien haben zu gewährleisten, daß die Berichte<br />

in einheitlicher Form vorgelegt werden, sodaß die<br />

Kommission und die Vertragsstaaten ein vollständiges<br />

Bild über die Verwirklichung der Konvention und den in<br />

diesem Bereich erzielten Fortschritt erhalten.<br />

3. Die Kommission hat solche Berichte in Anwesenheit<br />

der betreffenden Staatenvertreter unverzüglich in<br />

Verhandlung zu nehmen und kann an die betreffenden<br />

Staaten und an den Generalsekretär des Europarates<br />

Empfehlungen abgeben. Solche Empfehlungen<br />

sollen der Verwirklichung der in der Konvention<br />

niedergelegten Rechte dienen. Die Vertragsstaaten<br />

haben die der Kommission vorgelegten Berichte,<br />

das Verhandlungsergebnis der Kommission und<br />

deren allfällig hierzu erfolgte Empfehlungen zu<br />

veröffentlichen.<br />

4. Wenn diese Staatenberichte von Vertragsstaaten<br />

dieser Konvention kommen, die nicht zugleich Mitglieder<br />

der EMRK sind, so gilt <strong>für</strong> die Zusammensetzung der<br />

Kommission die im Art. 15 Abs. 4 vorgesehene Regel.<br />

Gütliche Streitbeilegung<br />

Artikel 17<br />

1.Die Vertragsstaaten dieser Konvention unterbreiten<br />

dem Generalsekretär innerhalb drei Monate nach dem<br />

Inkrafttreten dieser Konvention eine Liste von Namen<br />

von Persönlichkeiten, die hohen moralischen Charakter<br />

haben und auf dem Gebiete des Volksgruppen- und<br />

Minderheitenschutzes hohes fachliches Ansehen<br />

genießen. Wenn im Jurisdiktionsbereich eines<br />

Vertragsstaates Schwierigkeiten bei der Durchführung<br />

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