Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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Anhang und Bibliografie<br />
IV. SCHUTZMECHANISMUS<br />
Individual- und Staatenbeschwerde<br />
Artikel 15<br />
1. Wenn Staaten, die dieser Sonderkonvention<br />
beigetreten sind, eine Erklärung abgegeben haben,<br />
daß sie die Zuständigkeit der Europäischen Kommission<br />
<strong>für</strong> Menschenrechte (im folgenden „Kommission“<br />
genannt) anerkennen, Beschwerden wegen<br />
behaupteter Verletzung von in dieser Konvention<br />
niedergelegten Rechten vor die Kommission bringen,<br />
haben Individuen und Gruppen, die statutengemäß<br />
die Rechte von Volksgruppen vertreten, das Recht, vor<br />
der Kommission Beschwerde mit der Behauptung zu<br />
führen, daß in der Sonderkonvention niedergelegte<br />
Rechte durch einen Vertragsstaat verletzt sind.<br />
2. Die Vertragsstaaten dieser Konvention können<br />
jede behauptete Verletzung der in dieser Konvention<br />
niedergelegten Rechte durch einen anderen<br />
Vertragspartner mittels Beschwerde an die Kommission<br />
bringen.<br />
3. Für Individual- und Staatenbeschwerden gelten<br />
die <strong>für</strong> Kommission und Europäischen Gerichtshof <strong>für</strong><br />
Menschenrechte (im folgenden „Gerichtshof“ genannt)<br />
sonst maßgebenden Verfahrensregeln.<br />
4. Im Falle, daß Vertragsstaaten dieser Konvention<br />
nicht zugleich Vertragsstaaten der EMRK sind, haben<br />
sie ein zusätzliches Mitglied in die Kommission und<br />
in den Gerichtshof zu entsenden, wenn Individualund<br />
Staatenbeschwerden solche nicht EMRK-Staaten<br />
betreffen. Diese zusätzlichen Mitglieder haben nur<br />
<strong>für</strong> solche Fälle Sitz und Stimme in Kommission<br />
und Gerichtshof. Sie haben Staatsangehörige<br />
des je betroffenen Staates zu sein und dieselben<br />
persönlichen Bedingungen zu erfüllen und dieselben<br />
Entschädigungen zu erhalten wie die übrigen Mitglieder<br />
von Kommission und Gerichtshof.<br />
5. Die Kompetenz des Gerichtshofes ist nur gegeben,<br />
wenn der entsprechende Staat eine Erklärung<br />
abgegeben hat, daß er sich der Kompetenz dieses<br />
Gerichtshofes unterwirft.<br />
Staatenberichte<br />
Artikel 16<br />
l. Jeder Vertragsstaat dieser Konvention ist verpflichtet,<br />
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser<br />
Konvention <strong>für</strong> den betroffenen Staat, und in der<br />
Folge in jedem zweiten Jahr, einen Bericht über die<br />
gesetzliche, gerichtliche und administrative Erfüllung<br />
der in dieser Konvention niedergelegten Rechte und<br />
über allfällige Schwierigkeiten im faktischen und<br />
rechtlichen Bereich - im Wege des Generalsekretärs<br />
des Europarates - an die Kommission zu richten. Der<br />
Generalsekretär des Europarates ist berechtigt, auch<br />
außerhalb des genannten Zeitraumes von einem<br />
Vertragsstaat zu verlangen, wenn Umstände bekannt<br />
werden, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung der<br />
Konvention erkennen lassen, einen entsprechenden<br />
Bericht zu erstatten. Gruppen, die Interessen von<br />
Volksgruppen statutengemäß zu vertreten befugt<br />
sind, haben das Recht, den Generalsekretär auf solche<br />
Situationen aufmerksam zu machen und anzuregen,<br />
einen entsprechenden Staatenbericht einzuholen. Die<br />
Vertragsstaaten sind angehalten, die Nicht-Staatlichen<br />
Organisationen und die Organisationen der Gruppen<br />
zum Inhalt der Staatenberichte zu hören.<br />
2. Zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei der<br />
Erfüllung ihrer Pflicht, die Staatenberichte zu verfassen,<br />
wird die Kommission allgemeine Leitlinien betreffend<br />
Form, Inhalt und Einzelheiten der Berichte erarbeiten.<br />
Die Leitlinien haben zu gewährleisten, daß die Berichte<br />
in einheitlicher Form vorgelegt werden, sodaß die<br />
Kommission und die Vertragsstaaten ein vollständiges<br />
Bild über die Verwirklichung der Konvention und den in<br />
diesem Bereich erzielten Fortschritt erhalten.<br />
3. Die Kommission hat solche Berichte in Anwesenheit<br />
der betreffenden Staatenvertreter unverzüglich in<br />
Verhandlung zu nehmen und kann an die betreffenden<br />
Staaten und an den Generalsekretär des Europarates<br />
Empfehlungen abgeben. Solche Empfehlungen<br />
sollen der Verwirklichung der in der Konvention<br />
niedergelegten Rechte dienen. Die Vertragsstaaten<br />
haben die der Kommission vorgelegten Berichte,<br />
das Verhandlungsergebnis der Kommission und<br />
deren allfällig hierzu erfolgte Empfehlungen zu<br />
veröffentlichen.<br />
4. Wenn diese Staatenberichte von Vertragsstaaten<br />
dieser Konvention kommen, die nicht zugleich Mitglieder<br />
der EMRK sind, so gilt <strong>für</strong> die Zusammensetzung der<br />
Kommission die im Art. 15 Abs. 4 vorgesehene Regel.<br />
Gütliche Streitbeilegung<br />
Artikel 17<br />
1.Die Vertragsstaaten dieser Konvention unterbreiten<br />
dem Generalsekretär innerhalb drei Monate nach dem<br />
Inkrafttreten dieser Konvention eine Liste von Namen<br />
von Persönlichkeiten, die hohen moralischen Charakter<br />
haben und auf dem Gebiete des Volksgruppen- und<br />
Minderheitenschutzes hohes fachliches Ansehen<br />
genießen. Wenn im Jurisdiktionsbereich eines<br />
Vertragsstaates Schwierigkeiten bei der Durchführung<br />
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