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Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker

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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />

dieser Konvention welcher Natur auch immer auftreten,<br />

so hat der Generalsekretär das Recht, aus der genannten<br />

Liste drei Personen zu bestimmen (Minority Rights<br />

Council), die jene Aufgaben wahrzunehmen haben, die<br />

im La Valetta-Streitschlichtungsmechanismus in der<br />

Fassung der Entschließungen der Moskauer Konferenz<br />

vom Oktober 1991 vorgesehen sind.<br />

2. Drei Vertragsstaaten der Konvention können<br />

das Verlangen stellen, daß jener Staat, in dessen<br />

Jurisdiktionsbereich Schwierigkeiten bei der Erfüllung<br />

der Verpflichtungen aus dieser Konvention entstehen,<br />

sich des in diesem Artikel festgelegten Streitschlichtungsmechanismus<br />

bedient. Ein Vertragsstaat<br />

dieser Konvention, der die Empfehlung des Minority<br />

Rights Council nicht anzunehmen bereit ist, hat das<br />

Recht, beim Gerichtshof eine advisory opinion über<br />

die Notwendigkeit der getroffenen Empfehlungen<br />

einzuholen. Diese advisory opinion ist verbindlich.<br />

Auf die Abgabe einer solchen advisory opinion ist<br />

das 2. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention<br />

<strong>für</strong> Menschenrechte und Grundfreiheiten sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

3. Für einen Vertragsstaat, der sich dieses<br />

Streitschlichtungsmechanismus bedient, ist eine<br />

Staatenbeschwerde im Sinne des Art. 15 Abs. 2<br />

ausgeschlossen.<br />

4. Die Mitglieder des Minority Rights Council üben ihre<br />

Tätigkeit in ihrer persönlichen Eigenschaft aus. Sie<br />

sind in ihrem Amte unabhängig und keinen Weisungen<br />

unterworfen. Sie genießen in Ausübung ihres Amtes<br />

dieselben Privilegien und Immunitäten wie die<br />

Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes.<br />

Die Mitglieder des Minority Rights Council erhalten <strong>für</strong><br />

jeden Tag ihrer Aufgabenerfüllung eine Entschädigung,<br />

die jener der Mitglieder der Kommission und des<br />

Gerichtshofes gleicht. Die Kosten <strong>für</strong> die Einrichtung<br />

und die Arbeit des Minority Rights Council ist von<br />

den Vertragsstaaten dieser Konvention zu tragen;<br />

das Generalsekretariat des Europarates leistet dem<br />

Minority Rights Council jegliche Assistenz. Es hat<br />

seinen Sitz am Sitze des Europarates in Straßburg<br />

und ist berechtigt, ihn je nach den Erfordernissen<br />

der Arbeit auch anderswohin im Rahmen des<br />

Jurisdiktionsbereiches eines Vertragsstaates zu dieser<br />

Konvention zu verlegen.<br />

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Artikel 18<br />

1. Diese Konvention steht den Vertragsstaaten<br />

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten zur Unterzeichnung offen. Sie<br />

können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, durch<br />

Unterzeichnung ausdrücken.<br />

2. Die unterzeichneten Urkunden werden beim<br />

Generalsekretär des Europarates hinterlegt.<br />

3. Jeder Vertragsstaat teilt anläßlich der Unterzeichnung<br />

mit, auf welche Volksgruppen im Sinne von Art. 2, die<br />

in seinem Staatsgebiet ansässig sind, die vorliegende<br />

Konvention Anwendung findet. Jeder Vertragsstaat<br />

kann jederzeit diese Mitteilung ergänzen. Sollten<br />

Volksgruppen, die aufgrund der Definition dieser<br />

Konvention das Recht auf Anerkennung als solche<br />

haben, nicht genannt werden, haben solche<br />

Volksgruppen das Recht einen Antrag auf Feststellung<br />

durch den Europarat zu stellen.<br />

4. Diese Konvention tritt am ersten Tag des<br />

Monats in Kraft nach dem Zeitpunkt, zu dem zehn<br />

Vertragsstaaten die Konvention unterzeichnet haben.<br />

Für jeden Staat, der später seinen Beitritt bekanntgibt,<br />

tritt die Konvention am ersten Tag des Monats nach<br />

dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.<br />

5. Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, diese<br />

Konvention vom Zeitpunkt der Unterzeichnung bis zu<br />

seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden, soweit<br />

dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen<br />

Bestimmungen vereinbar ist.<br />

Artikel 19<br />

1. Auf Einladung des Ministerkomitees können auch<br />

Staaten der Konvention beitreten, die die Konvention<br />

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

nicht unterzeichnet haben, aber die Helsinki-<br />

Dokumente vom 1. August 1975 unterzeichnet haben.<br />

Für diesen Fall sind solche Staaten berechtigt, sowohl<br />

<strong>für</strong> die Menschenrechtskommission als auch <strong>für</strong> den<br />

Europäischen Gerichtshof <strong>für</strong> Menschenrechte ad hoc<br />

Mitglieder <strong>für</strong> die Periode von 6 Jahren namhaft zu<br />

machen, die in der Kommission und im Gerichtshof<br />

nur <strong>für</strong> Entscheidungsvorgänge Sitz und Stimme<br />

haben, die sich auf die Anwendung der vorliegenden<br />

Konvention beziehen.<br />

Artikel 20<br />

1. Für die Konvention ist der Text in englischer und<br />

französischer Sprache in gleicher Weise authentisch.<br />

Als Verhandlungssprache kann nach Vereinbarung<br />

auch eine andere Sprache als die Amtssprache des<br />

Europarates vorgesehen werden. Erforderlichenfalls<br />

ist <strong>für</strong> Übersetzungs- / Dolmetscherdienste Sorge zu<br />

tragen.

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