Moderne Autonomiesysteme - Gesellschaft für bedrohte Völker
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<strong>Moderne</strong> <strong>Autonomiesysteme</strong><br />
dieser Konvention welcher Natur auch immer auftreten,<br />
so hat der Generalsekretär das Recht, aus der genannten<br />
Liste drei Personen zu bestimmen (Minority Rights<br />
Council), die jene Aufgaben wahrzunehmen haben, die<br />
im La Valetta-Streitschlichtungsmechanismus in der<br />
Fassung der Entschließungen der Moskauer Konferenz<br />
vom Oktober 1991 vorgesehen sind.<br />
2. Drei Vertragsstaaten der Konvention können<br />
das Verlangen stellen, daß jener Staat, in dessen<br />
Jurisdiktionsbereich Schwierigkeiten bei der Erfüllung<br />
der Verpflichtungen aus dieser Konvention entstehen,<br />
sich des in diesem Artikel festgelegten Streitschlichtungsmechanismus<br />
bedient. Ein Vertragsstaat<br />
dieser Konvention, der die Empfehlung des Minority<br />
Rights Council nicht anzunehmen bereit ist, hat das<br />
Recht, beim Gerichtshof eine advisory opinion über<br />
die Notwendigkeit der getroffenen Empfehlungen<br />
einzuholen. Diese advisory opinion ist verbindlich.<br />
Auf die Abgabe einer solchen advisory opinion ist<br />
das 2. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention<br />
<strong>für</strong> Menschenrechte und Grundfreiheiten sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
3. Für einen Vertragsstaat, der sich dieses<br />
Streitschlichtungsmechanismus bedient, ist eine<br />
Staatenbeschwerde im Sinne des Art. 15 Abs. 2<br />
ausgeschlossen.<br />
4. Die Mitglieder des Minority Rights Council üben ihre<br />
Tätigkeit in ihrer persönlichen Eigenschaft aus. Sie<br />
sind in ihrem Amte unabhängig und keinen Weisungen<br />
unterworfen. Sie genießen in Ausübung ihres Amtes<br />
dieselben Privilegien und Immunitäten wie die<br />
Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes.<br />
Die Mitglieder des Minority Rights Council erhalten <strong>für</strong><br />
jeden Tag ihrer Aufgabenerfüllung eine Entschädigung,<br />
die jener der Mitglieder der Kommission und des<br />
Gerichtshofes gleicht. Die Kosten <strong>für</strong> die Einrichtung<br />
und die Arbeit des Minority Rights Council ist von<br />
den Vertragsstaaten dieser Konvention zu tragen;<br />
das Generalsekretariat des Europarates leistet dem<br />
Minority Rights Council jegliche Assistenz. Es hat<br />
seinen Sitz am Sitze des Europarates in Straßburg<br />
und ist berechtigt, ihn je nach den Erfordernissen<br />
der Arbeit auch anderswohin im Rahmen des<br />
Jurisdiktionsbereiches eines Vertragsstaates zu dieser<br />
Konvention zu verlegen.<br />
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Artikel 18<br />
1. Diese Konvention steht den Vertragsstaaten<br />
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte<br />
und Grundfreiheiten zur Unterzeichnung offen. Sie<br />
können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, durch<br />
Unterzeichnung ausdrücken.<br />
2. Die unterzeichneten Urkunden werden beim<br />
Generalsekretär des Europarates hinterlegt.<br />
3. Jeder Vertragsstaat teilt anläßlich der Unterzeichnung<br />
mit, auf welche Volksgruppen im Sinne von Art. 2, die<br />
in seinem Staatsgebiet ansässig sind, die vorliegende<br />
Konvention Anwendung findet. Jeder Vertragsstaat<br />
kann jederzeit diese Mitteilung ergänzen. Sollten<br />
Volksgruppen, die aufgrund der Definition dieser<br />
Konvention das Recht auf Anerkennung als solche<br />
haben, nicht genannt werden, haben solche<br />
Volksgruppen das Recht einen Antrag auf Feststellung<br />
durch den Europarat zu stellen.<br />
4. Diese Konvention tritt am ersten Tag des<br />
Monats in Kraft nach dem Zeitpunkt, zu dem zehn<br />
Vertragsstaaten die Konvention unterzeichnet haben.<br />
Für jeden Staat, der später seinen Beitritt bekanntgibt,<br />
tritt die Konvention am ersten Tag des Monats nach<br />
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.<br />
5. Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, diese<br />
Konvention vom Zeitpunkt der Unterzeichnung bis zu<br />
seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden, soweit<br />
dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen<br />
Bestimmungen vereinbar ist.<br />
Artikel 19<br />
1. Auf Einladung des Ministerkomitees können auch<br />
Staaten der Konvention beitreten, die die Konvention<br />
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />
nicht unterzeichnet haben, aber die Helsinki-<br />
Dokumente vom 1. August 1975 unterzeichnet haben.<br />
Für diesen Fall sind solche Staaten berechtigt, sowohl<br />
<strong>für</strong> die Menschenrechtskommission als auch <strong>für</strong> den<br />
Europäischen Gerichtshof <strong>für</strong> Menschenrechte ad hoc<br />
Mitglieder <strong>für</strong> die Periode von 6 Jahren namhaft zu<br />
machen, die in der Kommission und im Gerichtshof<br />
nur <strong>für</strong> Entscheidungsvorgänge Sitz und Stimme<br />
haben, die sich auf die Anwendung der vorliegenden<br />
Konvention beziehen.<br />
Artikel 20<br />
1. Für die Konvention ist der Text in englischer und<br />
französischer Sprache in gleicher Weise authentisch.<br />
Als Verhandlungssprache kann nach Vereinbarung<br />
auch eine andere Sprache als die Amtssprache des<br />
Europarates vorgesehen werden. Erforderlichenfalls<br />
ist <strong>für</strong> Übersetzungs- / Dolmetscherdienste Sorge zu<br />
tragen.