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ECOVIN - Institut für Produktion und Industrielles ...

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C. Anders: Gr<strong>und</strong>lagen des gewerblichen Rechtsschutzes 247<br />

7.5 WISSENSBESCHAFFUNG IM INTERNET<br />

7.5.1 PATENTRECHERCHE IM INTERNET<br />

7.5.1.1 GRUNDLAGEN DES GEWERBLICHEN RECHTSCHUTZES<br />

Funktionen des gewerblichen Rechtschutzes<br />

Die gewerblichen Schutzrechte besitzen zwei Hauptfunktionen:<br />

• eine Schutzfunktion <strong>und</strong><br />

• eine Informationsfunktion.<br />

Mit Hilfe des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Unternehmen Ideen <strong>und</strong> Produkte vor<br />

Nachahmung schützen. Die Entwicklungskosten einer Erfindung stellen eine hohe Investition<br />

<strong>für</strong> das Unternehmen dar. Ohne Schutzrechte wäre die Investition sehr risikoreich, da das fertige<br />

Produkt oder Verfahren von Dritten mit einem geringeren Kostenaufwand genutzt oder<br />

nachgeahmt werden könnte. Der Inhaber eines Schutzrechts besitzt das alleinige Recht zur<br />

wirtschaftlichen Verwertung oder kann durch Lizenzvergabe einem anderen die Rechte zur<br />

vollständigen oder teilweisen Verwertung übertragen <strong>und</strong> erhält als Gegenleistung die vereinbarten<br />

Lizenzgebühren.<br />

Die Informationsfunktion hat <strong>für</strong> das Unternehmen zwei wesentliche Bedeutungen. Einerseits<br />

stellen Veröffentlichungen des gewerblichen Rechtsschutzes eine wichtige Informationsquelle<br />

dar, die den technischen Fortschritt dokumentieren <strong>und</strong> durch den Austausch von Patentinformationen<br />

die Innovationstätigkeiten der Unternehmen fördern. Andererseits kann die Dokumentation<br />

von Innovationen in Form von Schutzrechten auch das Unternehmensimage,<br />

sowohl nach innen wie auch nach außen, unterstützen <strong>und</strong> dient als Werbung <strong>für</strong> das Unternehmensumfeld.<br />

Die gewerblichen Schutzrechte<br />

Der gewerbliche Rechtsschutz wird als „Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem<br />

Gebiet“ definiert. Er bietet den Unternehmen Schutz <strong>für</strong> ihre Erfindungen <strong>und</strong> schließt Dritte<br />

von der Benutzung der Erfindung aus. Die Schutzerteilung erfolgt <strong>für</strong> einzelne Länder <strong>und</strong> auf<br />

befristete Zeit. Als Gegenleistung werden die Erfindungen bei Einverständnis des Anmelders<br />

oder 18 Monate nach dem Tag der Anmeldung veröffentlicht.<br />

Für die Erteilung der Schutzrechte müssen die Erfindungen folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

• Es sollte eine erfinderische Tätigkeit vorliegen (§1 Absatz 1 Patentgesetz (PatG); Artikel<br />

52 Absatz 1 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)).<br />

• Die Erfindung ist neu <strong>und</strong> gehört nicht zum Stand der Technik (§3 Absatz 1 Satz 1 PatG;<br />

Artikel 54 Absatz 1 EPÜ).<br />

• Die Erfindung besitzt einen technischen Charakter (§4 Satz 1 PatG; Artikel 56 Satz 1<br />

EPÜ).<br />

• Die Erfindung sollte ausführbar sein.<br />

• Die Wiederholbarkeit ist erforderlich.<br />

• Die Erfindung sollte gewerblich anwendbar sein (§1 Absatz 1 PatG; Artikel 52 Absatz 1<br />

EPÜ).

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