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Umwelt und Straßenverkehr

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also sehr eng miteinander zusammenhängen, erscheint es<br />

nicht sinnvoll, die Probleme der Siedlungs- <strong>und</strong> der Verkehrsflächen<br />

isoliert zu betrachten. Das bestehende allgemeine<br />

Ziel der B<strong>und</strong>esregierung, die zusätzliche Flächeninanspruchnahme<br />

auf 30 ha/d zu reduzieren, wurde<br />

bisher nicht für Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsflächen differenziert.<br />

Eine solche Differenzierung ist zumindest auf B<strong>und</strong>esebene<br />

auch nicht erforderlich. Vielmehr muss es darum<br />

gehen, die Zielvorgabe räumlich zu konkretisieren<br />

<strong>und</strong> ihre Bedeutung für Planungsprozesse zu stärken. Dabei<br />

muss insbesondere der Entwicklung verkehrsvermeidender<br />

Siedlungsstrukturen eine höhere Bedeutung zukommen.<br />

Wenngleich es mittelfristig (bis 2020) schwer genug sein<br />

dürfte, das 30-ha-Ziel der B<strong>und</strong>esregierung zu erreichen,<br />

hält der SRU es langfristig für wünschenswert <strong>und</strong> möglich,<br />

die zusätzliche Flächeninanspruchnahme auf Null zu<br />

reduzieren. Dies würde unter anderem praktisch eine allmähliche<br />

Einstellung des Straßenneubaus bedeuten.<br />

Tabelle 5-4<br />

Zielsetzungen zur Verringerung<br />

der Flächeninanspruchnahme<br />

Problembereich <strong>Umwelt</strong>ziel Quelle<br />

Zunahme der<br />

Siedlungs- <strong>und</strong><br />

Verkehrsfläche<br />

Reduzierung auf<br />

30 ha/d bis 2020<br />

langfristige<br />

Reduzierung<br />

auf Null<br />

5.5.2.2 Zerschneidungseffekte<br />

164. Gr<strong>und</strong>satz: „Natur <strong>und</strong> Landschaft sollen durch<br />

Zerschneidungseffekte von Straßen nicht erheblich beeinträchtigt<br />

werden.“<br />

Der <strong>Straßenverkehr</strong> trägt entscheidend zu den in<br />

Abschnitt 2.2.2 dargestellten Zerschneidungseffekten bei.<br />

Da die Zerschneidung von Landschaften <strong>und</strong> Ökosystemen<br />

schon in der Vergangenheit vielfältige negative Auswirkungen<br />

nach sich gezogen hat, wurden diesbezüglich<br />

bereits einige – auch auf internationalen Rechtsvorschriften<br />

beruhende – verbindliche Ziele aufgestellt (vgl.<br />

Tab. 5-5). Zu den wichtigsten internationalen Rechtsvorschriften<br />

gehören das Übereinkommen über die biologische<br />

Vielfalt (CBD) <strong>und</strong> die europäischen Richtlinien 92/<br />

43/EWG (FFH-Richtlinie), 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie)<br />

<strong>und</strong> 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie). Besonders<br />

wichtige Ziele sind die Einrichtung des europäischen<br />

Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 <strong>und</strong> eines<br />

länderübergreifenden Biotopverb<strong>und</strong>systems. Der SRU<br />

<strong>Umwelt</strong>politische Zieldimensionen<br />

Nachhaltigkeitsstrategie<br />

der<br />

B<strong>und</strong>esregierung<br />

(2002)<br />

SRU-Vorschlag,<br />

<strong>Umwelt</strong>verbände<br />

SRU/SG 2005/Tab. 5-4<br />

hält darüber hinausgehend auch den Schutz der verbliebenen<br />

unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZV-<br />

Räume) für äußerst wichtig <strong>und</strong> unterstreicht daher die<br />

Forderung, diese UZV-Räume ab einer Flächengröße von<br />

100 km² zukünftig prioritär <strong>und</strong> verbindlich zu schützen<br />

(SRU, 2002b). Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang<br />

der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des<br />

saarländischen Naturschutzrechtes, dessen § 8 eigens<br />

dem Schutz unzerschnittener Räume (ab einer Größe von<br />

15 km 2 ) gewidmet ist.<br />

Insgesamt kommen die äußerst vielfältigen negativen<br />

Zerschneidungseffekte (vgl. Tab. 2-10) nach Einschätzung<br />

des SRU in der öffentlichen Diskussion nicht ausreichend<br />

zur Geltung. Dies mag zum Teil der Tatsache geschuldet<br />

sein, dass viele Auswirkungen indirekter Art<br />

sind <strong>und</strong> sich nur schwer kausal auf Straßenneubau oder<br />

Straßennutzung zurückführen lassen. Gleichwohl ist aber<br />

eine intensivere Diskussion über die Konflikte zwischen<br />

<strong>Straßenverkehr</strong> <strong>und</strong> Naturschutzzielen erforderlich, in der<br />

auch hinterfragt werden muss, ob die vorgeschlagenen<br />

Ziele auf lange Sicht einen ausreichenden Schutz von Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft gewährleisten.<br />

Hinsichtlich der in Tabelle 5-5 zusammengestellten Ziele<br />

für den Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft vor Zerschneidungseffekten<br />

scheint das Hauptproblem nicht die<br />

Festlegung von Zielen zu sein, sondern vielmehr die<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Anerkennung des eigenständigen Naturschutzzielsystems<br />

durch die Verkehrspolitik sowie die<br />

Beachtung, Konkretisierung <strong>und</strong> Umsetzung der bestehenden<br />

<strong>Umwelt</strong>ziele bei der Planung <strong>und</strong> Genehmigung<br />

neuer Straßen. Insbesondere sollten der Biotopverb<strong>und</strong><br />

gemäß § 3 BNatSchG <strong>und</strong> das europäische Schutzgebietsnetz<br />

NATURA 2000 als ein dem Verkehrswegenetz<br />

gleichrangiges „Netz“ begriffen werden, das dem Ausbau<br />

der Verkehrsinfrastruktur abwägungsfeste Schranken setzen<br />

kann (WBU, 2002, S. 51). In der Verkehrswegeplanung<br />

einschließlich des BVWP (ausführlich hierzu<br />

Abschn. 8.1.1) muss in Zukunft die Gleichrangigkeit dieser<br />

Netze respektiert werden.<br />

5.5.2.3 Belastungen durch Luftverunreinigungen<br />

165. Gr<strong>und</strong>satz: „Die stofflichen Belastungen durch den<br />

<strong>Straßenverkehr</strong> sollen nicht zu unter Naturschutzgesichtspunkten<br />

unerwünschten Veränderungen von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft führen. Insbesondere sollen die kritischen Belastungsgrenzen<br />

der Ökosysteme, Populationen <strong>und</strong> Individuen<br />

nicht überschritten werden.“<br />

Bezüglich der durch den <strong>Straßenverkehr</strong> verursachten<br />

stofflichen Belastungen der <strong>Umwelt</strong> sind zwei wichtige<br />

rechtsverbindliche Zielsetzungen zu nennen: Zum einen<br />

wurde mit der Novelle der 22. BImSchV im Jahre 2002<br />

zum Schutz der Vegetation ein maximaler jährlicher Mittelwert<br />

der NO x-Immissionen von 30 µg/m³ festgeschrieben.<br />

Dieser Wert wird zwar in Deutschland nur noch an<br />

sehr wenigen Messstationen nicht eingehalten, er reicht<br />

allerdings nicht aus, um Böden dauerhaft vor Eutrophierung<br />

zu schützen (s. SRU, 2004a, Tz. 544, 575). Zum<br />

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