Umwelt und Straßenverkehr
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also sehr eng miteinander zusammenhängen, erscheint es<br />
nicht sinnvoll, die Probleme der Siedlungs- <strong>und</strong> der Verkehrsflächen<br />
isoliert zu betrachten. Das bestehende allgemeine<br />
Ziel der B<strong>und</strong>esregierung, die zusätzliche Flächeninanspruchnahme<br />
auf 30 ha/d zu reduzieren, wurde<br />
bisher nicht für Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsflächen differenziert.<br />
Eine solche Differenzierung ist zumindest auf B<strong>und</strong>esebene<br />
auch nicht erforderlich. Vielmehr muss es darum<br />
gehen, die Zielvorgabe räumlich zu konkretisieren<br />
<strong>und</strong> ihre Bedeutung für Planungsprozesse zu stärken. Dabei<br />
muss insbesondere der Entwicklung verkehrsvermeidender<br />
Siedlungsstrukturen eine höhere Bedeutung zukommen.<br />
Wenngleich es mittelfristig (bis 2020) schwer genug sein<br />
dürfte, das 30-ha-Ziel der B<strong>und</strong>esregierung zu erreichen,<br />
hält der SRU es langfristig für wünschenswert <strong>und</strong> möglich,<br />
die zusätzliche Flächeninanspruchnahme auf Null zu<br />
reduzieren. Dies würde unter anderem praktisch eine allmähliche<br />
Einstellung des Straßenneubaus bedeuten.<br />
Tabelle 5-4<br />
Zielsetzungen zur Verringerung<br />
der Flächeninanspruchnahme<br />
Problembereich <strong>Umwelt</strong>ziel Quelle<br />
Zunahme der<br />
Siedlungs- <strong>und</strong><br />
Verkehrsfläche<br />
Reduzierung auf<br />
30 ha/d bis 2020<br />
langfristige<br />
Reduzierung<br />
auf Null<br />
5.5.2.2 Zerschneidungseffekte<br />
164. Gr<strong>und</strong>satz: „Natur <strong>und</strong> Landschaft sollen durch<br />
Zerschneidungseffekte von Straßen nicht erheblich beeinträchtigt<br />
werden.“<br />
Der <strong>Straßenverkehr</strong> trägt entscheidend zu den in<br />
Abschnitt 2.2.2 dargestellten Zerschneidungseffekten bei.<br />
Da die Zerschneidung von Landschaften <strong>und</strong> Ökosystemen<br />
schon in der Vergangenheit vielfältige negative Auswirkungen<br />
nach sich gezogen hat, wurden diesbezüglich<br />
bereits einige – auch auf internationalen Rechtsvorschriften<br />
beruhende – verbindliche Ziele aufgestellt (vgl.<br />
Tab. 5-5). Zu den wichtigsten internationalen Rechtsvorschriften<br />
gehören das Übereinkommen über die biologische<br />
Vielfalt (CBD) <strong>und</strong> die europäischen Richtlinien 92/<br />
43/EWG (FFH-Richtlinie), 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie)<br />
<strong>und</strong> 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie). Besonders<br />
wichtige Ziele sind die Einrichtung des europäischen<br />
Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 <strong>und</strong> eines<br />
länderübergreifenden Biotopverb<strong>und</strong>systems. Der SRU<br />
<strong>Umwelt</strong>politische Zieldimensionen<br />
Nachhaltigkeitsstrategie<br />
der<br />
B<strong>und</strong>esregierung<br />
(2002)<br />
SRU-Vorschlag,<br />
<strong>Umwelt</strong>verbände<br />
SRU/SG 2005/Tab. 5-4<br />
hält darüber hinausgehend auch den Schutz der verbliebenen<br />
unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZV-<br />
Räume) für äußerst wichtig <strong>und</strong> unterstreicht daher die<br />
Forderung, diese UZV-Räume ab einer Flächengröße von<br />
100 km² zukünftig prioritär <strong>und</strong> verbindlich zu schützen<br />
(SRU, 2002b). Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang<br />
der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des<br />
saarländischen Naturschutzrechtes, dessen § 8 eigens<br />
dem Schutz unzerschnittener Räume (ab einer Größe von<br />
15 km 2 ) gewidmet ist.<br />
Insgesamt kommen die äußerst vielfältigen negativen<br />
Zerschneidungseffekte (vgl. Tab. 2-10) nach Einschätzung<br />
des SRU in der öffentlichen Diskussion nicht ausreichend<br />
zur Geltung. Dies mag zum Teil der Tatsache geschuldet<br />
sein, dass viele Auswirkungen indirekter Art<br />
sind <strong>und</strong> sich nur schwer kausal auf Straßenneubau oder<br />
Straßennutzung zurückführen lassen. Gleichwohl ist aber<br />
eine intensivere Diskussion über die Konflikte zwischen<br />
<strong>Straßenverkehr</strong> <strong>und</strong> Naturschutzzielen erforderlich, in der<br />
auch hinterfragt werden muss, ob die vorgeschlagenen<br />
Ziele auf lange Sicht einen ausreichenden Schutz von Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft gewährleisten.<br />
Hinsichtlich der in Tabelle 5-5 zusammengestellten Ziele<br />
für den Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft vor Zerschneidungseffekten<br />
scheint das Hauptproblem nicht die<br />
Festlegung von Zielen zu sein, sondern vielmehr die<br />
gr<strong>und</strong>sätzliche Anerkennung des eigenständigen Naturschutzzielsystems<br />
durch die Verkehrspolitik sowie die<br />
Beachtung, Konkretisierung <strong>und</strong> Umsetzung der bestehenden<br />
<strong>Umwelt</strong>ziele bei der Planung <strong>und</strong> Genehmigung<br />
neuer Straßen. Insbesondere sollten der Biotopverb<strong>und</strong><br />
gemäß § 3 BNatSchG <strong>und</strong> das europäische Schutzgebietsnetz<br />
NATURA 2000 als ein dem Verkehrswegenetz<br />
gleichrangiges „Netz“ begriffen werden, das dem Ausbau<br />
der Verkehrsinfrastruktur abwägungsfeste Schranken setzen<br />
kann (WBU, 2002, S. 51). In der Verkehrswegeplanung<br />
einschließlich des BVWP (ausführlich hierzu<br />
Abschn. 8.1.1) muss in Zukunft die Gleichrangigkeit dieser<br />
Netze respektiert werden.<br />
5.5.2.3 Belastungen durch Luftverunreinigungen<br />
165. Gr<strong>und</strong>satz: „Die stofflichen Belastungen durch den<br />
<strong>Straßenverkehr</strong> sollen nicht zu unter Naturschutzgesichtspunkten<br />
unerwünschten Veränderungen von Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft führen. Insbesondere sollen die kritischen Belastungsgrenzen<br />
der Ökosysteme, Populationen <strong>und</strong> Individuen<br />
nicht überschritten werden.“<br />
Bezüglich der durch den <strong>Straßenverkehr</strong> verursachten<br />
stofflichen Belastungen der <strong>Umwelt</strong> sind zwei wichtige<br />
rechtsverbindliche Zielsetzungen zu nennen: Zum einen<br />
wurde mit der Novelle der 22. BImSchV im Jahre 2002<br />
zum Schutz der Vegetation ein maximaler jährlicher Mittelwert<br />
der NO x-Immissionen von 30 µg/m³ festgeschrieben.<br />
Dieser Wert wird zwar in Deutschland nur noch an<br />
sehr wenigen Messstationen nicht eingehalten, er reicht<br />
allerdings nicht aus, um Böden dauerhaft vor Eutrophierung<br />
zu schützen (s. SRU, 2004a, Tz. 544, 575). Zum<br />
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