Umwelt und Straßenverkehr
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Maßnahmen in der Verkehrswege- <strong>und</strong> Raumplanung<br />
Das französische Gemeindeverkehrsplanungsrecht<br />
Das vorstehend skizzierte Modell eines Gemeindeverkehrsplanungsgesetzes findet in seinen zentralen Elementen<br />
Vorbilder im französischen Recht (s. dazu umfassend GNIECHWITZ, 2005). Bereits seit 1982 normiert das französische<br />
Verkehrsorientierungsgesetz (Loi No. 82-1153 du 30 décembre 1982, JO 31. Dezember 1982, S. 4004) Gr<strong>und</strong>sätze<br />
einer fakultativen städtischen Verkehrsplanung, die insbesondere auch auf eine Reduzierung des motorisierten<br />
Individualverkehrs <strong>und</strong> die Milderung seiner schädlichen Auswirkungen zielen. Wie in Deutschland blieb allerdings<br />
auch in Frankreich die freiwillige Verkehrsplanung in den Zielsetzungen <strong>und</strong> der Ausführung eher schwach. Als<br />
Reaktion darauf <strong>und</strong> auf sich fortsetzende Fehlentwicklungen <strong>und</strong> zunehmende Verkehrsbelastungen hat Frankreich<br />
schließlich 1996 eine Pflicht zur Aufstellung städtischer Verkehrspläne für alle Agglomerationen von über<br />
100 000 Einwohnern eingeführt, die Planungsziele ergänzt, teils präzisiert <strong>und</strong> die Verkehrsplanung wesentlich formalisiert<br />
(Loi No. 96-1236 du 30 décembre 1996, JO 1. Januar 1997, S. 11). Durch das Gesetz zur Orientierung für<br />
Raumordnung <strong>und</strong> nachhaltige Gebietsentwicklung (Loi No 99-533 du 25 juin 1999, JO 29. Juni 1999, S. 9515) <strong>und</strong><br />
ein Gesetz zur Stärkung <strong>und</strong> Vereinfachung der überkommunalen Zusammenarbeit vom 12. Juli 1999 wurden<br />
schließlich die Kooperationen der Gemeinden in Planungsverbänden (durch Agglomerationsgemeinschaften) verstärkt<br />
<strong>und</strong> die Zuständigkeits- <strong>und</strong> Finanzierungsregelungen darauf abgestimmt.<br />
Die Agglomerationen (Agglomerationsgemeinschaften) von über 100 000 Einwohnern hatten bis zum 30. Juni 2000<br />
einen Verkehrsplan gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufzustellen. Für die Aufstellung sind die Gemeinden oder ggf.<br />
die Gemeindeverbände einer Agglomeration zuständig. Während für die Erstellung eines ersten Planentwurfs keine<br />
rechtlichen Maßgaben bestehen, wird für die formale Planaufstellung eine umfassende Beteiligung aller betroffenen<br />
Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit vorgeschrieben. Nach Abschluss des Verfahrens <strong>und</strong> eventuellen<br />
Planänderungen wird der Plan von der zuständigen Stelle beschlossen. Er entfaltet sodann interne Bindungswirkung<br />
für die gesamte Verwaltung.<br />
Inhaltlich bindet das Verkehrsorientierungsgesetz die Planung zunächst an allgemeine gesetzliche Planungsziele, insbesondere<br />
sind die Mobilitätsbedarfe mit den Belangen des <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes zu einem nachhaltigen<br />
Ausgleich zu bringen. Der motorisierte Individualverkehr (MIV) ist möglichst zu reduzieren <strong>und</strong> es ist eine Koordinierung<br />
der Verkehrsträger, das heißt eine verkehrsträgerübergreifende Optimierung des Verkehrsnetzes in dem Sinne<br />
anzustreben, dass umweltverträglichere Verkehrsträger möglichst zu fördern sind. Diese Ziele sind in vielen Plänen<br />
quantifiziert worden, so strebt z. B. der Verkehrsplan der Region Ile-de-France eine Reduktion des MIV-Anteils um<br />
3 Prozent zwischen 2000 <strong>und</strong> 2005 an.<br />
Hinsichtlich der Umsetzung räumt das französische Recht den planungstragenden Gemeinden bzw. Verbänden umfassende<br />
Verkehrsregelungskompetenzen ein; sie können nicht nur aus sicherheitstechnischen, sondern gerade auch<br />
aus verkehrs- <strong>und</strong> umweltpolitischen Gründen nahezu das gesamte Arsenal verkehrsbeschränkender <strong>und</strong> -lenkender<br />
Maßnahmen planen <strong>und</strong> anordnen. Zur Förderung stadtverträglichen Kollektivverkehrs sind die Pläne insbesondere<br />
auf die öffentlichen Verkehrsmittel sowie auf Rad- <strong>und</strong> Fußverkehr zu erstrecken <strong>und</strong> Förderungsmaßnahmen vorzusehen.<br />
Die Planung <strong>und</strong> Planungskompetenz der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände erstreckt sich auf das gesamte Verkehrsnetz<br />
einschließlich der Nationalstraßen <strong>und</strong> der departementalen Straßen. Auf diese Weise wird gewährleistet,<br />
dass die Planung wirklich das gesamte Verkehrsgeschehen erfassen <strong>und</strong> optimieren kann <strong>und</strong> nicht von übergeordneten<br />
Straßen- bzw. Verkehrsplanungen konterkariert wird. Lediglich Autobahnen sind ausgenommen.<br />
Das Gesetz über die urbane Solidarität <strong>und</strong> Stadterneuerung vom Dezember 2000 sieht eine Verknüpfung zwischen<br />
dem städtischen Verkehrsplan <strong>und</strong> den Instrumenten des französischen Städtebaurechts dahingehend vor, dass der<br />
Verkehrsplan zwischen dem übergreifenden schéma de cohérence territoriale (nach Artikel 122 Code de l'urbanisme,<br />
vergleichbar dem deutschen Flächennutzungsplan) <strong>und</strong> den konkreten, außenwirksamen Städtebauplänen (plan local<br />
d'urbanisme) rangiert. Die konkrete Bebauungsplanung muss daher mit dem Verkehrsplan vereinbar sein. Für den<br />
Konfliktfall ist ein besonderes Verfahren zur Anpassung der städtebaulichen Planung vorgesehen.<br />
Um die Umsetzung der Verkehrsplanung zu forcieren, ist der Städtische Verkehrsplan zwingend mit einem Umsetzungszeitplan<br />
zu versehen <strong>und</strong> es sind die finanziellen Voraussetzungen in der Verkehrsplanung bereits weit gehend<br />
mit zu berücksichtigen <strong>und</strong> zu planen. Schließlich ist der Plan alle fünf Jahre auf seine Umsetzung <strong>und</strong> möglichen<br />
Überarbeitungsbedarf zu überprüfen.