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Umwelt und Straßenverkehr

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(Tz. 532 ff.). Nachfolgend werden zunächst die b<strong>und</strong>esrechtlichen<br />

Möglichkeiten <strong>und</strong> Erfordernisse einer verträglichen<br />

Lenkung des innerörtlichen <strong>Straßenverkehr</strong>s<br />

aufgezeigt.<br />

518. Zur umwelt- <strong>und</strong> sozialverträglichen Verkehrsführung<br />

gehört insbesondere die flächenhafte Verkehrsberuhigung<br />

in Wohnvierteln <strong>und</strong> die Bündelung des Verkehrs<br />

auf Hauptverkehrsachsen, an denen empfindliche Nutzungen<br />

möglichst zu vermeiden, jedenfalls aber durch<br />

bautechnische Vorkehrungen besonders zu schützen sind.<br />

Ansatzpunkte der ordnungsrechtlichen Verkehrslenkung<br />

sind im Wesentlichen:<br />

– Verkehrsverbote, Straßenschließungen (z. B. Fußgängerzonen),<br />

– Verkehrsbeschränkungen auf bestimmte Tages- oder<br />

Nachtzeiten, insbesondere<br />

– Verkehrsbeschränkungen für „schmutzige“ oder<br />

„laute“ Fahrzeugarten bzw.<br />

– Benutzervorteile für besonders verträgliche Verkehre<br />

(Busspuren),<br />

– Ampelphasen,<br />

– Einbahnstraßen <strong>und</strong> Sackgassensysteme,<br />

– flächenhafte Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

(Tempo-30/Schritttempo),<br />

– Straßenraumorganisation (Bündelung des Kfz-Verkehrs<br />

auf der Straßenmitte),<br />

– Parkraummanagement (Parkverbote, Parkbeschränkungen).<br />

Diese Maßnahmen müssen im Verkehrsnetz möglichst so<br />

abgestimmt <strong>und</strong> mit einem Angebot an alternativen Verkehrsmitteln<br />

so koordiniert werden, dass sie eine optimale<br />

Entlastungswirkung erreichen, sowohl in Bezug auf<br />

das gesamte Verkehrsnetz als auch an den besonders sensiblen<br />

<strong>und</strong> belasteten Punkten (umfassend BSV, 2004). In<br />

Kapitel 8.2 wurde bereits dargelegt, dass dies regelmäßig<br />

eine anspruchsvolle Gestaltungsaufgabe der Gemeinden<br />

ist <strong>und</strong> dass die Gemeinden diese Aufgabe nicht ohne<br />

eine formalisierte integrierte Gemeindeverkehrsplanung<br />

<strong>und</strong> nicht ohne Abstimmung der Verkehrsplanung mit<br />

dem Bebauungsplan erfüllen können. Durch eine das Verkehrsnetz<br />

in den Blick nehmende Bebauungsplanung<br />

müssen die Gemeinden insbesondere dafür sorgen, dass<br />

empfindliche Wohnnutzungen möglichst von Hauptverkehrsachsen<br />

getrennt <strong>und</strong> in Gebieten angesiedelt werden,<br />

die durch verkehrsberuhigende Maßnahmen konsequent<br />

zu schützen sind.<br />

Entscheidend für den Erfolg der kommunalen Verkehrsplanung<br />

ist allerdings auch, dass den Kommunen durch<br />

das B<strong>und</strong>esrecht alle erforderlichen Instrumente <strong>und</strong><br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen an die Hand gegeben werden, die sie<br />

zu einer verträglichen Verkehrslenkung benötigen. Dafür<br />

liegt – wie für die Einführung einer formalisierten Gemeindeverkehrsplanung<br />

– die Verantwortung bei der<br />

B<strong>und</strong>espolitik.<br />

242<br />

Maßnahmen in der Verkehrslenkung<br />

519. Für die genannten Maßnahmen der ordnungsrechtlichen<br />

Verkehrslenkung bietet das einschlägige Verkehrsordnungsrecht<br />

der <strong>Straßenverkehr</strong>sordnung <strong>und</strong> des<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes zentrale Rechtsgr<strong>und</strong>lagen,<br />

die den Einsatz der Verkehrsverbote <strong>und</strong> -beschränkungen<br />

explizit auch zum Schutz vor verkehrsbedingten<br />

Schadstoff- <strong>und</strong> Lärmimmissionen erlauben<br />

(s. Überblick Abschn. 9.1.1). Aus mehreren Gründen<br />

stellen diese Vorschriften jedoch noch kein schlagkräftiges,<br />

den komplexen Ursachenzusammenhängen angemessenes<br />

Instrumentarium zur Bekämpfung verkehrsbedingter<br />

Lärm- <strong>und</strong> Schadstoffbelastungen dar:<br />

– Erstens fehlen praktikable Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für selektive<br />

Verkehrsbeschränkungen, mit denen die Zufahrt<br />

zu sensiblen Straßen, Straßenzügen <strong>und</strong> Gebieten<br />

auf emissionsarme Fahrzeuge (Schadstoffe <strong>und</strong>/oder<br />

Lärm) beschränkt werden kann (Abschn. 9.1.2).<br />

– Zweitens fehlt immer noch eine ausreichende Konkretisierung<br />

<strong>und</strong> Operationalisierung des anzustrebenden<br />

Schutzniveaus durch einzuhaltende Grenzwerte insbesondere<br />

für die Lärmbelastung. Hinsichtlich der<br />

Schadstoffimmissionen haben die Grenzwerte der<br />

EG-Luftqualitätsrichtlinien, an die der neugefasste<br />

§ 40 BImSchG nunmehr anknüpft, eine wichtige Präzisierung<br />

des einzuhaltenden Schutzniveaus gebracht.<br />

Weiterhin fehlen aber entsprechende Grenzwerte für<br />

die verkehrsbedingte Lärmbelastung (Abschn. 9.1.3).<br />

– Drittens fehlt es an einer wirklichkeitsgetreuen integrierten<br />

Bewertung aller kumulativen Belastungen,<br />

die der Verkehr an einem bestimmten Ort hervorruft.<br />

Das geltende Recht legt bei der Bestimmung der<br />

Handlungsschwellen überwiegend keine solche integrierte<br />

Betrachtung der Verkehrsauswirkungen zugr<strong>und</strong>e.<br />

Es fragt nicht danach, ob Verkehrsbeschränkungen<br />

in Anbetracht der Summe der Belastungen<br />

durch Schadstoffe, Lärm, Unfallrisiko usw. geboten<br />

erscheinen, sondern nimmt nur jeweils einzelne Belastungsfaktoren<br />

in den Blick. In einer derart segmentierten<br />

Betrachtung können die Belange von Verkehr<br />

<strong>und</strong> Mobilität natürlich wesentlich eher überwiegen,<br />

als in einer vollständigen „Nutzen-Kosten-Bilanz“<br />

(Abschn. 9.1.4).<br />

– Es fehlt eine planungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lage, die gewährleistet,<br />

dass die ordnungsrechtlichen Verkehrsbeschränkungen<br />

<strong>und</strong> -verbote im Verkehrsnetz untereinander<br />

<strong>und</strong> mit der Bauleitplanung <strong>und</strong> städtebaulichen<br />

Entwicklungen so abgestimmt werden, dass es nicht<br />

zu kontraproduktiven Verlagerungseffekten oder Engpasssituationen<br />

kommt (Abschn. 9.1.5).<br />

– Das geltende Ordnungsrecht stellt sich einem den<br />

Sachzusammenhängen angemessenen, planerisch koordinierten<br />

Instrumenteneinsatz sogar eher noch entgegen,<br />

weil es die Regelung des Verkehrsflusses <strong>und</strong><br />

des ruhenden Verkehrs nicht bei den für die Stadtplanung<br />

zuständigen Kommunen bündelt, sondern regelmäßig<br />

in die Zuständigkeit der (Landes-)<strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden<br />

legt (Abschn. 9.1.6).

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