Umwelt und Straßenverkehr
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Strategien für eine konzeptionelle Neuordnung der B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplanung<br />
möglichst günstiger, verkehrssparender Raumstrukturen<br />
nach Maßgabe des „Punkt-Axial-Konzepts“ <strong>und</strong> des<br />
„Zentrale-Orte-Konzepts“ (s. Abschn. 10.4.2) hinzuwirken<br />
<strong>und</strong> der Entwicklung disperser Strukturen entgegenzusteuern.<br />
Ferner sollte die Raumplanung in Abwägung<br />
der unterschiedlichen Nutzungsansprüche gr<strong>und</strong>legende,<br />
koordinierende Aussagen zu Natur- <strong>und</strong> Siedlungsfreiflächen<br />
enthalten. Die Verkehrsplanung muss Engpassanalysen<br />
zu einem ersten raumordnerischen Rahmenkonzept<br />
beisteuern <strong>und</strong> sodann die raumplanerischen Entscheidungen<br />
über die zukünftigen Entwicklungsschwerpunkte<br />
<strong>und</strong> Entwicklungsachsen, den verkehrlichen Verbindungsbedarf<br />
sowie über freizuhaltende Naturflächen bei<br />
der Planung des konkreten Netzes maßgeblich berücksichtigen<br />
<strong>und</strong> unterstützen. Die Ergebnisse des vertiefenden<br />
B<strong>und</strong>esverkehrsnetzkonzeptes sollten wiederum nach<br />
Maßgabe einer raumordnerischen Abwägung in das<br />
Raumordnungsprogramm des B<strong>und</strong>es integriert werden.<br />
Nur durch eine solche wechselseitige Abstimmung von<br />
Raum- <strong>und</strong> Verkehrsplanung mit leitender Funktion der<br />
Raumplanung kann eine höhere Mobilität mit vergleichsweise<br />
geringem Verkehrsbedarf erreicht werden.<br />
418. Die erforderliche effektive Integration der Verkehrsplanung<br />
in die Raumplanung setzt indessen formale<br />
Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungspflichten voraus. Soweit es<br />
an einer formalisierten Raumplanung auf B<strong>und</strong>esebene<br />
fehlt, sind die Voraussetzungen für eine in die Raumordnung<br />
integrierte B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplanung nicht gegeben.<br />
An den formalen Voraussetzungen der Integration<br />
von Raum- <strong>und</strong> Verkehrsplanung mangelt es in Deutschland<br />
nicht nur auf überörtlicher, sondern auch auf der örtlichen<br />
Ebene (zur örtlichen Ebene s. u. Kap. 8.2).<br />
Der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan nimmt auf raumplanerische<br />
Zielvorgaben kaum Bezug <strong>und</strong> es ist nicht erkennbar,<br />
dass dem auf Bedarfsanmeldungen der Länder beruhenden<br />
BVWP ein raumplanerisches Effizienzkonzept<br />
zugr<strong>und</strong>e liegt, mit dem aus B<strong>und</strong>esperspektive raumplanerische<br />
Entwicklungsprioritäten des Fernverkehrs gesetzt<br />
werden. Dieser Mangel einer raumplanerischen F<strong>und</strong>ierung,<br />
der durch die RWA nicht behoben werden kann,<br />
mag seine Ursache vor allem darin haben, dass es an einer<br />
gestaltungskräftigen Raumplanung des B<strong>und</strong>es fehlt, mit<br />
der die Planungen der Länder hinsichtlich gesamtstaatlicher<br />
Erfordernisse (Bedarf, sinnvolle Verteilung, etc.)<br />
verbindlich abgestimmt werden. Das geltende Raumordnungsgesetz<br />
sieht demgegenüber auf B<strong>und</strong>esebene lediglich<br />
eine weiche Planung durch „Leitbilder der räumlichen<br />
Entwicklung des B<strong>und</strong>esgebietes“ vor, die nach der<br />
geltenden Fassung des § 18 Abs. 1 ROG durch das für die<br />
Raumordnung zuständige B<strong>und</strong>esministerium in Zusammenarbeit<br />
mit den zuständigen obersten Landesbehörden<br />
zu entwickeln sind. Diese Leitbilder sollen als Gr<strong>und</strong>lage<br />
für die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen <strong>und</strong><br />
Maßnahmen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Europäischen Gemeinschaft<br />
dienen, sind aber keine strikt einzuhaltenden Vorgaben,<br />
sondern können in einer planerischen Abwägung<br />
auf Landes- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esebene überw<strong>und</strong>en werden. Immerhin<br />
besteht aber durch § 18 ROG die Pflicht, eine<br />
b<strong>und</strong>esweite Raumplanung zumindest ansatzweise zu<br />
betreiben. Der auf dieser Gr<strong>und</strong>lage vom B<strong>und</strong>esministe-<br />
rium für Raumordnung, Bauwesen <strong>und</strong> Städtebau in<br />
Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeitete „Raumordnungspolitische<br />
Orientierungsrahmen“ von 1992 <strong>und</strong> der<br />
darauf basierende „Raumordnungspolitische Handlungsrahmen“<br />
der Ministerkonferenz für Raumordnung<br />
(MKRO) von 1995 bieten auch durchaus Beispiele dafür,<br />
welche Strukturen eine formale B<strong>und</strong>esraumplanung haben<br />
sollte <strong>und</strong> welche Elemente sie umfassen müsste. Die<br />
Entwicklung <strong>und</strong> Berücksichtigung verkehrspolitischer<br />
Leitbilder in dem genannten Orientierungsrahmen <strong>und</strong><br />
die entsprechende Verknüpfung mit der Verkehrsplanung<br />
bleiben jedoch rudimentär. Insoweit bedarf es ersichtlich<br />
einer Ergänzung <strong>und</strong> Präzisierung des gesetzlichen Planungssystems.<br />
Vorschläge für eine bessere Verknüpfung von<br />
Verkehrsplanung <strong>und</strong> Raumordnung<br />
419. Um die sachlich gebotene Verknüpfung von Raumordnung<br />
<strong>und</strong> Verkehrsplanung zukünftig zu gewährleisten,<br />
sollte die B<strong>und</strong>esraumordnung insbesondere dadurch<br />
gestärkt werden, dass die B<strong>und</strong>esregierung weiter gehend<br />
als bisher dazu ermächtigt <strong>und</strong> verpflichtet wird, in Abstimmung<br />
mit den Ländern ein integriertes B<strong>und</strong>esraumordnungsprogramm<br />
aufzulegen, welches maßgeblich<br />
auch den Rahmen für die Verkehrsentwicklung vorgibt.<br />
Diese B<strong>und</strong>esplanung sollte ein Mobilitätsleitbild einschließen<br />
<strong>und</strong> in einem vertiefenden „integrierten B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplan“<br />
länderübergreifende Entwicklungsfragen<br />
der Verkehrsinfrastruktur möglichst auch<br />
verbindlich durch Raumordnungsziele regeln können.<br />
Entscheidend ist, dass die Entwicklung der Verkehrsverbindungen<br />
durch eine raumordnerische Abwägung vorbereitet<br />
wird. Die Investitionsplanungen sollten sodann eng<br />
an die integrierte Planung geb<strong>und</strong>en werden.<br />
420. In die Richtung einer solchen integrierten B<strong>und</strong>esverkehrsplanung<br />
geht bereits die neuere schweizerische<br />
Verkehrswegeplanung (vgl. ASTRA, 2002). Im Gegensatz<br />
zum B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan ist diese nicht als ein<br />
Investitionsrahmenplan angelegt, sondern als eine zielbezogene,<br />
verkehrsträgerübergreifende, konzeptionelle<br />
Rahmenplanung, die explizit auf den Vorgaben <strong>und</strong> Prioritätensetzungen<br />
der schweizerischen Raumordnung <strong>und</strong><br />
der schweizerischen Nachhaltigkeitsstrategie aufbaut.<br />
Die so genannten Sachpläne formulieren auf einer konzeptionellen<br />
Ebene zunächst Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Festlegungen<br />
für Vorhaben, die dann im weiteren Planungsverfahren<br />
konkretisiert werden. In einer zweiten Phase legt die<br />
schweizerische B<strong>und</strong>esregierung sodann die konkreten<br />
Infrastrukturvorhaben fest.<br />
Bessere Integration der Verkehrsplanung in die<br />
Raumordnung auch auf Länderebene<br />
421. Für die nicht vom BVWP erfassten Verkehrsverbindungen<br />
besteht auf Landes- <strong>und</strong> Regionalplanungsebene<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich der gleiche Abstimmungsbedarf zwischen<br />
Raumplanung <strong>und</strong> Verkehrsplanung wie auf<br />
B<strong>und</strong>esebene (B<strong>und</strong>esregierung, 1996). Auch insoweit<br />
fehlen hinreichende rechtliche Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungspflichten.<br />
Das geltende Raumordnungsrecht führt<br />
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