05.12.2012 Aufrufe

Umwelt und Straßenverkehr

Umwelt und Straßenverkehr

Umwelt und Straßenverkehr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Strategien für eine konzeptionelle Neuordnung der B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplanung<br />

möglichst günstiger, verkehrssparender Raumstrukturen<br />

nach Maßgabe des „Punkt-Axial-Konzepts“ <strong>und</strong> des<br />

„Zentrale-Orte-Konzepts“ (s. Abschn. 10.4.2) hinzuwirken<br />

<strong>und</strong> der Entwicklung disperser Strukturen entgegenzusteuern.<br />

Ferner sollte die Raumplanung in Abwägung<br />

der unterschiedlichen Nutzungsansprüche gr<strong>und</strong>legende,<br />

koordinierende Aussagen zu Natur- <strong>und</strong> Siedlungsfreiflächen<br />

enthalten. Die Verkehrsplanung muss Engpassanalysen<br />

zu einem ersten raumordnerischen Rahmenkonzept<br />

beisteuern <strong>und</strong> sodann die raumplanerischen Entscheidungen<br />

über die zukünftigen Entwicklungsschwerpunkte<br />

<strong>und</strong> Entwicklungsachsen, den verkehrlichen Verbindungsbedarf<br />

sowie über freizuhaltende Naturflächen bei<br />

der Planung des konkreten Netzes maßgeblich berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> unterstützen. Die Ergebnisse des vertiefenden<br />

B<strong>und</strong>esverkehrsnetzkonzeptes sollten wiederum nach<br />

Maßgabe einer raumordnerischen Abwägung in das<br />

Raumordnungsprogramm des B<strong>und</strong>es integriert werden.<br />

Nur durch eine solche wechselseitige Abstimmung von<br />

Raum- <strong>und</strong> Verkehrsplanung mit leitender Funktion der<br />

Raumplanung kann eine höhere Mobilität mit vergleichsweise<br />

geringem Verkehrsbedarf erreicht werden.<br />

418. Die erforderliche effektive Integration der Verkehrsplanung<br />

in die Raumplanung setzt indessen formale<br />

Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungspflichten voraus. Soweit es<br />

an einer formalisierten Raumplanung auf B<strong>und</strong>esebene<br />

fehlt, sind die Voraussetzungen für eine in die Raumordnung<br />

integrierte B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplanung nicht gegeben.<br />

An den formalen Voraussetzungen der Integration<br />

von Raum- <strong>und</strong> Verkehrsplanung mangelt es in Deutschland<br />

nicht nur auf überörtlicher, sondern auch auf der örtlichen<br />

Ebene (zur örtlichen Ebene s. u. Kap. 8.2).<br />

Der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan nimmt auf raumplanerische<br />

Zielvorgaben kaum Bezug <strong>und</strong> es ist nicht erkennbar,<br />

dass dem auf Bedarfsanmeldungen der Länder beruhenden<br />

BVWP ein raumplanerisches Effizienzkonzept<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt, mit dem aus B<strong>und</strong>esperspektive raumplanerische<br />

Entwicklungsprioritäten des Fernverkehrs gesetzt<br />

werden. Dieser Mangel einer raumplanerischen F<strong>und</strong>ierung,<br />

der durch die RWA nicht behoben werden kann,<br />

mag seine Ursache vor allem darin haben, dass es an einer<br />

gestaltungskräftigen Raumplanung des B<strong>und</strong>es fehlt, mit<br />

der die Planungen der Länder hinsichtlich gesamtstaatlicher<br />

Erfordernisse (Bedarf, sinnvolle Verteilung, etc.)<br />

verbindlich abgestimmt werden. Das geltende Raumordnungsgesetz<br />

sieht demgegenüber auf B<strong>und</strong>esebene lediglich<br />

eine weiche Planung durch „Leitbilder der räumlichen<br />

Entwicklung des B<strong>und</strong>esgebietes“ vor, die nach der<br />

geltenden Fassung des § 18 Abs. 1 ROG durch das für die<br />

Raumordnung zuständige B<strong>und</strong>esministerium in Zusammenarbeit<br />

mit den zuständigen obersten Landesbehörden<br />

zu entwickeln sind. Diese Leitbilder sollen als Gr<strong>und</strong>lage<br />

für die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Europäischen Gemeinschaft<br />

dienen, sind aber keine strikt einzuhaltenden Vorgaben,<br />

sondern können in einer planerischen Abwägung<br />

auf Landes- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esebene überw<strong>und</strong>en werden. Immerhin<br />

besteht aber durch § 18 ROG die Pflicht, eine<br />

b<strong>und</strong>esweite Raumplanung zumindest ansatzweise zu<br />

betreiben. Der auf dieser Gr<strong>und</strong>lage vom B<strong>und</strong>esministe-<br />

rium für Raumordnung, Bauwesen <strong>und</strong> Städtebau in<br />

Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeitete „Raumordnungspolitische<br />

Orientierungsrahmen“ von 1992 <strong>und</strong> der<br />

darauf basierende „Raumordnungspolitische Handlungsrahmen“<br />

der Ministerkonferenz für Raumordnung<br />

(MKRO) von 1995 bieten auch durchaus Beispiele dafür,<br />

welche Strukturen eine formale B<strong>und</strong>esraumplanung haben<br />

sollte <strong>und</strong> welche Elemente sie umfassen müsste. Die<br />

Entwicklung <strong>und</strong> Berücksichtigung verkehrspolitischer<br />

Leitbilder in dem genannten Orientierungsrahmen <strong>und</strong><br />

die entsprechende Verknüpfung mit der Verkehrsplanung<br />

bleiben jedoch rudimentär. Insoweit bedarf es ersichtlich<br />

einer Ergänzung <strong>und</strong> Präzisierung des gesetzlichen Planungssystems.<br />

Vorschläge für eine bessere Verknüpfung von<br />

Verkehrsplanung <strong>und</strong> Raumordnung<br />

419. Um die sachlich gebotene Verknüpfung von Raumordnung<br />

<strong>und</strong> Verkehrsplanung zukünftig zu gewährleisten,<br />

sollte die B<strong>und</strong>esraumordnung insbesondere dadurch<br />

gestärkt werden, dass die B<strong>und</strong>esregierung weiter gehend<br />

als bisher dazu ermächtigt <strong>und</strong> verpflichtet wird, in Abstimmung<br />

mit den Ländern ein integriertes B<strong>und</strong>esraumordnungsprogramm<br />

aufzulegen, welches maßgeblich<br />

auch den Rahmen für die Verkehrsentwicklung vorgibt.<br />

Diese B<strong>und</strong>esplanung sollte ein Mobilitätsleitbild einschließen<br />

<strong>und</strong> in einem vertiefenden „integrierten B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplan“<br />

länderübergreifende Entwicklungsfragen<br />

der Verkehrsinfrastruktur möglichst auch<br />

verbindlich durch Raumordnungsziele regeln können.<br />

Entscheidend ist, dass die Entwicklung der Verkehrsverbindungen<br />

durch eine raumordnerische Abwägung vorbereitet<br />

wird. Die Investitionsplanungen sollten sodann eng<br />

an die integrierte Planung geb<strong>und</strong>en werden.<br />

420. In die Richtung einer solchen integrierten B<strong>und</strong>esverkehrsplanung<br />

geht bereits die neuere schweizerische<br />

Verkehrswegeplanung (vgl. ASTRA, 2002). Im Gegensatz<br />

zum B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan ist diese nicht als ein<br />

Investitionsrahmenplan angelegt, sondern als eine zielbezogene,<br />

verkehrsträgerübergreifende, konzeptionelle<br />

Rahmenplanung, die explizit auf den Vorgaben <strong>und</strong> Prioritätensetzungen<br />

der schweizerischen Raumordnung <strong>und</strong><br />

der schweizerischen Nachhaltigkeitsstrategie aufbaut.<br />

Die so genannten Sachpläne formulieren auf einer konzeptionellen<br />

Ebene zunächst Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Festlegungen<br />

für Vorhaben, die dann im weiteren Planungsverfahren<br />

konkretisiert werden. In einer zweiten Phase legt die<br />

schweizerische B<strong>und</strong>esregierung sodann die konkreten<br />

Infrastrukturvorhaben fest.<br />

Bessere Integration der Verkehrsplanung in die<br />

Raumordnung auch auf Länderebene<br />

421. Für die nicht vom BVWP erfassten Verkehrsverbindungen<br />

besteht auf Landes- <strong>und</strong> Regionalplanungsebene<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der gleiche Abstimmungsbedarf zwischen<br />

Raumplanung <strong>und</strong> Verkehrsplanung wie auf<br />

B<strong>und</strong>esebene (B<strong>und</strong>esregierung, 1996). Auch insoweit<br />

fehlen hinreichende rechtliche Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungspflichten.<br />

Das geltende Raumordnungsrecht führt<br />

211

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!