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Umwelt und Straßenverkehr

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Verbindlichkeit Reformansätze<br />

SUP/UVP/<br />

Beteiligung<br />

rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

zust.<br />

Organ<br />

Gegenstand/<br />

Ziel<br />

Planungsstufe<br />

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung<br />

sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen<br />

Belange einschließlich der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeit<br />

<strong>und</strong> des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens<br />

im Rahmen der Abwägung zu<br />

berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung<br />

ist innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />

abzuschließen.“<br />

Vorverlagerung auf Generalplanungsebene<br />

(s. o.)<br />

abschließend für<br />

Planfeststellung<br />

UVP<br />

fakultativ,<br />

§16UVPG<br />

§ 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz<br />

„Raumbedeutsame Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

sind in einem besonderen Verfahren untereinander<br />

<strong>und</strong> mit den Erfordernissen der<br />

Raumordnung abzustimmen.“<br />

Landesbehörden<br />

Konzeptionelle Probleme der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung<br />

Abstimmung<br />

mit der<br />

Raumordnung<br />

VII.<br />

Raumordnungsverfahren<br />

Stärkung des Immissions<strong>und</strong><br />

des Naturschutzes, insbesondere:<br />

bindende Schadstoffgrenzwerte<br />

für Straßenneubau im<br />

Emittenten-Nahbereich,<br />

summative Lärmbewertung,<br />

Umsetzung FFH-Gebietsschutz,<br />

untergesetzliche<br />

Absicherung vollwertiger<br />

Eingriffs-Kompensationen<br />

abschließend für<br />

Ausführung<br />

UVP gemäß<br />

Nr. 14.3<br />

Anlage 1 zum<br />

UVPG<br />

§ 17 B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz<br />

„(1) B<strong>und</strong>esfernstraßen dürfen nur gebaut oder<br />

geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt<br />

ist. Bei der Planfeststellung sind die von<br />

dem Vorhaben berührten öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Belange einschließlich der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeit<br />

im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

(1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses<br />

kann eine Plangenehmigung erteilt werden,<br />

wenn (...)“<br />

Landesbehörden<br />

Umsetzung<br />

der Bedarfsplanung<br />

im<br />

Detail<br />

VIII.<br />

Planfeststellung<br />

Quelle: SRU/SG 2005/Tab. 8-1<br />

n o c h Tabelle 8-1<br />

201

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