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Umwelt und Straßenverkehr

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58<br />

Verlust von nutzbaren Habitatflächen durch Verlärmung,<br />

Erlöschen einer Art in der verlärmten Region.<br />

Die Ermittlung von Lärmwirkungen auf Tiere ist zwar<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich schwierig. Die Tatsache, dass Lärm zu einer<br />

Verarmung vieler Lebensgemeinschaften führt, ist<br />

aber unbestritten <strong>und</strong> ausreichend belegt (RECK et al.,<br />

2001b). Während Lurche <strong>und</strong> Kriechtiere vermutlich<br />

kaum beeinträchtigt werden, reagieren zum Beispiel Vogelarten<br />

empfindlich. Aufgr<strong>und</strong> von Laborergebnissen<br />

zur Wahrnehmung von Signalen in Störschall kann davon<br />

ausgegangen werden, dass bereits bei Störschallpegeln<br />

von 47 dB(A) bei vielen Vogelarten Kommunikationssignale<br />

überdeckt werden können (KLUMP, 2001). Ab<br />

85 bis 90 dB(A) werden höhere Tierarten physisch geschädigt.<br />

Unterhalb dieser Schallintensität beeinflusst<br />

Lärm die Raumnutzung, das Sozialverhalten, die Reproduktion<br />

<strong>und</strong> den Stoffwechsel. Im Umfeld von verlärmten<br />

Straßen kann die Brutvogeldichte noch in bis zu 1 km<br />

Entfernung vermindert sein.<br />

48. Gegenwärtig unterliegt der Schutz der freien Landschaft<br />

vor Lärmwirkungen einem wenig wirksamen<br />

Schutzregime, das auf dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) <strong>und</strong> dem BNatSchG gründet. Vor schädlichen<br />

<strong>Umwelt</strong>einwirkungen sind nach §§ 1 <strong>und</strong><br />

3 BImSchG Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das<br />

Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

zu schützen. Bei raumbedeutsamen Planungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen sind laut § 50 BImSchG „die für eine bestimmte<br />

Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,<br />

dass schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen (…) auf<br />

sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich<br />

vermieden werden“. Neben den allgemeinen Schutzzielen<br />

in § 1 BNatSchG führt § 2 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG aus,<br />

dass schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen auch durch Maßnahmen<br />

des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege gering<br />

zu halten sind <strong>und</strong> „empfindliche Bestandteile des<br />

Naturhaushaltes nicht nachhaltig geschädigt werden dürfen“.<br />

Lärmimmissionen wirken auf den Naturhaushalt<br />

ein, indem sie Teile des Funktionsgefüges (nämlich<br />

Tabelle 2-12<br />

Immissionsgebiet<br />

Dauerlärm, Mittelungspegel der Tageswerte<br />

Auswirkungen des <strong>Straßenverkehr</strong>s auf Mensch <strong>und</strong> <strong>Umwelt</strong><br />

Erheblichkeitsschwellen für Lärmwirkungen auf Vögel<br />

Arten) schädigen können. Lärmimmissionen beeinträchtigen<br />

neben der Lebensqualität des Menschen<br />

(s. Abschn. 2.1.3) unmittelbar empfindliche Tierarten <strong>und</strong><br />

können damit zur Gefährdung der (lokalen) Biodiversität<br />

beitragen bzw. besonders schutzbedürftige Arten gefährden<br />

(RECK et al., 2001b).<br />

49. In der Verkehrsplanung können zur Beurteilung der<br />

Wirkung von Dauerlärm auf Vögel (als empfindliche Indikatorarten)<br />

empirisch abgeleitete Erheblichkeitsschwellen<br />

herangezogen werden (RECK et al., 2001b)<br />

(s. Tab. 2-12).<br />

Sofern naturschutzrelevante Vorkommen betroffen sind,<br />

können die dargestellten Eckwerte zur Beurteilung der<br />

Eingriffsschwere, zur Bilanzierung betroffener Flächen<br />

<strong>und</strong> Habitate sowie zur Ableitung von Kompensationsmaßnahmen<br />

dienen.<br />

2.2.3 Stoffliche Belastungen von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft durch Luftverunreinigungen<br />

50. Nachdem Schwefeleinträge <strong>und</strong> zum Teil auch andere<br />

säurebildende Substanzen in der jüngeren Vergangenheit<br />

erheblich zurückgegangen sind, kommt nun den<br />

Belastungen der Ökosysteme durch Stickstoff <strong>und</strong> Ozon<br />

eine hervorgehobene Bedeutung zu. Stickstoffoxide<br />

(NOx), die zu 42 Prozent vom <strong>Straßenverkehr</strong> emittiert<br />

werden (Tab. 2-4), haben versauernde <strong>und</strong> eutrophierende<br />

Wirkung auf Vegetation <strong>und</strong> Boden (z. B. PLACHTER<br />

et al., 2000). Durch das bodennahe Ozon werden direkte<br />

phytotoxische Wirkungen hervorgerufen. Das b<strong>und</strong>esweite<br />

forstliche <strong>Umwelt</strong>monitoring belegt, dass insbesondere<br />

die Immissionen dieser beiden Substanzen erheblich<br />

sind (BMVEL, 2004; LORENZ et al., 2000). Die Wälder<br />

in Deutschland gehören zu den am höchsten mit Stickstoff<br />

belasteten in Europa (BMVEL, 2001).<br />

Die hohen Bleiemissionen durch den <strong>Straßenverkehr</strong> in<br />

den 1970er-Jahren fielen infolge der Begrenzung des<br />

Bleigehaltes im Benzin (Benzin-Blei-Gesetz von 1971).<br />

Seit 1997, also nach Einstellung des Verkaufs von<br />

Eckwert<br />

Minderung der Lebensraumeignung *<br />

>90dB(A) 100 % = Lebensraumverlust<br />

90 bis 70 dB(A) 85 % (ca. 70 bis 100 %)<br />

70 bis 59 dB(A) 55 % (ca. 40 bis 70 %)<br />

59 bis 54 dB(A) 40 % (ca. 30 bis 50 %)<br />

54 bis 47 dB(A) 25 % (ca. 10 bis 40 %)<br />

* Die in Klammern genannten weiten Spannen reflektieren die zur Lärmquelle hin zunehmenden Lebensraumbeeinträchtigungen. Der Zusatz<br />

„(A)“ bedeutet, dass der damit bezeichnete Schall mit einer dem menschlichen Ohr angepassten Frequenzbewertung ermittelt wurde.<br />

Quelle: RECK et al., 2001b

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