Umwelt und Straßenverkehr
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näher in Betracht, weil sie für eine das gesamte Gemeindegebiet<br />
umfassende Planung zu kleinräumig angelegt<br />
sind. Dies gilt zwar nicht für die Flächennutzungspläne,<br />
die sich ausweislich von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf das<br />
gesamte Gemeindegebiet erstrecken. Die Flächennutzungspläne<br />
sind aber nach ihrer gegenwärtigen Fassung<br />
viel zu grob strukturiert, um die erforderlichen Festsetzungen<br />
in ausreichender Detailliertheit zu treffen, <strong>und</strong> sie<br />
können wegen des auf die Regelung der Bodennutzung<br />
bezogenen Katalogs von Darstellungsmöglichkeiten in<br />
§ 5 BauGB auch nicht alle zur Steuerung des Verkehrsgeschehens<br />
zu erwägenden Instrumente vorsehen. Unmittelbar<br />
verkehrsbezogen ist insofern lediglich die Darstellung<br />
überörtlicher Verkehrswege <strong>und</strong> der örtlichen Hauptverkehrszüge<br />
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).<br />
478. Eine darüber hinausgehende Ergänzung <strong>und</strong> Aufwertung<br />
des bauplanungsrechtlichen Instrumentariums<br />
würde weit gehende Änderungen einer Vielzahl einschlägiger<br />
Bestimmungen des BauGB sowohl des materiellen<br />
Rechts als auch des Verfahrensrechts erforderlich machen,<br />
um den dargelegten Anforderungen an eine rechtlich<br />
verfasste, adäquate Steuerung des örtlichen Verkehrs<br />
entsprechen zu können. Die durch eine derartige „Fusionierung“<br />
von Flächennutzungsplanung <strong>und</strong> Verkehrsplanung<br />
verursachten bauplanungsrechtlichen Akzentverschiebungen<br />
wären unpraktikabel <strong>und</strong> würden die<br />
ohnehin diffizilen Abwägungsprozesse noch unübersichtlicher<br />
machen. Eine Einbindung der kommunalen Verkehrsplanung<br />
in die Bauleitplanung dürfte mithin hinter<br />
dem möglichen Ertrag einer rechtlich separaten Verkehrsplanung<br />
deutlich zurückbleiben.<br />
Immissionsschutzplanung<br />
479. Die mediale Immissionsschutzplanung (Luftreinhaltungsplanung<br />
<strong>und</strong> Lärmminderungsplanung) ist im nationalen<br />
Recht bereits seit Anfang der 1990er-Jahre vorgesehen.<br />
Sie ist in praxi aber kaum effektiv zur<br />
Anwendung gekommen. Nach dem Willen der Europäischen<br />
Gemeinschaft soll allerdings dieser Ansatz nunmehr<br />
offenbar zu einem zentralen Instrument der städtischen<br />
<strong>Umwelt</strong>sanierung ausgebaut werden. Den<br />
Vorgaben des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, namentlich<br />
der Luftqualitätsrichtlinien (Luftqualitätsrahmenrichtlinie<br />
1996/62/EG sowie dazugehörige Tochterrichtlinien)<br />
<strong>und</strong> der Umgebungslärmrichtlinie folgend,<br />
haben die zuständigen örtlichen Stellen Pläne über geeignete<br />
Entlastungsmaßnahmen zu erstellen.<br />
480. Diese sektoralen Planungen können als Segmente<br />
einer medienübergreifenden, alle berührten Belange berücksichtigenden<br />
<strong>Umwelt</strong>planung ggf. einen wichtigen<br />
Beitrag zum örtlichen <strong>Umwelt</strong>schutz leisten, insbesondere<br />
dort, wo hohe Belastungen wesentlich auf dem Zusammenwirken<br />
verschiedenartiger Emittenten beruhen.<br />
Die Immissionsschutzplanungen können aber eine rechtlich<br />
angeleitete kommunale Gesamtverkehrsplanung ersichtlich<br />
weder ersetzen noch in sich aufnehmen. Der mediale<br />
Ansatz widerspricht bereits per se der erforderlichen<br />
integrierten Herangehensweise in der kommunalen Verkehrsplanung.<br />
Auch in der Immissionsschutzplanung findet<br />
daher die Verkehrsplanung kein adäquates rechtliches<br />
F<strong>und</strong>ament.<br />
Innerörtlicher Verkehr<br />
481. Gleichwohl muss der Verkehr wegen seines überragenden<br />
Verursachungsanteils in der Immissionsschutzplanung<br />
eine ganz wesentliche Rolle spielen. Da die mediale<br />
Planung <strong>und</strong> die mit ihr befassten Behörden nicht<br />
selbst eine integrierte Verkehrsplanung leisten können,<br />
bleibt ihnen nur übrig, im Sinne der Lärmminderungs<strong>und</strong><br />
Luftreinhaltungsziele eine solche Planung von den<br />
zuständigen Stellen zu fordern bzw. vorauszusetzen. Die<br />
integrierte umweltbezogene Verkehrsplanung stellt mithin<br />
eine essenzielle Voraussetzung für den Erfolg des medialen<br />
Immissionsschutzes dar. Von daher werden diejenigen<br />
Städte <strong>und</strong> Regionen, die über eine elaborierte<br />
Verkehrsplanung verfügen, mittelbar auch wesentlich zur<br />
Erfüllung ihrer immissionsschutzrechtlichen Planungspflicht<br />
beigetragen haben <strong>und</strong> darin schlicht auf ihre Verkehrsplanung<br />
verweisen können. Die gegenwärtigen Arbeiten<br />
der <strong>Umwelt</strong>ministerien, -ämter <strong>und</strong> Gemeinden an<br />
der Umsetzung ihrer neuen Pflichten zur Luftreinhalteplanung<br />
gemäß § 47 BImSchG offenbaren ganz deutlich,<br />
dass im Rahmen dieses Instruments in aller erster Linie<br />
die umweltorientierte Stadtverkehrsplanung gefordert ist<br />
(DIEGMANN <strong>und</strong> WIEGAND, 2004; BÜCHEN, 2004;<br />
LUTZ, 2004). Da die Lärmminderungsplanungen ebenfalls<br />
maßgeblich auf eine solche Verkehrsplanung zielen<br />
müssen, erscheint es prinzipiell sachgerecht <strong>und</strong> naheliegend,<br />
die Kräfte sehr viel stärker auf die Verkehrsplanung<br />
zu konzentrieren.<br />
Sonstige sektorale Planungen<br />
482. Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 8 Abs. 3 Satz 2<br />
Personenbeförderungsgesetz (PbefG) <strong>und</strong> der ÖPNV-Gesetze<br />
der Länder hat sich inzwischen eine ausgeprägte<br />
sektorale Nahverkehrsplanung etabliert. Auch diese sektorale<br />
Planung bedarf unbestreitbar der Einbettung in ein<br />
integriertes kommunales Gesamtverkehrskonzept. Zahlreiche<br />
Städte haben dies auch in ihren informalen Verkehrsplanungen<br />
berücksichtigt <strong>und</strong> darin auf die Integration<br />
der Nahverkehrsplanung hingewirkt. Das PbefG <strong>und</strong><br />
die ÖPNV-Gesetze verlangen eine solche integrierte Gesamtverkehrsplanung<br />
freilich nicht, sondern setzen sie lediglich<br />
in der Sache voraus. Dabei stellen die ÖPNV-Gesetze<br />
der Länder für eine integrierte kommunale Planung<br />
teilweise sogar ein Hindernis dar, weil sie die Aufgabenträgerschaft<br />
für die Nahverkehrsplanung nicht den Gemeinden,<br />
sondern den Kreisverwaltungen zugewiesen haben.<br />
Davon abgesehen ist die rechtliche Verpflichtung zur<br />
Nahverkehrsplanung zweifellos zu begrüßen, denn sie gewährleistet,<br />
dass ein wesentliches Segment der integrierten<br />
Gesamtverkehrsplanung bereits etabliert ist. Es muss<br />
also dafür keine neue Planungsverwaltung geschaffen<br />
werden, sondern lediglich für die Vernetzung mit den übrigen<br />
zu integrierenden Segmenten gesorgt werden. Dafür<br />
wäre eine Herabzonung der Zuständigkeit auf die Gemeinden<br />
hilfreich. Überörtliche Vernetzungen können ersatzweise<br />
durch regionale Planungsverbände oder auch<br />
durch eine Abstufung der Kompetenzen zwischen den<br />
Kreisen <strong>und</strong> Gemeinden gewährleistet werden (BARTH<br />
<strong>und</strong> BAUMEISTER, 1997, S. 19).<br />
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