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Umwelt und Straßenverkehr

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näher in Betracht, weil sie für eine das gesamte Gemeindegebiet<br />

umfassende Planung zu kleinräumig angelegt<br />

sind. Dies gilt zwar nicht für die Flächennutzungspläne,<br />

die sich ausweislich von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf das<br />

gesamte Gemeindegebiet erstrecken. Die Flächennutzungspläne<br />

sind aber nach ihrer gegenwärtigen Fassung<br />

viel zu grob strukturiert, um die erforderlichen Festsetzungen<br />

in ausreichender Detailliertheit zu treffen, <strong>und</strong> sie<br />

können wegen des auf die Regelung der Bodennutzung<br />

bezogenen Katalogs von Darstellungsmöglichkeiten in<br />

§ 5 BauGB auch nicht alle zur Steuerung des Verkehrsgeschehens<br />

zu erwägenden Instrumente vorsehen. Unmittelbar<br />

verkehrsbezogen ist insofern lediglich die Darstellung<br />

überörtlicher Verkehrswege <strong>und</strong> der örtlichen Hauptverkehrszüge<br />

(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).<br />

478. Eine darüber hinausgehende Ergänzung <strong>und</strong> Aufwertung<br />

des bauplanungsrechtlichen Instrumentariums<br />

würde weit gehende Änderungen einer Vielzahl einschlägiger<br />

Bestimmungen des BauGB sowohl des materiellen<br />

Rechts als auch des Verfahrensrechts erforderlich machen,<br />

um den dargelegten Anforderungen an eine rechtlich<br />

verfasste, adäquate Steuerung des örtlichen Verkehrs<br />

entsprechen zu können. Die durch eine derartige „Fusionierung“<br />

von Flächennutzungsplanung <strong>und</strong> Verkehrsplanung<br />

verursachten bauplanungsrechtlichen Akzentverschiebungen<br />

wären unpraktikabel <strong>und</strong> würden die<br />

ohnehin diffizilen Abwägungsprozesse noch unübersichtlicher<br />

machen. Eine Einbindung der kommunalen Verkehrsplanung<br />

in die Bauleitplanung dürfte mithin hinter<br />

dem möglichen Ertrag einer rechtlich separaten Verkehrsplanung<br />

deutlich zurückbleiben.<br />

Immissionsschutzplanung<br />

479. Die mediale Immissionsschutzplanung (Luftreinhaltungsplanung<br />

<strong>und</strong> Lärmminderungsplanung) ist im nationalen<br />

Recht bereits seit Anfang der 1990er-Jahre vorgesehen.<br />

Sie ist in praxi aber kaum effektiv zur<br />

Anwendung gekommen. Nach dem Willen der Europäischen<br />

Gemeinschaft soll allerdings dieser Ansatz nunmehr<br />

offenbar zu einem zentralen Instrument der städtischen<br />

<strong>Umwelt</strong>sanierung ausgebaut werden. Den<br />

Vorgaben des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, namentlich<br />

der Luftqualitätsrichtlinien (Luftqualitätsrahmenrichtlinie<br />

1996/62/EG sowie dazugehörige Tochterrichtlinien)<br />

<strong>und</strong> der Umgebungslärmrichtlinie folgend,<br />

haben die zuständigen örtlichen Stellen Pläne über geeignete<br />

Entlastungsmaßnahmen zu erstellen.<br />

480. Diese sektoralen Planungen können als Segmente<br />

einer medienübergreifenden, alle berührten Belange berücksichtigenden<br />

<strong>Umwelt</strong>planung ggf. einen wichtigen<br />

Beitrag zum örtlichen <strong>Umwelt</strong>schutz leisten, insbesondere<br />

dort, wo hohe Belastungen wesentlich auf dem Zusammenwirken<br />

verschiedenartiger Emittenten beruhen.<br />

Die Immissionsschutzplanungen können aber eine rechtlich<br />

angeleitete kommunale Gesamtverkehrsplanung ersichtlich<br />

weder ersetzen noch in sich aufnehmen. Der mediale<br />

Ansatz widerspricht bereits per se der erforderlichen<br />

integrierten Herangehensweise in der kommunalen Verkehrsplanung.<br />

Auch in der Immissionsschutzplanung findet<br />

daher die Verkehrsplanung kein adäquates rechtliches<br />

F<strong>und</strong>ament.<br />

Innerörtlicher Verkehr<br />

481. Gleichwohl muss der Verkehr wegen seines überragenden<br />

Verursachungsanteils in der Immissionsschutzplanung<br />

eine ganz wesentliche Rolle spielen. Da die mediale<br />

Planung <strong>und</strong> die mit ihr befassten Behörden nicht<br />

selbst eine integrierte Verkehrsplanung leisten können,<br />

bleibt ihnen nur übrig, im Sinne der Lärmminderungs<strong>und</strong><br />

Luftreinhaltungsziele eine solche Planung von den<br />

zuständigen Stellen zu fordern bzw. vorauszusetzen. Die<br />

integrierte umweltbezogene Verkehrsplanung stellt mithin<br />

eine essenzielle Voraussetzung für den Erfolg des medialen<br />

Immissionsschutzes dar. Von daher werden diejenigen<br />

Städte <strong>und</strong> Regionen, die über eine elaborierte<br />

Verkehrsplanung verfügen, mittelbar auch wesentlich zur<br />

Erfüllung ihrer immissionsschutzrechtlichen Planungspflicht<br />

beigetragen haben <strong>und</strong> darin schlicht auf ihre Verkehrsplanung<br />

verweisen können. Die gegenwärtigen Arbeiten<br />

der <strong>Umwelt</strong>ministerien, -ämter <strong>und</strong> Gemeinden an<br />

der Umsetzung ihrer neuen Pflichten zur Luftreinhalteplanung<br />

gemäß § 47 BImSchG offenbaren ganz deutlich,<br />

dass im Rahmen dieses Instruments in aller erster Linie<br />

die umweltorientierte Stadtverkehrsplanung gefordert ist<br />

(DIEGMANN <strong>und</strong> WIEGAND, 2004; BÜCHEN, 2004;<br />

LUTZ, 2004). Da die Lärmminderungsplanungen ebenfalls<br />

maßgeblich auf eine solche Verkehrsplanung zielen<br />

müssen, erscheint es prinzipiell sachgerecht <strong>und</strong> naheliegend,<br />

die Kräfte sehr viel stärker auf die Verkehrsplanung<br />

zu konzentrieren.<br />

Sonstige sektorale Planungen<br />

482. Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 8 Abs. 3 Satz 2<br />

Personenbeförderungsgesetz (PbefG) <strong>und</strong> der ÖPNV-Gesetze<br />

der Länder hat sich inzwischen eine ausgeprägte<br />

sektorale Nahverkehrsplanung etabliert. Auch diese sektorale<br />

Planung bedarf unbestreitbar der Einbettung in ein<br />

integriertes kommunales Gesamtverkehrskonzept. Zahlreiche<br />

Städte haben dies auch in ihren informalen Verkehrsplanungen<br />

berücksichtigt <strong>und</strong> darin auf die Integration<br />

der Nahverkehrsplanung hingewirkt. Das PbefG <strong>und</strong><br />

die ÖPNV-Gesetze verlangen eine solche integrierte Gesamtverkehrsplanung<br />

freilich nicht, sondern setzen sie lediglich<br />

in der Sache voraus. Dabei stellen die ÖPNV-Gesetze<br />

der Länder für eine integrierte kommunale Planung<br />

teilweise sogar ein Hindernis dar, weil sie die Aufgabenträgerschaft<br />

für die Nahverkehrsplanung nicht den Gemeinden,<br />

sondern den Kreisverwaltungen zugewiesen haben.<br />

Davon abgesehen ist die rechtliche Verpflichtung zur<br />

Nahverkehrsplanung zweifellos zu begrüßen, denn sie gewährleistet,<br />

dass ein wesentliches Segment der integrierten<br />

Gesamtverkehrsplanung bereits etabliert ist. Es muss<br />

also dafür keine neue Planungsverwaltung geschaffen<br />

werden, sondern lediglich für die Vernetzung mit den übrigen<br />

zu integrierenden Segmenten gesorgt werden. Dafür<br />

wäre eine Herabzonung der Zuständigkeit auf die Gemeinden<br />

hilfreich. Überörtliche Vernetzungen können ersatzweise<br />

durch regionale Planungsverbände oder auch<br />

durch eine Abstufung der Kompetenzen zwischen den<br />

Kreisen <strong>und</strong> Gemeinden gewährleistet werden (BARTH<br />

<strong>und</strong> BAUMEISTER, 1997, S. 19).<br />

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