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Umwelt und Straßenverkehr

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mehr müsse spezifisch gegenüber den mit der Alternative<br />

verb<strong>und</strong>enen Vorteilen für die FFH-Schutzgüter abgewogen<br />

werden, ob die zusätzlichen Kosten als verhältnismäßiger<br />

Aufwand gerechtfertigt sind. Die Erhaltungsziele<br />

könnten es dabei beispielsweise durchaus rechtfertigen,<br />

zu ihrem Schutz eine siedlungsnähere Trassenalternative<br />

zu wählen, auch wenn diese zusätzlich mit einem Lärmschutzwall<br />

ausgestattet werden muss (BVerwG, Urteil<br />

vom 14. November 2002 – 4 A 15.02, BVerwGE 117,<br />

S. 149, 162).<br />

Eingriffsregelung<br />

462. Hinsichtlich der Eingriffsregelung gelten in der<br />

Straßenplanung im Prinzip keine rechtlichen Besonderheiten.<br />

Parallel zur FFH-Ausnahmeregelung gilt allerdings<br />

auch für die Eingriffsregelung, dass die Vermeidung<br />

bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen der<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft wesentlich bereits in der Verantwortung<br />

der Linienführung liegt <strong>und</strong> dort Beachtung<br />

finden sollte. Eine dem § 35 BNatSchG (FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

auch bei der Linienbestimmung) entsprechende<br />

Vorschrift sieht das geltende Recht im Zusammenhang<br />

mit der Eingriffsregelung jedoch nicht vor.<br />

Naturbestandteile, die nicht durch FFH-Gebiete geschützt<br />

sind, müssen zwar im Rahmen der UVP, die bei der<br />

Linienbestimmung gemäß § 15 Abs. 1 UVPG durchzuführen<br />

ist, berücksichtigt <strong>und</strong> in die Variantenprüfung<br />

nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG einbezogen werden. Insoweit<br />

besteht also eine Pflicht zur Ermittlung, Berücksichtigung<br />

<strong>und</strong> Alternativenprüfung. Jedoch normiert das<br />

UVPG generell kein materielles Gebot zur Vermeidung<br />

von Beeinträchtigungen der Natur <strong>und</strong> Landschaft. Seit<br />

1987 gilt allerdings „offiziell“ aufgr<strong>und</strong> der vom seinerzeitigen<br />

B<strong>und</strong>esminister für Verkehr erlassenen „Hinweise<br />

zur Berücksichtigung des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

beim B<strong>und</strong>esfernstraßenbau“ (HNL-StB 87,<br />

VkBl. S. 217, letzte überarbeitete Fassung: HNL-StB 99),<br />

dass bereits auf Ebene der Linienbestimmung die Eingriffsregelung<br />

zu berücksichtigen <strong>und</strong> in die für die Planungsstufe<br />

erforderliche Abwägung einzustellen ist (s. 1.<br />

<strong>und</strong> 1.2 der Hinweise). Dementsprechend fehlt es in der<br />

Praxis der Linienbestimmung nicht gr<strong>und</strong>sätzlich an einer<br />

„Berücksichtigung“ der Eingriffsregelung. Problematisch<br />

ist – wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung – eher<br />

die Gewichtung des Naturschutzes in der Abwägung.<br />

463. Um den Belangen des Naturschutzes in der Abwägung<br />

besser zur Geltung zu verhelfen, kommt es insbesondere<br />

darauf an, bewährte Möglichkeiten zur Vermeidung<br />

bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen<br />

gewissermaßen als gute fachliche Praxis eines natur- <strong>und</strong><br />

landschaftsschonenden Straßenbaus herauszustellen. Der<br />

Leitfaden des BMVBW zur FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

<strong>und</strong> die Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege beim B<strong>und</strong>esfernstraßenbau<br />

bieten insoweit bereits beachtliche Gr<strong>und</strong>lagen,<br />

bedürfen allerdings partiell einer präzisierenden Fortschreibung,<br />

insbesondere im Hinblick auf die gravierenden<br />

Zerschneidungswirkungen der Fernstraßen. Weniger<br />

gravierend, aber gleichwohl erheblich, können sich auch<br />

die von Straßen ausgehenden Lärm <strong>und</strong> Lichtemissionen<br />

226<br />

Maßnahmen in der Verkehrswege- <strong>und</strong> Raumplanung<br />

auf Natur <strong>und</strong> Landschaft auswirken (s. Kap. 2,<br />

Tz. 47 ff.). Auch diese Auswirkungen bedürfen daher der<br />

Prüfung <strong>und</strong> ggf. Berücksichtigung in der fachplanerischen<br />

Abwägung <strong>und</strong> konkreten Gestaltung der Straße<br />

(zur Prüfschwelle für die Wirkungen von Lärm auf Tiere<br />

s. Tz. 449).<br />

464. Zur Verminderung der Zerschneidungswirkung<br />

können namentlich Querungshilfen <strong>und</strong> Auflagen zu<br />

Fahrbahnbreite <strong>und</strong> -belag beitragen (s. Tz. 427 ff.). Im<br />

Übrigen bleiben natürlich auch Maßnahmen zu Ausgleich<br />

<strong>und</strong> Ersatz an anderer Stelle, das heißt zur Entwicklung<br />

von äquivalenten Lebensräumen, möglich. Unter anderem<br />

können Ausgleichsmaßnahmen auch zur Errichtung<br />

von Grünbrücken oder Krötentunneln an anderen, bereits<br />

bestehenden Straßen genutzt werden.<br />

Bei der Bewertung der Zerschneidungswirkungen <strong>und</strong> der<br />

Erforderlichkeit von Querungshilfen sollte auf die betroffenen<br />

Arten <strong>und</strong> Artengruppen, die in Anspruchstypen<br />

zusammengefasst werden können, <strong>und</strong> auf die Bedeutung<br />

von Querungshilfen für diese Anspruchstypen abgestellt<br />

werden. Eine Einschätzung der naturschutzfachlichen<br />

Wirksamkeit einer Querungshilfe gibt Tabelle 8-6. Das<br />

Grobkonzept der Lebensraumkorridore für Mensch <strong>und</strong><br />

Natur (RECK et al., 2004) gibt erste Hinweise für die Integration<br />

von Querungshilfen in die Planung <strong>und</strong> Realisierung<br />

eines Straßenbauvorhabens bei der Zerschneidung<br />

eines in dem Grobkonzept dargestellten b<strong>und</strong>esweit<br />

bedeutsamen Lebensraumkorridors. In Zukunft wird jedoch<br />

eine detailliertere Darstellung der überregional bedeutenden<br />

Lebensraumkorridore zur Verfügung stehen<br />

(s. Abschn. 8.1.2.4, Tz. 427). Weiterhin sollte auch die<br />

Biotopverb<strong>und</strong>planung auf Länderebene berücksichtigt<br />

werden. Bei Errichtung einer Querungshilfe sind zusätzlich<br />

insbesondere unterstützende <strong>und</strong> ergänzende Maßnahmen<br />

zur Stärkung der Donatorpopulationen der Zielarten<br />

bzw. von schutzbedürftigen Donatorbiotopen, die<br />

Entwicklung von Lebensraumkorridoren mit entsprechenden<br />

Habitaten in Richtung von Querungshilfen <strong>und</strong><br />

die Gestaltung geeigneter Habitate auf <strong>und</strong> in der Umgebung<br />

von Grünbrücken erforderlich (RECK et al., 2004,<br />

S. 12). Insbesondere schwerwiegende Zerschneidungswirkungen<br />

sollten darüber hinaus schon auf der Ebene<br />

des B<strong>und</strong>esverkehrswegeplans (ggf. auch eines Landesverkehrswegeplans),<br />

spätestens aber bei der Linienbestimmung<br />

<strong>und</strong> dem Raumordnungsverfahren erwogen<br />

<strong>und</strong> möglichst vermieden werden (zur Integration des<br />

Grobkonzepts der Lebensraumkorridore für Mensch <strong>und</strong><br />

Natur in die vorgelagerten Planungsebenen<br />

s. Abschn. 8.1.2.4, Tz. 427).<br />

465. Im Rahmen der Eingriffsregelung sind über Vermeidungs-,<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen auch die<br />

vielfach vernachlässigten Beeinträchtigungen des Bodens<br />

zu ermitteln <strong>und</strong> zu kompensieren. Im Rahmen des Straßenbaus<br />

spielt hierbei die Bodenversiegelung eine bedeutende<br />

Rolle. Eine zusätzliche Versiegelung sollte so weit<br />

wie möglich vermieden werden, <strong>und</strong> sofern sie dennoch<br />

erforderlich ist, durch Entsiegelung an anderer Stelle ausgeglichen<br />

werden. Dieser Gr<strong>und</strong>satz sollte weiterhin<br />

– aber mit höherer Bedeutung als bisher – in der Abwä-

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