Umwelt und Straßenverkehr
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– zum anderen in der planerischen Abwägung, insbesondere<br />
nach Maßgabe naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung.<br />
– Wesentliches Ziel ist es straßenbaubedingte Beeinträchtigungen<br />
von Natur <strong>und</strong> Landschaft so weit wie<br />
möglich zu vermeiden oder zumindest (partiell) zu<br />
kompensieren.<br />
455. Die Verpflichtung, Beeinträchtigungen von Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft durch den Fernstraßenbau möglichst zu<br />
vermeiden bzw. zu vermindern, kann allerdings im hierarchischen<br />
System der Fernstraßenplanung (s. Tab. 8-1) auf<br />
der Ebene der Planfeststellung allein nicht effektiv erfüllt<br />
werden. Sie muss vielmehr maßgeblich auch an die<br />
Ebene der Linienbestimmung gerichtet werden. Für den<br />
FFH-Gebietsschutz bestimmt konsequenterweise<br />
§ 35 BNatSchG ausdrücklich, dass im Rahmen der Linienbestimmung<br />
eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß<br />
§ 34 BNatSchG durchzuführen ist <strong>und</strong> dass „erhebliche<br />
Beeinträchtigungen“ im Sinne dieser Vorschrift ggf. zu<br />
vermeiden oder zumindest auszugleichen sind. Die FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung erfolgt daher entsprechend dem<br />
mehrstufigen Planungssystem ebenfalls gestuft. Der Leitfaden<br />
des BMVBW zur FFH-Prüfung im B<strong>und</strong>esfernstraßenbau<br />
hebt diesbezüglich hervor, dass auf der Ebene der<br />
Linienführung die FFH-Prüfung lediglich in der „entsprechenden<br />
Planungstiefe“ zu bearbeiten <strong>und</strong> sodann auf<br />
Planfeststellungsebene zu verdichten sei (s. BMVBW,<br />
2004b, Abschn. 3.3). Zutreffend führt der Leitfaden aus,<br />
dass die Ergebnisse der „groben“ FFH-Prüfung auf Linienbestimmungsebene<br />
im Rahmen der „feinen“ FFH-Prüfung<br />
auf Planfeststellungsebene auch aktualisiert <strong>und</strong> ggf.<br />
korrigiert werden müssen, wenn sich herausstellt, dass sie<br />
fehlerhaft sind.<br />
Wesentliche Voraussetzung für die Vermeidung oder zumindest<br />
den effektiven Ausgleich von Eingriffen in Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft ist die frühzeitige gründliche Ermittlung<br />
der (potenziellen) Auswirkungen des Straßenprojekts.<br />
Auf die besondere Bedeutung, die der Strategischen <strong>Umwelt</strong>prüfung<br />
insoweit bereits auf Ebene des BVWP zukommt,<br />
sei in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen<br />
(s. Abschn. 8.1.2.3, Tz. 425 f.). Durch die<br />
projektbezogene UVP muss sodann im Planfeststellungsverfahren,<br />
aber auch bereits auf Ebene der Linienbestimmung<br />
<strong>und</strong> des Raumordnungsverfahrens die erforderliche<br />
Vertiefung der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsanalyse erfolgen.<br />
Gebietsschutz insbesondere nach der FFH-Richtlinie<br />
456. Ziel der FFH-Richtlinie ist es, einen Mindestbestand<br />
europäischer Arten <strong>und</strong> Habitate in einem staatenübergreifenden<br />
kohärenten Schutzgebietsnetz wirksam zu<br />
erhalten. Dazu waren in der ersten Umsetzungsphase von<br />
den Mitgliedstaaten alle potenziellen Schutzgebiete (Gebiete,<br />
die nach den naturschutzfachlichen Kriterien von<br />
Anhang III der FFH-Richtlinie als ökologisch wertvoll erscheinen)<br />
bis zum Juni 1995 an die EU-Kommission zu<br />
melden. In der zweiten Phase hat die EU-Kommission anhand<br />
dieser Meldungen das Schutzgebietsnetz zu entwickeln,<br />
welches anschließend von den Mitgliedstaaten entsprechend<br />
den Regelungen der FFH-Richtlinie unter<br />
224<br />
Maßnahmen in der Verkehrswege- <strong>und</strong> Raumplanung<br />
Schutz zu stellen ist. Tatsächlich konnte wegen der äußerst<br />
zögerlichen Gebietsmeldungen die Phase II noch<br />
nicht abgeschlossen werden (vgl. SRU, 2002, Tz. 298 ff.;<br />
HÖSCH, 2004). Wenngleich aufgr<strong>und</strong> der sehr restriktiven<br />
Meldepraxis der B<strong>und</strong>esländer davon auszugehen ist,<br />
dass nahezu alle Gebietsmeldungen in der Phase II auch<br />
in das FFH-Netz einbezogen werden müssen, fehlt nach<br />
wie vor ein solider naturschutzrechtlicher Planungsrahmen.<br />
Zwar werden inzwischen die Schutzvorschriften der<br />
FFH-Richtlinie von der Rechtsprechung auch auf noch<br />
nicht ausgewiesene so genannte potenzielle FFH-Gebiete<br />
unmittelbar angewendet, wenn die Gebiete prioritäre Arten<br />
beherbergen oder prioritäre Lebensräume einschließen<br />
(gr<strong>und</strong>legend zum unmittelbaren Schutz der so genannten<br />
prioritären Gebiete BVerwG, Zeitschrift für<br />
<strong>Umwelt</strong>recht, ZUR, 1998, S. 28 – A-20-Beschluss – <strong>und</strong><br />
Hauptsacheurteil vom 19. Mai 1998 – 4 A 9.97 =<br />
BVerwGE 107, S. 1; zur unmittelbaren Anwendung der<br />
Schutzbestimmungen auf nicht prioritäre FFH-Gebiete:<br />
BVerwG, ZUR 2001, S. 214 – A 71; zur Rechtsprechung<br />
des BVerwG: HÖSCH, 2004). Auch für sonstige potenzielle<br />
FFH-Gebiete wird ein vorwirkender Schutz gewährt;<br />
sie dürfen nicht derart beeinträchtigt oder zerstört<br />
werden, dass sie für eine Meldung anschließend nicht<br />
mehr in Betracht kommen würden (BVerwG, Urteil vom<br />
27.10.2000 – 4 C 2.99 = E 110, S. 140, 157). Jedoch<br />
bleibt die genaue räumliche Abgrenzung dieser potenziellen<br />
Schutzgebiete diffizil <strong>und</strong> dehnbar (s. STÜER, 2002,<br />
S. 942). Das gilt vor allem für diejenigen, die keine prioritären<br />
Arten oder Biotope beherbergen. Ohne konkrete<br />
Gebietsausweisungen <strong>und</strong> Schutzstatute, die zugleich die<br />
Erhaltungsziele, Erhaltungsbedingungen <strong>und</strong> Konservierungsmaßnahmen<br />
konkret bezeichnen, weist der Naturschutz<br />
daher (auch) gegenüber dem Straßenbau offene<br />
Flanken auf, die es möglichst zügig zu schließen gilt,<br />
wenn die Zielsetzungen des EU-Biotopverb<strong>und</strong>systems<br />
NATURA 2000 nicht ernsthaft gefährdet werden sollen<br />
(s. bereits SRU, 2004, Tz. 164 f.; SRU, 2002, Tz. 300).<br />
457. Der Konkretisierung der Erhaltungsziele <strong>und</strong> -bedingungen<br />
kommt auch in Bezug auf die Schwelle der<br />
„Erheblichkeit“ einer Schutzgebietsbeeinträchtigung Bedeutung<br />
zu. Der Leitfaden des BMVBW führt beispielhaft<br />
aus, dass die bloße Erhaltung eines Trophie-Zustands<br />
eines nährstoffreichen Gewässers unter Umständen mit<br />
Nährstoffeinträgen von geringem Umfang kompatibel<br />
sein könne, solche Nährstoffeinträge jedoch als erhebliche<br />
Beeinträchtigung zu werten seien, wenn als Entwicklungsziel<br />
die Senkung des Nährstoffpegels festgesetzt<br />
wurde. Je präziser die Schutzziele <strong>und</strong> die erforderlichen<br />
Erhaltungsbedingungen bestimmt werden, desto genauer<br />
<strong>und</strong> objektiver kann auch die Erheblichkeit anthropogener<br />
Eingriffe bemessen werden. An die Erheblichkeitsschwelle<br />
dürfen im Übrigen keine überzogenen Anforderungen<br />
gestellt werden. Keinesfalls sollte diese Schwelle<br />
unmittelbar an Höchsttoleranzwerten dahingehend orientiert<br />
werden, dass regelmäßig bis an diese Grenze heran<br />
Verkleinerungen des Gebietes, Immissionen oder sonstige<br />
Belastungen als unerheblich eingestuft werden (vgl. aber<br />
BMVBW, 2004, S. 44). Eine sukzessive Degradation