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Umwelt und Straßenverkehr

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– zum anderen in der planerischen Abwägung, insbesondere<br />

nach Maßgabe naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung.<br />

– Wesentliches Ziel ist es straßenbaubedingte Beeinträchtigungen<br />

von Natur <strong>und</strong> Landschaft so weit wie<br />

möglich zu vermeiden oder zumindest (partiell) zu<br />

kompensieren.<br />

455. Die Verpflichtung, Beeinträchtigungen von Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft durch den Fernstraßenbau möglichst zu<br />

vermeiden bzw. zu vermindern, kann allerdings im hierarchischen<br />

System der Fernstraßenplanung (s. Tab. 8-1) auf<br />

der Ebene der Planfeststellung allein nicht effektiv erfüllt<br />

werden. Sie muss vielmehr maßgeblich auch an die<br />

Ebene der Linienbestimmung gerichtet werden. Für den<br />

FFH-Gebietsschutz bestimmt konsequenterweise<br />

§ 35 BNatSchG ausdrücklich, dass im Rahmen der Linienbestimmung<br />

eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß<br />

§ 34 BNatSchG durchzuführen ist <strong>und</strong> dass „erhebliche<br />

Beeinträchtigungen“ im Sinne dieser Vorschrift ggf. zu<br />

vermeiden oder zumindest auszugleichen sind. Die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung erfolgt daher entsprechend dem<br />

mehrstufigen Planungssystem ebenfalls gestuft. Der Leitfaden<br />

des BMVBW zur FFH-Prüfung im B<strong>und</strong>esfernstraßenbau<br />

hebt diesbezüglich hervor, dass auf der Ebene der<br />

Linienführung die FFH-Prüfung lediglich in der „entsprechenden<br />

Planungstiefe“ zu bearbeiten <strong>und</strong> sodann auf<br />

Planfeststellungsebene zu verdichten sei (s. BMVBW,<br />

2004b, Abschn. 3.3). Zutreffend führt der Leitfaden aus,<br />

dass die Ergebnisse der „groben“ FFH-Prüfung auf Linienbestimmungsebene<br />

im Rahmen der „feinen“ FFH-Prüfung<br />

auf Planfeststellungsebene auch aktualisiert <strong>und</strong> ggf.<br />

korrigiert werden müssen, wenn sich herausstellt, dass sie<br />

fehlerhaft sind.<br />

Wesentliche Voraussetzung für die Vermeidung oder zumindest<br />

den effektiven Ausgleich von Eingriffen in Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft ist die frühzeitige gründliche Ermittlung<br />

der (potenziellen) Auswirkungen des Straßenprojekts.<br />

Auf die besondere Bedeutung, die der Strategischen <strong>Umwelt</strong>prüfung<br />

insoweit bereits auf Ebene des BVWP zukommt,<br />

sei in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen<br />

(s. Abschn. 8.1.2.3, Tz. 425 f.). Durch die<br />

projektbezogene UVP muss sodann im Planfeststellungsverfahren,<br />

aber auch bereits auf Ebene der Linienbestimmung<br />

<strong>und</strong> des Raumordnungsverfahrens die erforderliche<br />

Vertiefung der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsanalyse erfolgen.<br />

Gebietsschutz insbesondere nach der FFH-Richtlinie<br />

456. Ziel der FFH-Richtlinie ist es, einen Mindestbestand<br />

europäischer Arten <strong>und</strong> Habitate in einem staatenübergreifenden<br />

kohärenten Schutzgebietsnetz wirksam zu<br />

erhalten. Dazu waren in der ersten Umsetzungsphase von<br />

den Mitgliedstaaten alle potenziellen Schutzgebiete (Gebiete,<br />

die nach den naturschutzfachlichen Kriterien von<br />

Anhang III der FFH-Richtlinie als ökologisch wertvoll erscheinen)<br />

bis zum Juni 1995 an die EU-Kommission zu<br />

melden. In der zweiten Phase hat die EU-Kommission anhand<br />

dieser Meldungen das Schutzgebietsnetz zu entwickeln,<br />

welches anschließend von den Mitgliedstaaten entsprechend<br />

den Regelungen der FFH-Richtlinie unter<br />

224<br />

Maßnahmen in der Verkehrswege- <strong>und</strong> Raumplanung<br />

Schutz zu stellen ist. Tatsächlich konnte wegen der äußerst<br />

zögerlichen Gebietsmeldungen die Phase II noch<br />

nicht abgeschlossen werden (vgl. SRU, 2002, Tz. 298 ff.;<br />

HÖSCH, 2004). Wenngleich aufgr<strong>und</strong> der sehr restriktiven<br />

Meldepraxis der B<strong>und</strong>esländer davon auszugehen ist,<br />

dass nahezu alle Gebietsmeldungen in der Phase II auch<br />

in das FFH-Netz einbezogen werden müssen, fehlt nach<br />

wie vor ein solider naturschutzrechtlicher Planungsrahmen.<br />

Zwar werden inzwischen die Schutzvorschriften der<br />

FFH-Richtlinie von der Rechtsprechung auch auf noch<br />

nicht ausgewiesene so genannte potenzielle FFH-Gebiete<br />

unmittelbar angewendet, wenn die Gebiete prioritäre Arten<br />

beherbergen oder prioritäre Lebensräume einschließen<br />

(gr<strong>und</strong>legend zum unmittelbaren Schutz der so genannten<br />

prioritären Gebiete BVerwG, Zeitschrift für<br />

<strong>Umwelt</strong>recht, ZUR, 1998, S. 28 – A-20-Beschluss – <strong>und</strong><br />

Hauptsacheurteil vom 19. Mai 1998 – 4 A 9.97 =<br />

BVerwGE 107, S. 1; zur unmittelbaren Anwendung der<br />

Schutzbestimmungen auf nicht prioritäre FFH-Gebiete:<br />

BVerwG, ZUR 2001, S. 214 – A 71; zur Rechtsprechung<br />

des BVerwG: HÖSCH, 2004). Auch für sonstige potenzielle<br />

FFH-Gebiete wird ein vorwirkender Schutz gewährt;<br />

sie dürfen nicht derart beeinträchtigt oder zerstört<br />

werden, dass sie für eine Meldung anschließend nicht<br />

mehr in Betracht kommen würden (BVerwG, Urteil vom<br />

27.10.2000 – 4 C 2.99 = E 110, S. 140, 157). Jedoch<br />

bleibt die genaue räumliche Abgrenzung dieser potenziellen<br />

Schutzgebiete diffizil <strong>und</strong> dehnbar (s. STÜER, 2002,<br />

S. 942). Das gilt vor allem für diejenigen, die keine prioritären<br />

Arten oder Biotope beherbergen. Ohne konkrete<br />

Gebietsausweisungen <strong>und</strong> Schutzstatute, die zugleich die<br />

Erhaltungsziele, Erhaltungsbedingungen <strong>und</strong> Konservierungsmaßnahmen<br />

konkret bezeichnen, weist der Naturschutz<br />

daher (auch) gegenüber dem Straßenbau offene<br />

Flanken auf, die es möglichst zügig zu schließen gilt,<br />

wenn die Zielsetzungen des EU-Biotopverb<strong>und</strong>systems<br />

NATURA 2000 nicht ernsthaft gefährdet werden sollen<br />

(s. bereits SRU, 2004, Tz. 164 f.; SRU, 2002, Tz. 300).<br />

457. Der Konkretisierung der Erhaltungsziele <strong>und</strong> -bedingungen<br />

kommt auch in Bezug auf die Schwelle der<br />

„Erheblichkeit“ einer Schutzgebietsbeeinträchtigung Bedeutung<br />

zu. Der Leitfaden des BMVBW führt beispielhaft<br />

aus, dass die bloße Erhaltung eines Trophie-Zustands<br />

eines nährstoffreichen Gewässers unter Umständen mit<br />

Nährstoffeinträgen von geringem Umfang kompatibel<br />

sein könne, solche Nährstoffeinträge jedoch als erhebliche<br />

Beeinträchtigung zu werten seien, wenn als Entwicklungsziel<br />

die Senkung des Nährstoffpegels festgesetzt<br />

wurde. Je präziser die Schutzziele <strong>und</strong> die erforderlichen<br />

Erhaltungsbedingungen bestimmt werden, desto genauer<br />

<strong>und</strong> objektiver kann auch die Erheblichkeit anthropogener<br />

Eingriffe bemessen werden. An die Erheblichkeitsschwelle<br />

dürfen im Übrigen keine überzogenen Anforderungen<br />

gestellt werden. Keinesfalls sollte diese Schwelle<br />

unmittelbar an Höchsttoleranzwerten dahingehend orientiert<br />

werden, dass regelmäßig bis an diese Grenze heran<br />

Verkleinerungen des Gebietes, Immissionen oder sonstige<br />

Belastungen als unerheblich eingestuft werden (vgl. aber<br />

BMVBW, 2004, S. 44). Eine sukzessive Degradation

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