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Umwelt und Straßenverkehr

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strukturleistungen heraus. Beispiele hierfür sind die zunehmend<br />

diskutierte mittel- bis langfristige Umstellung<br />

der Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge auf die Nutzung<br />

von Biomasse oder Wasserstoff (Kap. 7.4) oder die<br />

Einführung von telematischen Verkehrssystemen<br />

(Kap. 9.4). Eine alleine von der privaten Nachfrage getragene<br />

Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen in<br />

diesen Bereichen ist aufgr<strong>und</strong> des hohen Investitionsbedarfs<br />

in keinem der genannten Fälle zu erwarten. Staatliche<br />

Akteure müssen daher frühzeitig entscheiden, ob die<br />

Umstellung auf neue Antriebstechnologien bzw. die verstärkte<br />

Anwendung von Telematik im Verkehrsbereich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich erwünscht sind. Ist dies der Fall, müssen<br />

langfristige Strategien zur Markteinführung entwickelt<br />

werden, die neben der finanziellen Förderung der notwendigen<br />

Infrastrukturentwicklung auch flankierende<br />

ökonomische <strong>und</strong> ordnungsrechtliche Maßnahmen enthalten.<br />

4.1.3 Verkehrspolitische Zuständigkeiten<br />

4.1.3.1 Verkehrspolitische Kompetenzverteilung<br />

in Deutschland<br />

99. Die verkehrspolitischen Zuständigkeiten sind in<br />

Deutschland auf die B<strong>und</strong>es-, Landes- <strong>und</strong> kommunale<br />

Ebene verteilt. Zu unterscheiden sind insbesondere die<br />

Zuständigkeiten für die Gesetzgebung, die Finanzierung<br />

von Infrastrukturmaßnahmen, die Bedarfsplanung sowie<br />

für die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen, die<br />

Verwaltung der Verkehrswege <strong>und</strong> den Vollzug des <strong>Straßenverkehr</strong>srechts.<br />

Gesetzgebung<br />

100. Die Gesetzgebungskompetenz ist im Verkehrsbereich<br />

vorrangig auf der B<strong>und</strong>esebene angesiedelt. Die<br />

ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es<br />

gilt in den Bereichen Luftverkehr <strong>und</strong> Eisenbahnen, sofern<br />

letztere ganz oder mehrheitlich im Eigentum des<br />

B<strong>und</strong>es stehen (Art. 73, Nr. 6 <strong>und</strong> 6a GG). In den Bereichen<br />

<strong>Straßenverkehr</strong> <strong>und</strong> Binnenschifffahrt gilt die konkurrierende<br />

Gesetzgebung, von der der B<strong>und</strong> bisher<br />

umfassend Gebrauch gemacht hat. Gegenstand der Gesetzgebung<br />

im Verkehrsbereich sind sowohl regulative<br />

Anforderungen an die Teilnahme am Verkehrsgeschehen<br />

(<strong>Straßenverkehr</strong>srecht, verkehrsbezogenes <strong>Umwelt</strong>recht)<br />

wie auch planerische Maßnahmen zum Neu- <strong>und</strong> Ausbau<br />

der Verkehrsinfrastruktur.<br />

Finanzierung<br />

101. Als Eigentümer der B<strong>und</strong>esfernstraßen <strong>und</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

trägt der B<strong>und</strong> in diesen Bereichen die<br />

Finanzierungslast für Neu- <strong>und</strong> Ausbaumaßnahmen sowie<br />

für Ersatz- <strong>und</strong> Erhaltungsinvestitionen. Länder <strong>und</strong><br />

Gemeinden sind im Gegenzug für die Finanzierung der<br />

Landes- <strong>und</strong> Kommunalstraßen zuständig, wobei der<br />

B<strong>und</strong> den Ländern Finanzierungshilfen für Investitionen<br />

zur Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse<br />

– einschließlich des ÖPNV – gewährleistet. Die Voraussetzungen<br />

für diese Finanzhilfen des B<strong>und</strong>es sowie deren<br />

Verkehrspolitische Zuständigkeiten<br />

Höhe <strong>und</strong> Umfang regelt das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.<br />

Im Falle der Schienenwege <strong>und</strong> der für den<br />

Bahnbetrieb erforderlichen Anlagen ist der Eigentümer<br />

zwar die Deutsche Bahn AG; auch hier übernimmt der<br />

B<strong>und</strong> jedoch die Finanzierung des Neu- <strong>und</strong> Ausbaus. Lediglich<br />

für die Unterhaltung <strong>und</strong> Instandsetzung der<br />

Eisenbahninfrastruktur ist die Deutsche Bahn AG zuständig.<br />

Bedarfsplanung<br />

102. Die Planung <strong>und</strong> Koordination der B<strong>und</strong>esinvestitionen<br />

in den Neu- <strong>und</strong> Ausbau der B<strong>und</strong>esverkehrswege<br />

erfolgt mithilfe der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung. Der<br />

B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan (BVWP), der in ungefähr zehnjährigem<br />

Abstand vom B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr,<br />

Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen (BMVBW) aufgestellt <strong>und</strong><br />

vom Kabinett beschlossen wird, ist der übergeordnete Investitionsrahmenplan<br />

für alle B<strong>und</strong>esverkehrswege. Er<br />

legt die für den Neubau <strong>und</strong> den Erhalt der B<strong>und</strong>esverkehrswege<br />

verfügbaren Investitionsmittel fest, bestimmt<br />

die Dringlichkeit von Neu- <strong>und</strong> Ausbauprojekten nach ihren<br />

wirtschaftlichen, ökologischen <strong>und</strong> raumordnerischen<br />

Auswirkungen <strong>und</strong> setzt Prioritäten für Investitionsentscheidungen<br />

der öffentlichen Hand. Die in den BVWP<br />

aufzunehmenden Verkehrsprojekte werden aus der Gesamtheit<br />

der von den B<strong>und</strong>esländern, der B<strong>und</strong>eswasserstraßenverwaltung<br />

<strong>und</strong> der Deutschen Bahn AG angemeldeten<br />

Projekten ausgewählt.<br />

Während der BVWP verkehrsträgerübergreifend angelegt<br />

ist, ist die weitere Umsetzung dieser Planung nach Verkehrsträgern<br />

getrennt organisiert (vgl. Abschn. 4.1.4).<br />

Aufbauend auf dem B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan erstellt die<br />

B<strong>und</strong>esregierung getrennte Bedarfspläne für die Bereiche<br />

„B<strong>und</strong>esschienenwege“ <strong>und</strong> „B<strong>und</strong>esfernstraßen“, die als<br />

Anlagen des B<strong>und</strong>esschienenausbaugesetzes <strong>und</strong> des<br />

Fernstraßenausbaugesetzes in das Gesetzgebungsverfahren<br />

eingespeist <strong>und</strong> von B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat beschlossen<br />

werden. Die Bedarfspläne für Schiene <strong>und</strong><br />

Straße haben somit Gesetzesrang. Die weitere Konkretisierung<br />

des B<strong>und</strong>esfernstraßenbedarfsplans erfolgt über<br />

einen vom BMVBW aufgestellten Fünfjahresplan, der<br />

wiederum den Rahmen für die jährliche Straßenbauplanung<br />

bildet. Der Straßenbauplan, der als Anlage zum<br />

B<strong>und</strong>eshaushaltsgesetz von B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat beschlossen<br />

wird <strong>und</strong> Gesetzesrang hat, benennt die auszuführenden<br />

Einzelmaßnahmen <strong>und</strong> veranschlagt die dafür<br />

notwendigen Mittel in Kapitel 1210 des B<strong>und</strong>eshaushalts.<br />

Erst der jährliche Straßenbauplan stellt somit eine haushaltsrechtliche<br />

Ermächtigung zur Leistung der geplanten<br />

Infrastrukturausgaben dar.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung von<br />

einer problematischen Inkongruenz von Bedarfsfeststellung<br />

<strong>und</strong> Finanzierung geprägt: die Länder melden einen<br />

Bedarf an Fernstraßen an, dessen Finanzierung dann in<br />

großen Teilen vom B<strong>und</strong> getragen wird. Für die Länder<br />

ergibt sich hieraus ein struktureller Anreiz zu einer überhöhten<br />

Bedarfsanmeldung. Dabei melden die Länder neben<br />

Strecken mit Fernstraßenfunktion zunehmend auch<br />

solche von überwiegend regionaler oder örtlicher Bedeutung<br />

an. Neben funktionalen Erfordernissen treten zuneh-<br />

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