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Umwelt und Straßenverkehr

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lichkeiten wichtige Einflussgrößen (HESSE, 2000). So<br />

stößt das Achsenkonzept in großen Agglomerationen an<br />

seine Grenzen. In Zukunft ist es erforderlich, noch mehr<br />

Wert auf die multifunktionale Ausstattung <strong>und</strong> hohe<br />

Autonomie einzelner Mittelzentren zu legen. Auch ist die<br />

„Unwirtlichkeit“ der Städte offenbar ein entscheidender<br />

Gr<strong>und</strong> für einen erhöhten Freizeitverkehr. Daher ist neben<br />

einer den Zielen einer nachhaltigen Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsentwicklung<br />

verpflichteten starken Gesamtplanung<br />

auf allen Ebenen auch eine Erweiterung des auf Verkehr<br />

<strong>und</strong> Siedlungsstruktur ausgerichteten Blicks auf die<br />

Lebensstile <strong>und</strong> Milieus der am Verkehrsgeschehen Beteiligten<br />

erforderlich (HESSE, 2000).<br />

Rechtliche Verankerung raumordnerischer Leitbilder<br />

655. Sowohl das Achsenkonzept als auch das Konzept<br />

Zentraler Orte sind bereits im Raumordnungsgesetz (ROG),<br />

insbesondere in dessen raumordnerischen Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

verankert. So ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG die dezentrale<br />

Siedlungsstruktur des Gesamtraumes mit ihrer Vielzahl<br />

leistungsfähiger Zentren <strong>und</strong> Stadtregionen zu erhalten.<br />

Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren<br />

<strong>und</strong> ausdrücklich auf ein System leistungsfähiger Zentraler<br />

Orte auszurichten. Die Siedlungsentwicklung ist<br />

außerdem durch Zuordnung <strong>und</strong> Mischung der unterschiedlichen<br />

Raumnutzungen dahin gehend zu gestalten,<br />

dass die Verkehrsbelastung verringert <strong>und</strong> zusätzlicher<br />

Verkehr vermieden wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 S. 3 ROG).<br />

Raumordnungspläne sollen dementsprechend als Festlegungen<br />

zur Raumstruktur unter anderem insbesondere<br />

Zentrale Orte (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ROG) sowie<br />

Achsen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) ROG) enthalten<br />

(Abschn. 10.4.3). Wesentliche Elemente eines Konzepts<br />

ausgeglichener Funktionsräume bzw. dezentraler Konzentration<br />

werden hiermit zur Vorgabe für raumbedeutsames<br />

Handeln gemacht (ERBGUTH, 2000, S. 60).<br />

656. Weiter finden sich im Gr<strong>und</strong>sätzekatalog des<br />

§ 2 Abs. 2 ROG in Bezug auf die Verkehrsvermeidung<br />

durch die Raumordnung folgende Vorgaben:<br />

– Verdichtungsräume sind als Wohn-, Produktions- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung<br />

ist durch Ausrichtung auf ein integriertes<br />

Verkehrssystem <strong>und</strong> die Sicherung von Freiräumen<br />

zu steuern. Die Attraktivität des ÖPNV ist<br />

durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden <strong>und</strong> die<br />

Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG).<br />

– In Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden<br />

sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste<br />

Wohnbedarf zu berücksichtigen. Hinzuwirken ist auf<br />

eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu<br />

den Wohngebieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 ROG).<br />

– Schließlich verlangt § 2 Abs. 2 Nr. 12 S. 3 ROG vor<br />

allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen <strong>und</strong> Korridoren<br />

eine Verbesserung der Voraussetzungen zur<br />

Verlagerung von Verkehr auf umweltverträgliche Verkehrsträger.<br />

657. Diese rechtlichen Vorgaben müssen – flankiert<br />

durch den Abbau verkehrserzeugender finanzieller An-<br />

292<br />

Korrektur verkehrserzeugender Anreize<br />

reize (Tz. 633 ff.) – viel konsequenter als bisher in der<br />

Praxis durchgesetzt <strong>und</strong> der Entwicklung räumlicher<br />

Strukturen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden (RUNKEL, 2004,<br />

Rn. 148). Gemäß § 4 Abs. 2 ROG sind die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der Raumordnung „von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen<br />

Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen … in der Abwägung<br />

oder bei der Ermessensausübung … zu berücksichtigen“.<br />

Ein vollständiges „Wegwägen“ der Belange<br />

umweltfre<strong>und</strong>licher Verkehrssteuerung ist insbesondere<br />

nach der nunmehr in § 1 Abs. 2 ROG verankerten Leitvorstellung<br />

der nachhaltigen Raumentwicklung nicht<br />

(mehr) zulässig (ERBGUTH <strong>und</strong> BEAUCAMP, 2000,<br />

S. 770; ERBGUTH, 2000, S. 30). Danach müssen vielmehr<br />

die sozialen <strong>und</strong> die wirtschaftlichen Ansprüche an<br />

den Raum mit seinen ökologischen Funktionen „in Einklang“<br />

gebracht werden. Es gilt, die für die konkrete Umsetzung<br />

verkehrssparender Raumstrukturen zur Verfügung<br />

stehenden Instrumente auf den einzelnen<br />

Planungsebenen in einem erheblich größeren Umfang, als<br />

dies in der Vergangenheit geschah, auszuschöpfen.<br />

10.4.3 Raumordnerische <strong>und</strong> bauleitplanerische<br />

Instrumente zur<br />

Verkehrsvermeidung<br />

658. Die Gr<strong>und</strong>sätze der Raumordnung sind unter anderem<br />

durch raumordnerische Zielfestlegungen in<br />

Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Alle öffentlichen<br />

Stellen, die raumbedeutsame Planungen durchführen,<br />

sind an diese Ziele geb<strong>und</strong>en. Im Unterschied zu<br />

den „nur“ abwägungsrelevanten Gr<strong>und</strong>sätzen der Raumordnung<br />

(Tz. 655 f.) stellen die Ziele der Raumordnung<br />

verbindliche Letztentscheidungen der Landes- bzw. Regionalplanung<br />

dar (KOCH <strong>und</strong> HENDLER, 2004, S. 48;<br />

HENDLER, 2003).<br />

659. Gemäß § 7 Abs. 2 ROG sollen die Raumordnungspläne<br />

insbesondere Festlegungen zur Siedlungs-, zur<br />

Freiraum- sowie zur Verkehrinfrastruktur enthalten. Im<br />

Hinblick auf eine anzustrebende verkehrssparende Siedlungsstruktur<br />

kommt der Festlegung von Zentralen Orten<br />

<strong>und</strong> Achsen maßgebliche Relevanz zu (Tz. 649 ff.). Die<br />

Ausrichtung der Siedlungstätigkeit auf Zentrale Orte erfolgt<br />

durch Bestimmung von Ober- bzw. Mittel- oder Unterzentren.<br />

Das Achsenkonzept fordert die Entwicklung<br />

derartiger Zentraler Orte unterschiedlicher Stufen innerhalb<br />

eines Systems „bandartiger“ oder „perlenschnurartiger“<br />

siedlungsstruktureller Schwerpunkte. Letzteres sieht<br />

bspw. das Regionale Entwicklungskonzept (REK) von<br />

1996 für Hamburg, Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Niedersachsen<br />

für die Metropolregion Hamburg vor. Daneben sind<br />

im Raumordnungsplan Aussagen zu besonderen Gemeindefunktionen,<br />

zu Entwicklungsschwerpunkten <strong>und</strong><br />

zu Siedlungsentwicklungen zu treffen (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 1 lit. c) <strong>und</strong> d) ROG). Die anzustrebende Freiraumstruktur<br />

soll durch Festlegungen unter anderem zu großräumig<br />

übergreifenden Freiräumen <strong>und</strong> zum Freiraumschutz<br />

sowie zur Sanierung <strong>und</strong> Entwicklung von Raumfunktionen<br />

vorgegeben werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) <strong>und</strong><br />

c) ROG). Außerdem soll gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ROG<br />

die zu entwickelnde Verkehrsinfrastruktur in den Raumordnungsplänen<br />

behandelt werden. Dabei können auch<br />

konkrete Festsetzungen zur weiteren Entwicklung der

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