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Umwelt und Straßenverkehr

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9.1.1 Überblick über die bestehenden<br />

Anordnungsmöglichkeiten<br />

Anordnungen nach <strong>Straßenverkehr</strong>srecht (StVO)<br />

520. Die zentrale straßenverkehrsrechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

für verkehrsregelnde <strong>und</strong> -beschränkende Maßnahmen<br />

auch zum Schutz vor verkehrsbedingten Immissionen ist<br />

§ 45 StVO. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift<br />

kann die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörde „zum Schutz der<br />

Wohnbevölkerung vor Lärm <strong>und</strong> Abgasen“ in bestimmten<br />

Gebieten oder auf bestimmten Straßenstrecken Verkehrsbeschränkungen<br />

<strong>und</strong> -verbote erlassen.<br />

Neben der allgemeinen Ermächtigung des § 45 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 3 StVO erlauben § 45 StVO Abs. 1 b) <strong>und</strong> c)<br />

„zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm <strong>und</strong> Abgasen<br />

oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung“ die Anordnung von<br />

– Fußgängerbereichen,<br />

– verkehrsberuhigten Zonen,<br />

– Tempo-30-Zonen sowie<br />

– Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Parkraums.<br />

Diese Zonenregelungen <strong>und</strong> Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung<br />

sind für die innerörtliche Verkehrsgestaltung<br />

besonders bedeutsam: In Verbindung mit einer problembewussten<br />

Bebauungsplanung <strong>und</strong> mit flankierenden<br />

streckenbezogenen Regelungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>und</strong> 2 StVO gestatten es diese Zonenregelungen, das innerörtliche<br />

Verkehrsgeschehen sachgerecht in seinen Zusammenhängen<br />

<strong>und</strong> nicht nur punktuell zu regeln.<br />

Anordnungen nach dem novellierten B<strong>und</strong>es-<br />

Immissionsschutzgesetz<br />

521. Neben der StVO enthält auch das B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für strecken-<br />

<strong>und</strong> gebietsbezogene Verkehrsverbote <strong>und</strong> -beschränkungen,<br />

namentlich in dem jüngst (durch das<br />

7. Gesetz zur Änderung des BImSchG) geänderten<br />

§ 40 BImSchG. In der alten Fassung dieser Vorschrift war<br />

lediglich in ihrem Absatz 2 eine Ermächtigung zu Verkehrsverboten<br />

<strong>und</strong> -beschränkungen enthalten. Danach<br />

konnte die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörde den Verkehr beschränken<br />

oder verbieten, soweit dies die Immissionsschutzbehörde<br />

für geboten hielt, um schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen zu vermindern<br />

<strong>und</strong> deren Entstehen zu vermeiden. Absatz 2 Satz 2 ermächtigte<br />

diesbezüglich die B<strong>und</strong>esregierung, so genannte<br />

Prüfwerte zu erlassen, bei deren Überschreiten die Erforderlichkeit<br />

von Verkehrsbeschränkungen nach Satz 1 lediglich<br />

zu prüfen war. Die B<strong>und</strong>esregierung hat von<br />

dieser Ermächtigung mit der 23. BImSchV Gebrauch gemacht<br />

<strong>und</strong> darin die Prüfwerte jedoch so hoch festgelegt,<br />

dass es – trotz anfänglich hoher Erwartungen der Kommunen<br />

– zu Anordnungen nach § 40 Abs. 2 BImSchG<br />

letztlich nicht gekommen ist (LAI, 1999, S. 2).<br />

Steuerung durch ordnungsrechtliche Verkehrsbeschränkungen<br />

522. Den Luftqualitätsrichtlinien der EU ist es zu verdanken,<br />

dass die immissionsschutzrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen<br />

für Verkehrsverbote <strong>und</strong> -beschränkungen<br />

nunmehr deutlich abgesenkt worden sind.<br />

Mit den Richtlinien hat die Gemeinschaft bekanntlich<br />

Grenzwerte für wichtige Schadstoffparameter unter anderem<br />

auch für Partikel <strong>und</strong> NO x festgelegt, die zum Teil<br />

deutlich unterhalb der Prüfwerte der 23. BImSchV liegen<br />

<strong>und</strong> bei deren Überschreitung Maßnahmen nicht nur zu<br />

prüfen sind. Vielmehr werden die zuständigen Stellen<br />

verpflichtet, Aktionspläne mit geeigneten Maßnahmen<br />

zur Verminderung der Belastung zu beschließen. Die Umsetzung<br />

dieser gemeinschaftsrechtlichen Maßgaben<br />

erfolgte im Wesentlichen durch die Übernahme der<br />

Grenzwerte in die 22. BImSchV <strong>und</strong> eine darauf bezogene<br />

Aufwertung der Luftreinhaltungspläne gemäß<br />

§ 47 BImSchG (s. dazu im Einzelnen SRU, 2004,<br />

Tz. 540). Letztere sind nunmehr zwingend zu erstellen,<br />

wenn die europäischen Grenzwerte überschritten werden.<br />

Liegen wesentliche Verursachungsanteile beim Verkehr<br />

– was bei Partikeln <strong>und</strong> NO x regelmäßig der Fall ist –, so<br />

werden die Pläne insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung<br />

des ursächlichen Verkehrs vorsehen müssen. In<br />

Abschnitt 8.2.3 (Tz. 484 ff.) wurde bereits dargelegt, dass<br />

dazu eine umweltorientierte integrierte Gemeindeverkehrsplanung<br />

erforderlich ist, weil punktuelle Verbote<br />

<strong>und</strong> Beschränkungen im Verkehrsnetz regelmäßig nur zur<br />

Verlagerung der Verkehrsströme <strong>und</strong> damit auch der <strong>Umwelt</strong>probleme<br />

führen. Den Erfordernissen einer integrierten<br />

Gesamtverkehrsplanung muss auch das Planungsinstrumentarium<br />

Rechnung tragen. Die §§ 47 <strong>und</strong> 47a<br />

bieten ersichtlich keinen angemessenen Rahmen für eine<br />

umfassende kommunale Verkehrsplanung (Tz. 479 ff.).<br />

523. Der neue § 40 Abs. 1 BImSchG ordnet nunmehr<br />

an, dass die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden Festsetzungen des<br />

Luftreinhalteplanes durch entsprechende straßenverkehrsrechtliche<br />

Anordnungen umzusetzen haben. Auch<br />

§ 40 Abs. 2 BImSchG wurde im Hinblick auf die von den<br />

Luftqualitätsrichtlinien bzw. der 22. BImSchV überholten<br />

Grenzwerte der 23. BImSchV geändert <strong>und</strong> zwar dahin<br />

gehend, dass die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden in bestimmten<br />

Gebieten – auch ohne Luftreinhalteplan – Verkehrsbeschränkungen<br />

zur Vermeidung schädlicher <strong>Umwelt</strong>einwirkungen<br />

anordnen können, wenn die Emissionen des<br />

Verkehrs zu einer Überschreitung der Grenzwerte der<br />

22. BImSchV beitragen <strong>und</strong> die Immissionsschutzbehörde<br />

daher eine Verminderung der Verkehrsimmissionen<br />

für geboten hält. Mit dieser Neuregelung ist die<br />

23. BImSchV endgültig obsolet.<br />

Obsolet sind auch die durch das „Ozon“-Gesetz in das<br />

BImSchG eingeführten §§ 40a bis e. Diese gegen den so<br />

genannten Sommersmog – das bodennahe Ozon <strong>und</strong><br />

seine vorwiegend durch den Verkehr emittierten Vorläufersubstanzen<br />

– gerichteten Regelungen sind erfreulicherweise<br />

außer Kraft getreten. Die Handlungsschwellen für<br />

Verkehrsbeschränkungen <strong>und</strong> -verbote waren darin so<br />

großzügig bemessen, dass sie erwartungsgemäß nicht<br />

überschritten worden sind (WOLLENTEIT <strong>und</strong><br />

WENZEL, 1997).<br />

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