05.12.2012 Aufrufe

Umwelt und Straßenverkehr

Umwelt und Straßenverkehr

Umwelt und Straßenverkehr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

9.5 Zusammenfassung <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

Steuerung durch ordnungsrechtliche<br />

Verkehrsbeschränkungen<br />

610. Die ordnungsrechtlichen Lenkungsinstrumente bedürfen<br />

einer gr<strong>und</strong>legenden Weiterentwicklung dahin gehend,<br />

dass<br />

– klare Regelungen für selektive Verkehrsverbote mit<br />

einheitlichen, engen Ausnahmen für emissionsarme<br />

(insbesondere bei Partikel <strong>und</strong> NOx-Emissionen) <strong>und</strong><br />

für lärmarme Fahrzeuge normiert werden;<br />

– als anzustrebendes Schutzniveau ausdrücklich auch<br />

die Vorsorge vor schädlichen Immissionen des Verkehrs<br />

bestimmt wird;<br />

– für die Frage, ob Lenkungsmaßnahmen zur Verminderung<br />

verkehrsbedingter Belästigungen <strong>und</strong> Risiken geboten<br />

sind, an die Stelle der segmentierten Betrachtung<br />

viel stärker eine integrierte Betrachtung <strong>und</strong><br />

Bewertung der kumulativen verkehrsbedingten Belastungen<br />

tritt;<br />

– die unerlässliche planerische Einbindung <strong>und</strong> Abstimmung<br />

durch Normierung einer kommunalen Verkehrsplanungspflicht<br />

gewährleistet wird;<br />

– die Gemeinden die vorrangige Zuständigkeit zur ordnungsrechtlichen<br />

Verkehrslenkung erhalten, soweit<br />

diese Lenkung auch – was im Rahmen einer integrierten<br />

kommunalen Verkehrsplanung die Regel sein<br />

wird – durch verkehrsplanerische Zwecke gefordert<br />

<strong>und</strong> gerechtfertigt ist;<br />

– die Gemeinden zur flächendeckenden Festlegung von<br />

Lärmsanierungszielen für solche Straßenstrecken verpflichtet<br />

werden, an denen der Verkehrslärm bei einer<br />

angrenzenden Wohnbebauung gesetzliche, nach Straßentyp<br />

festzulegende (Hauptverkehrsstraße oder Neben-/Wohnstraße)<br />

Schwellenwerte überschreitet. Eine<br />

solche – am besten in ein Gemeindeverkehrsplanungsrecht<br />

zu integrierende – Regelung kann zugleich maßgeblich<br />

zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie<br />

beitragen.<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

611. Geschwindigkeitsbeschränkungen, die über den<br />

bisher in Deutschland praktizierten Umfang hinausgehen,<br />

können nach Einschätzung des SRU ohne nennenswerte<br />

nachteilige Effekte einen spürbaren Beitrag zur Verminderung<br />

verkehrsbedingter <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsbelastungen<br />

leisten. Auf der Maßnahmenebene ist dabei zu<br />

unterscheiden zwischen der verstärkten Durchsetzung bereits<br />

bestehender <strong>und</strong> der Einführung neuer Geschwindigkeitsbeschränkungen.<br />

612. Zur verstärkten Durchsetzung der bereits bestehenden<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls auch neu einzuführenden Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

werden eine maßvolle<br />

Ausweitung der Kontrollintensität <strong>und</strong> vor allem eine<br />

schärfere Sanktionierung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />

empfohlen. Um hierbei eine möglichst<br />

starke abschreckende Wirkung zu erzielen <strong>und</strong> auch um<br />

Zusammenfassung <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

Gerechtigkeitserwägungen zu genügen, sollte dies jedoch<br />

nicht in Form höherer Geldbußen erfolgen. Stattdessen<br />

erscheint es sachgerecht, eine Erhöhung des Befolgungsgrades<br />

bei Geschwindigkeitsbeschränkungen durch<br />

schärfere Sanktionen in Form von Eintragungen im Verkehrszentralregister<br />

bzw. temporären Fahrverboten anzustreben,<br />

wobei das jeweilige Risikopotenzial des im Einzelfall<br />

vorliegenden Fehlverhaltens stärker als bisher<br />

berücksichtigt werden sollte.<br />

613. Bezüglich neu einzuführender Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

erscheint eine generelle Beschränkung<br />

auf 30 km/h im innerörtlichen Bereich mit Ausnahme von<br />

Durchgangsstraßen insbesondere unter dem Aspekt der<br />

Verkehrssicherheit als sachgerecht.<br />

Im außerörtlichen Bereich ist zu unterscheiden zwischen<br />

B<strong>und</strong>esautobahnen <strong>und</strong> sonstigen außerörtlichen Straßen,<br />

insbesondere Landstraßen. Auf letzteren besteht kein<br />

aktueller Handlungsbedarf. Auf gut ausgebauten Landstraßen<br />

ist die gegenwärtige Höchstgeschwindigkeit von<br />

100 km/h angemessen; auf Landstraßen mit weniger gutem<br />

Ausbauzustand ist die Höchstgeschwindigkeit heute<br />

in der Regel ohnehin schon auf 80 km/h oder weniger beschränkt.<br />

Im Bereich der B<strong>und</strong>esautobahnen erscheint in Anbetracht<br />

der vielfältigen Vorteile <strong>und</strong> auch mit Blick auf die<br />

Regelungen in den anderen EU-Staaten die Einführung<br />

einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung als<br />

eine längst überfällige Selbstverständlichkeit. Als längerfristiges<br />

Zielniveau sind hierbei 120 km/h anzustreben.<br />

Dabei ist dem SRU durchaus bewusst, dass eine solche<br />

Beschränkung in Teilen der Bevölkerung auf wenig<br />

Akzeptanz stoßen würde. Es wird deshalb empfohlen, zunächst<br />

nur die heute ohnehin bereits bestehende „Richtgeschwindigkeit“<br />

von 130 km/h in eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

umzuwandeln <strong>und</strong> nach<br />

einer Erprobungsphase von 5 Jahren über eine weitere<br />

Senkung auf 120 km/h zu befinden.<br />

Ökonomische Instrumente<br />

614. Der Inlandsabsatz an Otto- <strong>und</strong> Dieselkraftstoffen<br />

ist zwischen 1998 <strong>und</strong> 2004 trotz steigender Fahrleistungen<br />

um insgesamt 6 Prozent zurückgegangen. Dies belegt<br />

einmal mehr die Lenkungswirkung preislicher Mechanismen<br />

wie der Ökosteuer auf Kraftstoffe, die nach wie vor<br />

einen unverzichtbaren Baustein einer jeden Strategie zur<br />

Verminderung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen darstellen. Die Ökosteuer auf Otto- <strong>und</strong> Dieselkraftstoffe<br />

sollte deshalb auch über die bisherigen Erhöhungsstufen<br />

hinaus langsam, aber kontinuierlich <strong>und</strong> vor allem für alle<br />

Beteiligten langfristig voraussehbar angehoben werden.<br />

Um Ausweichreaktionen der Kraftfahrer („Tanktourismus“)<br />

zu vermeiden, wird der B<strong>und</strong>esregierung empfohlen,<br />

sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Besteuerung<br />

von Kraftstoffen auf einem hohen Niveau<br />

harmonisiert wird. In diesem Zusammenhang ist die im<br />

Jahre 2003 erfolgte Einigung der EU-Finanzminister auf<br />

erhöhte Mindeststeuersätze für Kraftstoffe zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zu begrüßen, jedoch bleiben diese Mindeststeuersätze<br />

noch weit hinter der erforderlichen Höhe zurück.<br />

277

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!