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Umwelt und Straßenverkehr

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9.3.2.1.2 Sachstand auf EU-Ebene<br />

566. Die derzeit noch gültige Rechtsgr<strong>und</strong>lage für Straßennutzungsgebühren<br />

auf EU-Ebene ist die „Richtlinie<br />

1999/62/EG vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von<br />

Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege<br />

durch schwere Nutzfahrzeuge“ (ABl. EG L 187/42), die<br />

im Sprachgebrauch auch als „Euro19vignetten-RL“ bezeichnet<br />

wird. Danach darf eine Mautgebühr nur für<br />

LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens<br />

12 t <strong>und</strong> nur „für die Benutzung von Autobahnen<br />

oder anderen mehrspurigen Straßen, die ähnliche Merkmale<br />

wie Autobahnen aufweisen, sowie für die Benutzung<br />

von Brücken, Tunneln <strong>und</strong> Gebirgspässen erhoben“<br />

werden (Artikel 7 Abs. 2a). Die Höhe der Mautgebühren<br />

muss sich dabei „an den Kosten für den Bau, den Betrieb<br />

<strong>und</strong> den Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes<br />

orientieren“ (Art. 7 Abs. 9).<br />

Diese den nationalen Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten<br />

stark einschränkenden Vorgaben sollen durch eine<br />

Novelle der RL 1999/62/EG zum einen flexibilisiert, zum<br />

anderen aber auch weiter konkretisiert werden. Dazu hat<br />

die EU-Kommission im August 2003 einen Vorschlag zur<br />

Novellierung der Eurovignetten-RL vorgelegt (KOM<br />

2003/448 endgültig/2), bislang konnte darüber jedoch<br />

zwischen Rat <strong>und</strong> EU-Parlament keine Einigung erzielt<br />

werden. Bereits im ursprünglichen Kommissionsvorschlag<br />

sind einige zu begrüßende Änderungen angelegt,<br />

die die zukünftigen Gestaltungsspielräume der Nationalstaaten<br />

erheblich erweitern:<br />

– In die Berechnung der Mautgebühren sollen künftig<br />

neben den Kosten für den Bau, den Betrieb <strong>und</strong> den<br />

Ausbau der Verkehrswege auch Unfallkosten einfließen,<br />

die nicht durch Haftpflichtversicherungen gedeckt<br />

sind.<br />

– In besonders sensiblen Gebieten, insbesondere Bergregionen,<br />

kann eine um bis zu 25 Prozent erhöhte<br />

Mautgebühr festgelegt werden.<br />

– Der Geltungsbereich wird erweitert auf Lastkraftwagen<br />

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über<br />

3,5 t (statt bisher über 12 t).<br />

Tabelle 9-8<br />

Quelle: SCHREYER et al., 2004, S. 74<br />

262<br />

Maßnahmen in der Verkehrslenkung<br />

– Die LKW-Maut kann künftig auf allen Straßen des<br />

transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie auf den mit<br />

ihnen konkurrierenden Straßen erhoben werden. Dies<br />

eröffnet insbesondere die Möglichkeit einer Erhebung<br />

auf B<strong>und</strong>esstraßen.<br />

– Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, die lediglich<br />

eine Differenzierung der Mauthöhe nach Emissionsklasse<br />

<strong>und</strong> Tageszeit zulässt, soll zukünftig auch eine<br />

Differenzierung nach weiteren technischen Daten der<br />

Fahrzeuge sowie nach den örtlichen Gegebenheiten<br />

des Straßennetzes möglich sein.<br />

Wie auch durch das Europäische Parlament im Rahmen<br />

der ersten Lesung bemängelt, ist der Kommissionsvorschlag<br />

jedoch noch in verschiedener Hinsicht defizitär.<br />

Dies betrifft insbesondere die bisher nicht vorgesehene<br />

Einbeziehung externer Kosten bei der Berechnung der<br />

Mautsätze, die angestrebte Zweckbindung bei der Mittelverwendung<br />

<strong>und</strong> die unzureichende Ausnahmeregelung<br />

für besonders sensible Gebiete.<br />

567. Entgegen dem ursprünglich verfolgten Konzept der<br />

Berücksichtigung aller externen Kosten sieht der Kommissionsentwurf<br />

keine Berücksichtigung externer <strong>Umwelt</strong>kosten<br />

vor. Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung einer<br />

volkswirtschaftlich sachgerechten Lenkungswirkung der<br />

LKW-Maut. Nach SCHREYER et al. (2004) betragen<br />

die externen <strong>Umwelt</strong>kosten des LKW-Transports im<br />

Mittel circa 65 Euro pro 1 000 Tonnenkilometer (vgl.<br />

Tab. 9-8). Bezogen auf einen LKW mit einer Zuladung<br />

von 10 t errechnen sich hieraus externe <strong>Umwelt</strong>kosten in<br />

Höhe von circa 65 ct/km. Die externen <strong>Umwelt</strong>kosten betragen<br />

damit ein Vielfaches der durch Abnutzung der Infrastruktur<br />

verursachten Wegekosten. An dieser Relation<br />

wird deutlich, dass eine LKW-Maut, die wie gegenwärtig<br />

in Deutschland nur auf die Wegekosten im Sinne der Infrastrukturnutzung<br />

abzielt <strong>und</strong> die externen <strong>Umwelt</strong>kosten<br />

vernachlässigt, unter Internalisierungsgesichtspunkten bei<br />

weitem zu kurz greift. Durch eine Erhöhung der LKW-<br />

Maut über die reinen Infrastrukturkosten hinaus ließe sich<br />

die Relation der Transportpreise weiter zugunsten des<br />

Schienenverkehrs verschieben. So ließe sich bspw. nach<br />

einer Simulationsstudie der Gesellschaft für Wirtschaftli-<br />

Externe <strong>Umwelt</strong>kosten des Gütertransports<br />

(Durchschnittswerte in Euro pro 1 000 Tonnenkilometer)<br />

LKW Bahn Binnenschiffart Luftfracht<br />

Lärm 4,9 3,2 0 8,9<br />

Luftbelastung 38,3 8,3 14,1 15,6<br />

Klima 12,8 3,2 4,3 235,7<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft * 2,0 0,3 0,8 3,8<br />

Vorgelagerte Prozesskette<br />

** 7,4 2,4 3,3 7,4<br />

Summe 65,1 17,4 22,5 271,4<br />

* Umfasst die bewerteten, mit dem entsprechenden Flächenverbrauch verb<strong>und</strong>enen Schäden an Natur <strong>und</strong> Landschaft.<br />

** Umfasst die mit der Bereitstellung der Kraftstoffe <strong>und</strong> der Infrastruktur verb<strong>und</strong>enen externen <strong>Umwelt</strong>kosten.

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