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Umwelt und Straßenverkehr

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auch Tz. 314 f.). Dies gilt auch für eine lediglich nach<br />

Schadstoffklassen differenzierte Straßennutzungsgebühr,<br />

soweit die betreffenden Schadstoffemissionen in einem<br />

engen Verhältnis zum Kraftstoffverbrauch stehen. Auch<br />

in diesem Fall wäre eine einfachere <strong>und</strong> effektivere Lenkung<br />

über den Kraftstoffpreis möglich.<br />

560. Trotz der Schwierigkeiten bei der Einführung der<br />

LKW-Maut erlaubt die heute verfügbare Technik zumindest<br />

im LKW-Bereich eine effiziente Ausgestaltung von<br />

Straßennutzungsgebühren. Satellitengestützte Navigationssysteme<br />

bspw. ermöglichen das Erkennen virtueller Erhebungsstellen<br />

im Fahrzeug, eine dynamische Übermittlung<br />

der Tarife, die Gebührenbestimmung im Fahrzeug, eine<br />

elektronische Zahlung via GSM in Sammelbeträgen sowie<br />

eine Durchsetzung der Zahlungspflicht durch kameragestützte<br />

Kontrolle. Bei der Wahl der Technik ist allerdings<br />

darauf zu achten, dass mögliche verkehrspolitische<br />

Entscheidungen auf EU-Ebene in näherer <strong>und</strong> ferner Zukunft<br />

ein national eingeführtes Road-Pricing-System<br />

nicht obsolet werden lassen <strong>und</strong> damit zu einer unverhältnismäßig<br />

hohen Kapitalentwertung führen.<br />

Bei der näheren Ausgestaltung von Straßennutzungsgebühren<br />

ist zu unterscheiden zwischen dem Güterverkehr<br />

<strong>und</strong> dem Personenverkehr.<br />

9.3.2.1 Güterverkehr<br />

9.3.2.1.1 Sachstand auf nationaler Ebene<br />

561. Für LKW mit einem zulässigen Höchstgewicht<br />

von über 12 t sollte nach ursprünglicher Planung bereits<br />

seit dem 31. August 2003 in Deutschland auf B<strong>und</strong>esautobahnen<br />

eine Straßennutzungsgebühr (LKW-Maut) erhoben<br />

werden. Dieser Termin musste jedoch aufgr<strong>und</strong><br />

gravierender Mängel der Erfassungs- <strong>und</strong> Abrechnungstechnik<br />

(z. B. SPEHR, 2003) mehrfach verschoben werden,<br />

<strong>und</strong> die LKW-Maut konnte erst zum 1. Januar 2005<br />

in Kraft treten. Die Gebührensätze der LKW-Maut richten<br />

sich nach Emissionsklassen <strong>und</strong> Achsenzahl der<br />

LKW, wobei 9 bis 14 ct/km erhoben werden. Im Mittel<br />

ergibt sich hieraus eine durchschnittliche Maut von<br />

12,4 ct/km.<br />

562. Das jährliche Aufkommen aus der LKW-Maut<br />

wird auf etwa 3,4 Mrd. Euro geschätzt. Das nach Abzug<br />

von circa 600 Mio. Euro für Betrieb, Überwachung <strong>und</strong><br />

Kontrolle des Mautsystems verbleibende Aufkommen<br />

soll vollständig dem Verkehrshaushalt zugeführt <strong>und</strong> in<br />

vollem Umfang für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,<br />

überwiegend für den B<strong>und</strong>esfernstraßenbau,<br />

verwendet werden. Daneben sieht der B<strong>und</strong>esratskompromiss<br />

vom 23. Mai 2003 ein so genanntes Harmonisierungsvolumen<br />

von 600 Mio. Euro pro Jahr vor, das zur<br />

Entlastung der deutschen Speditionsunternehmen verwendet<br />

werden soll (vgl. B<strong>und</strong>esrat, 2003). Eine solche<br />

Entlastung ist nach Einschätzung des B<strong>und</strong>esrates erforderlich,<br />

da das deutsche Speditionsgewerbe aufgr<strong>und</strong> der<br />

im EU-weiten Vergleich sehr hohen deutschen Preise für<br />

Dieselkraftstoff (vgl. Abb. 9-2) ohnehin bereits benachteiligt<br />

sei. Dazu ist vorgesehen, dem deutschen Speditionsgewerbe<br />

eine Verrechnungsmöglichkeit mit der Mineralölsteuer<br />

auf Dieselkraftstoffe einzuräumen. Ein<br />

Ökonomische Instrumente<br />

solches Vorgehen würde jedoch in Anbetracht der ohnehin<br />

bereits bestehenden Steuerbegünstigung für Dieselkraftstoffe<br />

(vgl. Abschn. 9.3.1) falsche Signale setzen.<br />

563. Der SRU begrüßt im Gr<strong>und</strong>satz die Einführung der<br />

LKW-Maut <strong>und</strong> insbesondere auch ihre Orientierung an<br />

den verschiedenen Emissionsklassen. Er bemängelt jedoch<br />

zugleich die zurzeit noch zu geringen Gebührensätze,<br />

die deutlich hinter den tatsächlich verursachten<br />

Wegekosten von circa 15,34 ct/km zurückbleiben (vgl.<br />

Kommission Verkehrsinfrastrukturfinanzierung, 2000,<br />

S. 38). Ebenso gibt es keine sachliche Rechtfertigung für<br />

die Beschränkung auf Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />

Höchstgewicht von über 12 t, denn auch kleinere<br />

Lastkraftwagen verursachen Schäden an der Straßeninfrastruktur<br />

<strong>und</strong> <strong>Umwelt</strong>belastungen. Darüber hinaus ist nicht<br />

auszuschließen, dass die Speditionen zur Umgehung der<br />

LKW-Maut vermehrt auf Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />

Höchstgewicht von knapp unter 12 t ausweichen,<br />

wodurch das Verkehrsaufkommen insgesamt erhöht<br />

würde. Um solche Ausweichreaktionen zu vermeiden <strong>und</strong><br />

gleichzeitig die Verlagerung des Güterverkehrs auf die<br />

Schiene zu fördern, sollte die LKW-Maut auf alle Lastkraftwagen<br />

über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht erhoben<br />

werden. Dabei wäre eine Differenzierung etwa nach den<br />

drei Gewichtsklassen 3,5 bis 12 t, 12 bis 20 t <strong>und</strong> 20 bis<br />

40 t sinnvoll.<br />

564. Auch der ausschließliche Geltungsbereich der<br />

LKW-Maut auf B<strong>und</strong>esautobahnen, der durch die gegenwärtige<br />

Rechtslage gemäß Artikel 7 Absatz 2 der EU-<br />

Richtlinie 1999/62/EG vorgegeben ist (vgl. auch<br />

Abschn. 9.3.2.1.2), muss als problematisch eingestuft<br />

werden. Denn hierdurch sind Verlagerungseffekte auf das<br />

untergeordnete Straßennetz mit entsprechenden Nachteilen<br />

für Verkehrssicherheit <strong>und</strong> <strong>Umwelt</strong>schutz nicht auszuschließen.<br />

Es wird deshalb der B<strong>und</strong>esregierung empfohlen,<br />

auf EU-Ebene für eine entsprechende Anpassung der<br />

Rechtslage einzutreten, sodass eine Gebührenerhebung<br />

auf dem gesamten Straßennetz zulässig ist.<br />

565. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

LKW-Maut in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung das eigentliche<br />

Steuerungspotenzial von Straßennutzungsgebühren<br />

nicht ausschöpft, da keinerlei räumliche oder zeitliche<br />

Differenzierung der Gebührensätze vorgesehen ist.<br />

Damit erfolgt lediglich eine Grobsteuerung des LKW-<br />

Verkehrsaufkommens insgesamt, die jedoch über eine erhöhte<br />

Besteuerung von Dieselkraftstoff wesentlich kostengünstiger<br />

<strong>und</strong> effektiver zu bewerkstelligen wäre. Der<br />

einzige Umstand, der dem entgegensteht, ist die fehlende<br />

Harmonisierung der Dieselbesteuerung in der EU, die<br />

dazu führen würde, dass ausländische LKW im Rahmen<br />

einer Erhöhung der Dieselbesteuerung im nationalen Alleingang<br />

weitgehend unbelastet blieben. Sofern es zukünftig<br />

jedoch zu einer EU-weiten Harmonisierung der<br />

Dieselbesteuerung auf einem angemessen hohen Niveau<br />

kommen sollte, wäre die LKW-Maut in ihrer heutigen <strong>und</strong>ifferenzierten<br />

Gebührengestaltung als eigenständiges<br />

Steuerungsinstrument obsolet <strong>und</strong> müsste durch eine entsprechende<br />

Differenzierung nach räumlich bzw. zeitlichen<br />

Kriterien fortentwickelt werden.<br />

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