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Umwelt und Straßenverkehr

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zwar in § 2 Abs. 2 Nr. 12 ROG verkehrsumweltpolitische<br />

Ziele als Abwägungsgr<strong>und</strong>sätze in die Landesplanung ein<br />

(ERBGUTH, 2000, S. 60). Insbesondere verlangt § 2<br />

Abs. 2 Nr. 12 ROG, dass<br />

– eine „gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander<br />

sicherzustellen ist,<br />

– vor allem in hoch belasteten Räumen <strong>und</strong> Korridoren<br />

die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf<br />

umweltverträgliche Verkehrsträger wie Schiene <strong>und</strong><br />

Wasserstraße zu verbessern sind <strong>und</strong><br />

– die Siedlungsentwicklung durch Zuordnung <strong>und</strong> Mischung<br />

der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu<br />

gestalten ist, dass die Verkehrsbelastung verringert<br />

<strong>und</strong> zusätzlicher Verkehr vermieden werden.“<br />

Die Berücksichtigung dieser zentralen mobilitätspolitischen<br />

Zielsetzungen in der Raumplanung gewährleistet<br />

jedoch nicht per se eine damit abgestimmte Verkehrsnetz<strong>und</strong><br />

-wegeplanung. Eine sachgemäße integrierte Entwicklung<br />

von Raum- <strong>und</strong> Verkehrsstruktur erfolgt auch nicht<br />

durch das Raumordnungsverfahren gemäß § 15 ROG.<br />

Dieses Verfahren verbürgt – soweit es überhaupt zur Anwendung<br />

kommt – nur den Ex-post-Abgleich von Verkehrswegeplanungen<br />

mit der Raumordnung bzw. Landesplanung,<br />

kann aber aufgr<strong>und</strong> des Projekthorizonts nicht<br />

die gebotene unmittelbare Verknüpfung zwischen Verkehrs(netz)planung<br />

<strong>und</strong> Raumordnung bzw. Landes- <strong>und</strong><br />

Regionalplanung gewährleisten. Wie auf B<strong>und</strong>esebene<br />

sollten daher auf Landesebene die Raumordnung bzw.<br />

Landes- <strong>und</strong> Regionalplanung um den integrativen Bestandteil<br />

eines Landesmobilitätsleitbildes <strong>und</strong> eines darauf<br />

aufbauenden Landes- <strong>und</strong> Regionalverkehrsplans ergänzt<br />

werden. In einem solchen erweiterten Rahmen der<br />

Raumplanung könnten die <strong>Umwelt</strong>auswirkungen, die<br />

sich aus den jeweiligen Verkehrsbeziehungen ergeben,<br />

schon auf gesamtplanerischer Ebene genauer ermessen,<br />

evaluiert <strong>und</strong> ggf. verträglichere Alternativen der Verkehrsplanung<br />

<strong>und</strong> Raumzuordnung entwickelt werden.<br />

Divergierende Zuständigkeiten für die Entwicklung<br />

der Raumordnung <strong>und</strong> der Verkehrsstrukturen als<br />

Integrationshemmnis<br />

422. Das Integrationsdefizit auf überörtlicher Ebene<br />

wird gegenwärtig außerdem dadurch maßgeblich verstärkt,<br />

dass die Kompetenzen für die Raumplanung einerseits<br />

<strong>und</strong> die Verkehrsplanung andererseits nicht kongruent<br />

auf die föderalen Planungsebenen verteilt sind.<br />

Finanzierung <strong>und</strong> Planung durch die B<strong>und</strong>esebene reichen<br />

mit dem B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan weit in Verbindungszusammenhänge<br />

hinein, deren raumplanerische Bezüge<br />

überwiegend oder gänzlich regionaler oder gar<br />

örtlicher Natur sind. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen<br />

B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Gemeinden sollte demgegenüber<br />

den engen inhaltlichen Wechselbezügen von Raumplanung<br />

<strong>und</strong> Verkehrsplanung entsprechen, namentlich<br />

dadurch, dass der jeweiligen Ebene parallel sowohl die<br />

ihr entsprechenden Aufgaben der Verkehrs- als auch der<br />

Raumplanung zugewiesen werden. Diesem Gebot einer<br />

sachangemessenen Zuständigkeitsverteilung entspricht<br />

212<br />

Maßnahmen in der Verkehrswege- <strong>und</strong> Raumplanung<br />

das deutsche Planungssystem bisher nicht. Auch aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> wird dringend eine Entflechtung der Verkehrsplanungszuständigkeiten<br />

empfohlen.<br />

8.1.2.2 Neuordnung der Planungs- <strong>und</strong><br />

Finanzierungskompetenzen<br />

zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern<br />

423. Eine konsequente Integration von B<strong>und</strong>esverkehrswege-<br />

<strong>und</strong> Raumplanung setzt voraus, dass die Planungszuständigkeiten<br />

zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern klarer als<br />

bisher abgegrenzt werden <strong>und</strong> insbesondere die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung<br />

nicht mehr auf der Basis von Bedarfsanmeldungen<br />

der Länder durchgeführt wird. Angesichts<br />

der hohen Dichte des deutschen Autobahnnetzes<br />

erfüllen nur noch wenige B<strong>und</strong>esstraßen überregionale<br />

verkehrliche Funktionen. In Ballungsräumen wiederum<br />

übernehmen Autobahnen vorwiegend regionale Verbindungsfunktionen.<br />

Die derzeit gültige Klassifizierung der<br />

Straßen spiegelt demnach in sehr vielen Fällen nicht deren<br />

tatsächliche Verbindungsfunktionen wider. Das B<strong>und</strong>esautobahnnetz<br />

wurde zwischen 1950 <strong>und</strong> 2003 um<br />

473 Prozent erweitert (von 2 100 km auf 12 037 km) <strong>und</strong><br />

übernimmt inzwischen weit gehend die Fernverkehrsfunktion,<br />

die das Netz der B<strong>und</strong>esstraßen im Jahre 1950<br />

erfüllte. Dieses B<strong>und</strong>esstraßennetz wuchs im gleichen<br />

Zeitraum nur um r<strong>und</strong> 70 Prozent (von 24 300 km auf<br />

41 246 km; B<strong>und</strong>esbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in<br />

der Verwaltung, 2004, S. 16).<br />

Die Begriffsbestimmungen des Gr<strong>und</strong>gesetzes (Artikel<br />

90 GG) <strong>und</strong> des Fernstraßengesetzes legen nahe, dass<br />

die Kernaufgabe des B<strong>und</strong>es nur der Bau <strong>und</strong> die Unterhaltung<br />

wichtiger Fernstraßen sein kann (B<strong>und</strong>esbeauftragter<br />

für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 2004).<br />

424. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern kommen danach verschiedenartige<br />

Kriterien in Betracht:<br />

– Faktische Verbindungsfunktionen der Straßen: Aufgr<strong>und</strong><br />

bestimmter Kriterien wie zum Beispiel der zurückgelegten<br />

Entfernung der Nutzer von Fernstraßenverbindungen<br />

<strong>und</strong> dem Anteil dieser Nutzer am<br />

Gesamtverkehr auf den Fernverbindungen werden<br />

überregionale, länderübergreifende Verbindungsfunktionen<br />

von Verbindungen mit primär regionaler Bedeutung<br />

abgegrenzt <strong>und</strong> neu eingestuft.<br />

– Zielfunktionen der Straßen: Die Zuständigkeit des<br />

B<strong>und</strong>es macht sich an den Funktionen der Straßen<br />

fest, die diese übernehmen sollen. Die B<strong>und</strong>eszuständigkeit<br />

kann sich auf ein Gr<strong>und</strong>netz <strong>und</strong> ggf. ein Ergänzungsnetz<br />

beziehen (Beispiel: Schweiz; ASTRA<br />

2002, S. 76):<br />

– Gr<strong>und</strong>netz: Durchleiten des internationalen Transitverkehrs,<br />

Verbindungen zum Ausland, Verbindungen<br />

zwischen Oberzentren;<br />

– Ergänzungsnetz: ggf. Sammeln von regionalem<br />

Verkehr, Erschließen von Verkehrsinfrastrukturanlagen<br />

(Flughäfen, Seehäfen) gesamtstaatlicher Bedeutung.

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