USTAWA O RZÄDZIE (REGIMENTSNOTTEL) PRUS KSIÄÅ»ÄCYCH ...
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des Herrschers im Bann zu halten vermochte. Schliesslich hat die Meinung der<br />
Stände überwogen.<br />
Der zweite Abschnitt der Regimentsnottel bezieht sich auf die Versorgung der<br />
Herzogin, der Prinzessin und die Obhut über den beiden (gemäss dem herzoglichen<br />
Testament vom Jahre 1541) und bildet eine Konzession seitens der Stände zugunsten<br />
des Herzogs.<br />
In der Landtagsdiskussion wurde auch der dritte Abschnitt der Regimentsnottel<br />
angenommen, der einen Kern der ständischen Privilegien bildet. Die in diesem<br />
Abschnitt wichtigsten zwei Artikel lassen sich auf folgenden Inhalt zurückführen:<br />
es wurde eine ständige Regierung geschaffen, die sich aus vier Oberräten und sechs<br />
bis acht Räten aus den Reihen des einheimischen Adels (zwei Räte mussten Juristen<br />
sein; fehlten solche unter den Einheimischen, dann konnte man ausnahmsweise<br />
auch fremde Juristen zu Räten berufen) und vier Amtshauptleuten (von Brandenburg,<br />
Schaaken, Fischhausen und Tapiau) (heute Bezirk Kaliningrad der R. F. S. S. R.)<br />
und einer elfköpfigen ständischen „Regentschaft" zusammensetzte. Diese ständische<br />
Regentschaft, die im Falle der Abwesenheit des Herzogs im Lande oder seines Todes<br />
eingesetzt werden sollte, setzte sich aus vier Oberräten, vier Hauptleuten und drei<br />
Vertretern der drei Städte Königsberg zusammen.<br />
Auf diese Weise wurden die Abschnitte I und III des Gesetzes zu ständischen<br />
Privilegien und der Abschnitt II zu einer Konzession an den Herzog. In dieser<br />
Hinsicht kann die Regimentsnottel als ein Kompromiss zwischen den im politischen<br />
und wirtschaftlichen Gleichgewicht befindlichen Ständen und dem Herzog betrachtet<br />
werden.<br />
Kapitel IV: Novemberlandtag 1542, Beschliessung der Regimentsnottel.<br />
Nach einer kurzen, nur einige wenige Tage beanspruchenden Debatte wurde das<br />
früher festgelegte Projekt des Gesetzes ohne Änderungen von dem Landtag beschlossen<br />
und mit dem Siegel versehen. Die Regimentsnottel trat auf diese Weise in Kraft.<br />
Kapitel V: Eine Analyse der Regimentsnottel.<br />
Bei der Analyse dieses Gesetzes wurde das System der Glossierung angewandt,<br />
das unseres Erachtens zur Erforschung der Rechtsdenkmäler am besten geeignet<br />
erscheint. Diese Methode drückt sich darin aus, dass zunächst der Inhalt eines Artikels<br />
als eine rechtliche Festsetzung oder als eine historische Tatsache verstanden,<br />
angegeben wird, worauf eine Glosse folgt, die den bisherigen Zustand der durch<br />
den Artikel geregelten Angelegenheit, den Charakter der Neuerung oder Änderung<br />
sowie seine Bedeutung angibt.<br />
Eine mittels dieser Methode durchgeführte Analyse der wichtigsten Artikel des<br />
Gesetzes hat erwiesen, dass:<br />
1. die Regimentsnottel ein für alle Stände zutreffendes Privileg hinsichtlich des<br />
Indigenats war. Alle Ämter in der Regierung und Regentschaft mit einer eventuellen<br />
Ausnahme von zwei Ratsstellen für Juristen wurden den Einheimischen<br />
garantiert. In dieser Lage wurden alle absolutistischen Pläne des Herrschers, die<br />
meistens mit der Teilnahme von Fremden verbunden waren, von vornherein zum<br />
Scheitern verurteilt.<br />
2. durch die rechtmässige Einführung einer ständigen kollegialistischen Regierung<br />
die Stände derart gestärkt wurden, dass schon in diesem Augenblick über<br />
einen Machtdualismus gesprochen werden darf (der Herzog und die Stände). Die<br />
weiteren Faktoren, welche dazu beigetragen haben, waren: die ständige Regentschaft<br />
während der Abwesenheit des Herzogs und während des Interregnums, nach<br />
den aus den Fürstentümern Ansbach-Bayreuth und Sachsen übernommenen Vorbildern,<br />
und die gleichzeitige Sicherstellung der Mehrzahl der Ämter in der Regierung<br />
sowie in der Regentschaft für den Adel bei einer beschränkten Teilnahme der<br />
Städte daran.<br />
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