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USTAWA O RZĄDZIE (REGIMENTSNOTTEL) PRUS KSIĄŻĘCYCH ...

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des Herrschers im Bann zu halten vermochte. Schliesslich hat die Meinung der<br />

Stände überwogen.<br />

Der zweite Abschnitt der Regimentsnottel bezieht sich auf die Versorgung der<br />

Herzogin, der Prinzessin und die Obhut über den beiden (gemäss dem herzoglichen<br />

Testament vom Jahre 1541) und bildet eine Konzession seitens der Stände zugunsten<br />

des Herzogs.<br />

In der Landtagsdiskussion wurde auch der dritte Abschnitt der Regimentsnottel<br />

angenommen, der einen Kern der ständischen Privilegien bildet. Die in diesem<br />

Abschnitt wichtigsten zwei Artikel lassen sich auf folgenden Inhalt zurückführen:<br />

es wurde eine ständige Regierung geschaffen, die sich aus vier Oberräten und sechs<br />

bis acht Räten aus den Reihen des einheimischen Adels (zwei Räte mussten Juristen<br />

sein; fehlten solche unter den Einheimischen, dann konnte man ausnahmsweise<br />

auch fremde Juristen zu Räten berufen) und vier Amtshauptleuten (von Brandenburg,<br />

Schaaken, Fischhausen und Tapiau) (heute Bezirk Kaliningrad der R. F. S. S. R.)<br />

und einer elfköpfigen ständischen „Regentschaft" zusammensetzte. Diese ständische<br />

Regentschaft, die im Falle der Abwesenheit des Herzogs im Lande oder seines Todes<br />

eingesetzt werden sollte, setzte sich aus vier Oberräten, vier Hauptleuten und drei<br />

Vertretern der drei Städte Königsberg zusammen.<br />

Auf diese Weise wurden die Abschnitte I und III des Gesetzes zu ständischen<br />

Privilegien und der Abschnitt II zu einer Konzession an den Herzog. In dieser<br />

Hinsicht kann die Regimentsnottel als ein Kompromiss zwischen den im politischen<br />

und wirtschaftlichen Gleichgewicht befindlichen Ständen und dem Herzog betrachtet<br />

werden.<br />

Kapitel IV: Novemberlandtag 1542, Beschliessung der Regimentsnottel.<br />

Nach einer kurzen, nur einige wenige Tage beanspruchenden Debatte wurde das<br />

früher festgelegte Projekt des Gesetzes ohne Änderungen von dem Landtag beschlossen<br />

und mit dem Siegel versehen. Die Regimentsnottel trat auf diese Weise in Kraft.<br />

Kapitel V: Eine Analyse der Regimentsnottel.<br />

Bei der Analyse dieses Gesetzes wurde das System der Glossierung angewandt,<br />

das unseres Erachtens zur Erforschung der Rechtsdenkmäler am besten geeignet<br />

erscheint. Diese Methode drückt sich darin aus, dass zunächst der Inhalt eines Artikels<br />

als eine rechtliche Festsetzung oder als eine historische Tatsache verstanden,<br />

angegeben wird, worauf eine Glosse folgt, die den bisherigen Zustand der durch<br />

den Artikel geregelten Angelegenheit, den Charakter der Neuerung oder Änderung<br />

sowie seine Bedeutung angibt.<br />

Eine mittels dieser Methode durchgeführte Analyse der wichtigsten Artikel des<br />

Gesetzes hat erwiesen, dass:<br />

1. die Regimentsnottel ein für alle Stände zutreffendes Privileg hinsichtlich des<br />

Indigenats war. Alle Ämter in der Regierung und Regentschaft mit einer eventuellen<br />

Ausnahme von zwei Ratsstellen für Juristen wurden den Einheimischen<br />

garantiert. In dieser Lage wurden alle absolutistischen Pläne des Herrschers, die<br />

meistens mit der Teilnahme von Fremden verbunden waren, von vornherein zum<br />

Scheitern verurteilt.<br />

2. durch die rechtmässige Einführung einer ständigen kollegialistischen Regierung<br />

die Stände derart gestärkt wurden, dass schon in diesem Augenblick über<br />

einen Machtdualismus gesprochen werden darf (der Herzog und die Stände). Die<br />

weiteren Faktoren, welche dazu beigetragen haben, waren: die ständige Regentschaft<br />

während der Abwesenheit des Herzogs und während des Interregnums, nach<br />

den aus den Fürstentümern Ansbach-Bayreuth und Sachsen übernommenen Vorbildern,<br />

und die gleichzeitige Sicherstellung der Mehrzahl der Ämter in der Regierung<br />

sowie in der Regentschaft für den Adel bei einer beschränkten Teilnahme der<br />

Städte daran.<br />

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