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Textstelle (Prüfdokument) S. 186<br />

Gesetz über den Aufbau einer vorläufigen Reichswehr sollen die zersplitterten<br />

militärischen Kräfte zusammengefasst werden, spricht der Abgeordnete<br />

Schöpflin in der Nationalversammlung am 25. Februar 1919:<br />

Nationalversammlung. 15. Sitzung. Dienstag, den 25. Februar 1919,. in:<br />

Protokolle Das Gesetz über die Bildung einer vorlaufigen Reichswehr (06.03.<br />

1919) wird am 12. März 1919 verkündet tritt jedoch erst, nach einer<br />

Verlängerung vom 31. März 1920, mit Inkrafttreten des Wehrgesetzes zum 1.<br />

Januar 1921 außer Kraft. " das ist, daß die Reichswehr, also die in sie<br />

aufgenommenen Freiwilligen, die ihr angegliederten Freiwilligenverbände und<br />

sonstigen Formationen die Reichsverfassung respektieren, daß sie bereit sind<br />

und sich verpflichten, sich der Reichsregierung unterzuordnen, daß sie bereit<br />

sind und sich verpflichten, den Reichsgesetzen Geltung zu verschaffen, wo sie<br />

dazu berufen werden." Die Reichswehr soll aus angeworbenen Freiwilligen<br />

bestehen und bis zum 31. März 1920 befristetet werden, bis der<br />

Friedensvertrag und eine beruhigte Sicherheitslage den Aufbau einer regulären<br />

Armee ermöglichen. Den Befürchtungen, eine Berufsarmee ohne Wehrpflicht<br />

könne sich negativ zu einer antirevolutionären Söldnerarmee entwickeln, tritt<br />

Schöpflin mit dem Hinweis auf die zeitliche Befristung entgegen. Georg<br />

Johann Schöpflin, Mitglied der Verfassungsgebenden<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

neben den Restbeständen der Truppe, die unter teilweise unwürdigen<br />

Zuständen kaserniert sind, viele militärisch organisierte Freiwilligenverbände<br />

gebildet haben, und dass auch im Lande selbst verbrecherische bewaffnete<br />

Gruppen den wirtschaftlichen Wiederaufbau durch gefährliche Sabotageakte<br />

verhindern. Mit diesem Gesetz sollen die zersplitterten militärischen Kräfte<br />

zusammengefasst werden, " das ist, daß die Reichswehr, also die in sie<br />

aufgenommenen Freiwilligen, die ihr angegliederten Freiwilligenverbände und<br />

sonstigen Formationen die Reichsverfassung respektieren, daß sie bereit sind<br />

zu dem Zeitpunkt schon zurückgetreten, (s. o.) 120 234 234 Das Wahrzeichen<br />

nationaler Freiheit. Artikel vom 2.1.19331. in: Leber: Ein Mann geht seinen Weg,<br />

S. 154. 235 235 z. B. Sondergerichte und Galgen, in: Leber. Schriften, S. 16 f. s.<br />

a. Kap. 3.1. 236 Nationalversammlung. 15. Sitzung. Dienstag, den 25. Februar<br />

1919,. in: Protokolle Das Gesetz wird am 12. März 1919 verkündet und tritt<br />

erst, nach der Verlängerung vom 31. März 1920, mit Inkrafttreten des<br />

Wehrgesetzes zum 1. Januar 1921 außer Kraft. Gesetz über die Bildung<br />

einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919) Quelle: Reichsgesetzblatt 1919,<br />

S. 295-296. zitiert nach: Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr<br />

(06.03.1919), In: documentArchlv.de [Hrsg.]. 121 237 237 Georg Johann<br />

Schöpflin: Mitglied<br />

auch im Lande selbst verbrecherische bewaffnete Gruppen den<br />

wirtschaftlichen Wiederaufbau durch gefährliche Sabotageakte verhindern. Mit<br />

diesem Gesetz sollen die zersplitterten militärischen Kräfte zusammengefasst<br />

werden, "das ist, daß die Reichswehr, also die in sie aufgenommenen<br />

Freiwilligen, die ihr angegliederten Freiwilligenverbände und sonstigen<br />

Formationen die Reichsverfassung respektieren, daß sie bereit sind und sich<br />

verpflichten, sich der Reichsregierung unterzuordnen, daß sie bereit sind und<br />

sich verpflichten, den Reichsgesetzen Geltung zu verschaffen, wo sie dazu<br />

berufen werden." 237<br />

Die Reichswehr soll aus angeworbenen Freiwilligen<br />

bestehen und bis zum 31. März 1920 befristetet werden, bis der<br />

Friedensvertrag und eine beruhigte Sicherheitslage den Aufbau einer regulären<br />

Armee ermöglichen. Den Befürchtungen, eine Berufsarmee ohne Wehrpflicht<br />

könne sich negativ zu einer antirevolutionären Söldnerarmee entwickeln, tritt<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 121<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 122<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 380<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 122<br />

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<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

128<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

21% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

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