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Textstelle (Prüfdokument) S. 186<br />
Gesetz über den Aufbau einer vorläufigen Reichswehr sollen die zersplitterten<br />
militärischen Kräfte zusammengefasst werden, spricht der Abgeordnete<br />
Schöpflin in der Nationalversammlung am 25. Februar 1919:<br />
Nationalversammlung. 15. Sitzung. Dienstag, den 25. Februar 1919,. in:<br />
Protokolle Das Gesetz über die Bildung einer vorlaufigen Reichswehr (06.03.<br />
1919) wird am 12. März 1919 verkündet tritt jedoch erst, nach einer<br />
Verlängerung vom 31. März 1920, mit Inkrafttreten des Wehrgesetzes zum 1.<br />
Januar 1921 außer Kraft. " das ist, daß die Reichswehr, also die in sie<br />
aufgenommenen Freiwilligen, die ihr angegliederten Freiwilligenverbände und<br />
sonstigen Formationen die Reichsverfassung respektieren, daß sie bereit sind<br />
und sich verpflichten, sich der Reichsregierung unterzuordnen, daß sie bereit<br />
sind und sich verpflichten, den Reichsgesetzen Geltung zu verschaffen, wo sie<br />
dazu berufen werden." Die Reichswehr soll aus angeworbenen Freiwilligen<br />
bestehen und bis zum 31. März 1920 befristetet werden, bis der<br />
Friedensvertrag und eine beruhigte Sicherheitslage den Aufbau einer regulären<br />
Armee ermöglichen. Den Befürchtungen, eine Berufsarmee ohne Wehrpflicht<br />
könne sich negativ zu einer antirevolutionären Söldnerarmee entwickeln, tritt<br />
Schöpflin mit dem Hinweis auf die zeitliche Befristung entgegen. Georg<br />
Johann Schöpflin, Mitglied der Verfassungsgebenden<br />
Textstelle (Originalquellen)<br />
neben den Restbeständen der Truppe, die unter teilweise unwürdigen<br />
Zuständen kaserniert sind, viele militärisch organisierte Freiwilligenverbände<br />
gebildet haben, und dass auch im Lande selbst verbrecherische bewaffnete<br />
Gruppen den wirtschaftlichen Wiederaufbau durch gefährliche Sabotageakte<br />
verhindern. Mit diesem Gesetz sollen die zersplitterten militärischen Kräfte<br />
zusammengefasst werden, " das ist, daß die Reichswehr, also die in sie<br />
aufgenommenen Freiwilligen, die ihr angegliederten Freiwilligenverbände und<br />
sonstigen Formationen die Reichsverfassung respektieren, daß sie bereit sind<br />
zu dem Zeitpunkt schon zurückgetreten, (s. o.) 120 234 234 Das Wahrzeichen<br />
nationaler Freiheit. Artikel vom 2.1.19331. in: Leber: Ein Mann geht seinen Weg,<br />
S. 154. 235 235 z. B. Sondergerichte und Galgen, in: Leber. Schriften, S. 16 f. s.<br />
a. Kap. 3.1. 236 Nationalversammlung. 15. Sitzung. Dienstag, den 25. Februar<br />
1919,. in: Protokolle Das Gesetz wird am 12. März 1919 verkündet und tritt<br />
erst, nach der Verlängerung vom 31. März 1920, mit Inkrafttreten des<br />
Wehrgesetzes zum 1. Januar 1921 außer Kraft. Gesetz über die Bildung<br />
einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919) Quelle: Reichsgesetzblatt 1919,<br />
S. 295-296. zitiert nach: Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr<br />
(06.03.1919), In: documentArchlv.de [Hrsg.]. 121 237 237 Georg Johann<br />
Schöpflin: Mitglied<br />
auch im Lande selbst verbrecherische bewaffnete Gruppen den<br />
wirtschaftlichen Wiederaufbau durch gefährliche Sabotageakte verhindern. Mit<br />
diesem Gesetz sollen die zersplitterten militärischen Kräfte zusammengefasst<br />
werden, "das ist, daß die Reichswehr, also die in sie aufgenommenen<br />
Freiwilligen, die ihr angegliederten Freiwilligenverbände und sonstigen<br />
Formationen die Reichsverfassung respektieren, daß sie bereit sind und sich<br />
verpflichten, sich der Reichsregierung unterzuordnen, daß sie bereit sind und<br />
sich verpflichten, den Reichsgesetzen Geltung zu verschaffen, wo sie dazu<br />
berufen werden." 237<br />
Die Reichswehr soll aus angeworbenen Freiwilligen<br />
bestehen und bis zum 31. März 1920 befristetet werden, bis der<br />
Friedensvertrag und eine beruhigte Sicherheitslage den Aufbau einer regulären<br />
Armee ermöglichen. Den Befürchtungen, eine Berufsarmee ohne Wehrpflicht<br />
könne sich negativ zu einer antirevolutionären Söldnerarmee entwickeln, tritt<br />
1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 121<br />
1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 122<br />
1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 380<br />
1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 122<br />
<strong>PlagiatService</strong><br />
<strong>Prüfbericht</strong><br />
38442<br />
29.01.2014<br />
128<br />
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Institut für Internet-Marketing<br />
21% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit