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ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

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Textstelle (Prüfdokument) S. 376<br />

freiwillig Angedngenl'w'j"1 Waffend-ns,e tätigen Beamten gebildet und<br />

ergänzt werden. W yescnafft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind<br />

aufgehoben. §2 Reichsmar'ne Die Zahl der Soldaten beträgt im Reichsheer ab<br />

1. Januar 1921 100.000. In der 15.000. Hierzu treten die erforderlichen Sanitätsund<br />

Veterinäroffiziere. §3 [1] Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten will,<br />

muß sich auf 12 Jahre zum ununterbrochenen Dienste im Reichsheer oder in<br />

der Reichsmarine verpflichten. [2] Vor der Beförderung zum Offizier muß sich<br />

der Anwärter auf eine ununterbroc Dienstzeit von 25 Jahren vom Tage der<br />

Beförderung ab verpflichten. §4 der [1] Die Angehörigen des früheren Heeres,<br />

der früheren Marine, der früheren Schutzt" g werder1, früheren freiwilligen<br />

Verbände, der vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichs wenn sie in die<br />

Wehrmacht übernommen werden, unter Anrechnung der verbrachten<br />

Dienstzeit sowie unter Wahrung der von ihnen in früheren Dienstste ung<br />

erworbenen<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags,[ 3] die<br />

Militärbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf des Tages ihrer<br />

Entlassung aus dem Amte. § 19 [1] Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten<br />

will, verpflichtet sich auf zwölf Jahre zum ununterbrochenen Dienste im<br />

Reichsheer oder in der Reichsmarine. [2] Die Ansprüche auf Gebührnisse<br />

richten sich nach hierüber bestehenden und noch ergehenden Gesetzen und<br />

besonderen Vorschriften. § 20 [1] Nach Ablauf der zwölfjährigen<br />

Dienstverpflichtung sollen die Unteroffiziere und<br />

belehren. [2] Dem Klageberechtigten ist bei Zustellung der Entscheidung des<br />

Reichswehrministers (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen, wer den Reichsfiskus im Falle<br />

der Klageerhebung vertritt. IV. Übergangs- und Schlu&szlig;bestimmungen §<br />

41 [1] Die Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Marine, der<br />

früheren Schutztruppen, der früheren anerkannten Freiwilligenverbände, der<br />

vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine werden, wenn sie bis<br />

zum Abschlu&szlig; der Bildung der Wehrmacht in diese eingestellt<br />

<strong>PlagiatService</strong><br />

<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

338<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

14% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

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