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ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

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Textstelle (Prüfdokument) S. 379<br />

Zerstörern Heeres- und eine Marinekammer zu bilden, deren Mitglieder aus<br />

gebe bar unterstellt. [ 2 ] Die Heeres- und die Marinekammer sind dem<br />

Reichswehrminister u &n [ 3 ] Die Verfassung und die Zuständigkeit der<br />

Heeres- und der Mannek Reichsgesetz geregelt werden. § 11 Das militärische<br />

Verordnungsrecht wird vom Reichspräsidenten ausgeüb II. Landsmannschaft §<br />

12 1] In den Ländern werden auf ihr Verlangen Landeskommandanten bestellt.<br />

Die |nnerhalb Befehlsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. Die<br />

Landeskommandanten nabe" ' e| genart ihres Dienstbereichs die<br />

Landesinteressen und insbesondere die landsmannschaftlic e und die<br />

wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder zu berücksichtigen. Sie werden durch<br />

Reichspräsidenten auf Vorschlag der Landesregierungen ernannt und erfüllen<br />

ihre Au g neben ihren sonstigen Dienstobliegenheiten. [2] Der<br />

Landeskommandant in Bayern ist zugleich Befehlshaber des bayerischen<br />

Verban es. Ausnahmen mit im Einvernehmen mit der Bayerischen<br />

Landesregierung zulässig. [3] Falls eine Landesregierung auf einen<br />

Landeskommandanten verzichtet, werden die diesem zugedachten Aufgaben<br />

im unmittelbaren Benehmen zwischen Landes- und Reichsregierung erledigt. [<br />

4] Wenn den Dienststellen der Landeskommandanten Verwaltungsbeamte<br />

zugeteilt werden, steht den Landesregierungen das Vorschlagsrecht für den<br />

dienstältesten dieser Verwaltungsbeamten zu. [5] Die Vertretung der<br />

landsmannschaftlichen Interessen der Länder beim Reiche und die den Ländern<br />

vorbehaltene Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und wichtigen<br />

Vorschriften regeln die Landesregierungen. § 13 [1] Die Landeskommandaten<br />

haben folgende besondere Aufgaben. 1 die Landesregierung von allen<br />

wesentlichen Vorgängen ihres Geschäftsbereichs, soweit sie sich auf die<br />

Durchführung des Abschnitts II dieses Gesetzes beziehen, zu benachrichtigen;<br />

Lande entstammen, die Mannschaften, soweit es der Zustrom von Freiwilligen<br />

ermöglicht. Der bayerische Anteil bildet hierbei einen in sich beschlossenen<br />

Verband des Reichsheers unter einheitlicher Führung. Ausnahmen,<br />

insbesondere soweit sie mit Rücksicht auf einheitliche Befehlsführung,<br />

Gliederung oder Ausbildung nötig werden, regelt der Reichspräsident im<br />

Einvernehmen mit der Bayerischen Landesregierung. [2] Die Truppen erhalten<br />

grundsätzlich in dem Lande ihren dauernden Standort, zu dessen<br />

Landsmannschaft sie gehören. Ausnahmen regelt der Reichspräsident im<br />

Einvernehmen mit den Landesregierungen. Die Standort der Truppen innerhalb<br />

der Länder sollen im Einvernehmen mit den Landesregierungen bestimmt<br />

100% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

Militärbeamten der<br />

Reichsmarine ein Admiral als Chef der Marineleitung. § 9 Für alle<br />

Kommandobehörden und Truppeneinheiten sind Vertrauensleute zu wählen. §<br />

10 [1] Als beratende und begutachtende Körperschaften sind beim<br />

Reichswehrministerium eine Heeres- und eine Marinekammer zu bilden, deren<br />

Mitglieder aus geheimer Wahl hervorgehen. [2] Die Heeres- und die<br />

Marinekammer sind dem Reichswehrminister unmittelbar unterstellt. [3] Die<br />

Verfassung und die Zuständigkeit der Heeres- und der Marinekammer wird<br />

durch ein Reichsgesetz geregelt werden.[2] § 11 Das militärische<br />

Verordnungsrecht wird vom Reichspräsidenten ausgeübt. II. Landsmannschaft §<br />

12 [1] In den Ländern werden auf ihr Verlangen Landeskommandanten<br />

bestellt. Die Befehlsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. Die<br />

Landeskommandanten haben innerhalb ihres Dienstbereichs die<br />

Landesinteressen und insbesondere die landsmannschaftliche Eigenart und die<br />

wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder zu berücksichtigen. Sie werden durch<br />

den Reichspräsidenten auf Vorschlag der Landesregierungen ernannt und<br />

erfüllen ihre Aufgaben neben ihren sonstigen Dienstobliegenheiten. [2] Der<br />

Landeskommandant in Bayern ist zugleich Befehlshaber des bayerischen<br />

Verbandes. Ausnahmen mit im Einvernehmen mit der Bayerischen<br />

Landesregierung zulässig. [3] Falls eine Landesregierung auf einen<br />

Landeskommandanten verzichtet, werden die diesem zugedachten Aufgaben<br />

im unmittelbaren Benehmen zwischen Landes- und Reichsregierung erledigt. [<br />

4] Wenn den Dienststellen der Landeskommandanten Verwaltungsbeamte<br />

zugeteilt werden, steht den Landesregierungen das Vorschlagsrecht für den<br />

dienstältesten dieser Verwaltungsbeamten zu. [5] Die Vertretung der<br />

landsmannschaftlichen Interessen der Länder beim Reiche und die den Ländern<br />

vorbehaltene Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und wichtigen<br />

Vorschriften regeln die Landesregierungen. § 13 [1] Die Landeskommandaten<br />

haben folgende besondere Aufgaben: die Landesregierung von allen<br />

wesentlichen Vorgängen ihres Geschäftsbereichs, soweit sie sich auf die<br />

Durchführung des Abschnitts II dieses Gesetzes beziehen, zu benachrichtigen;<br />

die landsmannschaftlichen Interessen bei der Besetzung der Führer- und<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

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<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

341<br />

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