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Textstelle (Prüfdokument) S. 379<br />
Zerstörern Heeres- und eine Marinekammer zu bilden, deren Mitglieder aus<br />
gebe bar unterstellt. [ 2 ] Die Heeres- und die Marinekammer sind dem<br />
Reichswehrminister u &n [ 3 ] Die Verfassung und die Zuständigkeit der<br />
Heeres- und der Mannek Reichsgesetz geregelt werden. § 11 Das militärische<br />
Verordnungsrecht wird vom Reichspräsidenten ausgeüb II. Landsmannschaft §<br />
12 1] In den Ländern werden auf ihr Verlangen Landeskommandanten bestellt.<br />
Die |nnerhalb Befehlsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. Die<br />
Landeskommandanten nabe" ' e| genart ihres Dienstbereichs die<br />
Landesinteressen und insbesondere die landsmannschaftlic e und die<br />
wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder zu berücksichtigen. Sie werden durch<br />
Reichspräsidenten auf Vorschlag der Landesregierungen ernannt und erfüllen<br />
ihre Au g neben ihren sonstigen Dienstobliegenheiten. [2] Der<br />
Landeskommandant in Bayern ist zugleich Befehlshaber des bayerischen<br />
Verban es. Ausnahmen mit im Einvernehmen mit der Bayerischen<br />
Landesregierung zulässig. [3] Falls eine Landesregierung auf einen<br />
Landeskommandanten verzichtet, werden die diesem zugedachten Aufgaben<br />
im unmittelbaren Benehmen zwischen Landes- und Reichsregierung erledigt. [<br />
4] Wenn den Dienststellen der Landeskommandanten Verwaltungsbeamte<br />
zugeteilt werden, steht den Landesregierungen das Vorschlagsrecht für den<br />
dienstältesten dieser Verwaltungsbeamten zu. [5] Die Vertretung der<br />
landsmannschaftlichen Interessen der Länder beim Reiche und die den Ländern<br />
vorbehaltene Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und wichtigen<br />
Vorschriften regeln die Landesregierungen. § 13 [1] Die Landeskommandaten<br />
haben folgende besondere Aufgaben. 1 die Landesregierung von allen<br />
wesentlichen Vorgängen ihres Geschäftsbereichs, soweit sie sich auf die<br />
Durchführung des Abschnitts II dieses Gesetzes beziehen, zu benachrichtigen;<br />
Lande entstammen, die Mannschaften, soweit es der Zustrom von Freiwilligen<br />
ermöglicht. Der bayerische Anteil bildet hierbei einen in sich beschlossenen<br />
Verband des Reichsheers unter einheitlicher Führung. Ausnahmen,<br />
insbesondere soweit sie mit Rücksicht auf einheitliche Befehlsführung,<br />
Gliederung oder Ausbildung nötig werden, regelt der Reichspräsident im<br />
Einvernehmen mit der Bayerischen Landesregierung. [2] Die Truppen erhalten<br />
grundsätzlich in dem Lande ihren dauernden Standort, zu dessen<br />
Landsmannschaft sie gehören. Ausnahmen regelt der Reichspräsident im<br />
Einvernehmen mit den Landesregierungen. Die Standort der Truppen innerhalb<br />
der Länder sollen im Einvernehmen mit den Landesregierungen bestimmt<br />
100% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit<br />
Textstelle (Originalquellen)<br />
Militärbeamten der<br />
Reichsmarine ein Admiral als Chef der Marineleitung. § 9 Für alle<br />
Kommandobehörden und Truppeneinheiten sind Vertrauensleute zu wählen. §<br />
10 [1] Als beratende und begutachtende Körperschaften sind beim<br />
Reichswehrministerium eine Heeres- und eine Marinekammer zu bilden, deren<br />
Mitglieder aus geheimer Wahl hervorgehen. [2] Die Heeres- und die<br />
Marinekammer sind dem Reichswehrminister unmittelbar unterstellt. [3] Die<br />
Verfassung und die Zuständigkeit der Heeres- und der Marinekammer wird<br />
durch ein Reichsgesetz geregelt werden.[2] § 11 Das militärische<br />
Verordnungsrecht wird vom Reichspräsidenten ausgeübt. II. Landsmannschaft §<br />
12 [1] In den Ländern werden auf ihr Verlangen Landeskommandanten<br />
bestellt. Die Befehlsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. Die<br />
Landeskommandanten haben innerhalb ihres Dienstbereichs die<br />
Landesinteressen und insbesondere die landsmannschaftliche Eigenart und die<br />
wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder zu berücksichtigen. Sie werden durch<br />
den Reichspräsidenten auf Vorschlag der Landesregierungen ernannt und<br />
erfüllen ihre Aufgaben neben ihren sonstigen Dienstobliegenheiten. [2] Der<br />
Landeskommandant in Bayern ist zugleich Befehlshaber des bayerischen<br />
Verbandes. Ausnahmen mit im Einvernehmen mit der Bayerischen<br />
Landesregierung zulässig. [3] Falls eine Landesregierung auf einen<br />
Landeskommandanten verzichtet, werden die diesem zugedachten Aufgaben<br />
im unmittelbaren Benehmen zwischen Landes- und Reichsregierung erledigt. [<br />
4] Wenn den Dienststellen der Landeskommandanten Verwaltungsbeamte<br />
zugeteilt werden, steht den Landesregierungen das Vorschlagsrecht für den<br />
dienstältesten dieser Verwaltungsbeamten zu. [5] Die Vertretung der<br />
landsmannschaftlichen Interessen der Länder beim Reiche und die den Ländern<br />
vorbehaltene Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und wichtigen<br />
Vorschriften regeln die Landesregierungen. § 13 [1] Die Landeskommandaten<br />
haben folgende besondere Aufgaben: die Landesregierung von allen<br />
wesentlichen Vorgängen ihres Geschäftsbereichs, soweit sie sich auf die<br />
Durchführung des Abschnitts II dieses Gesetzes beziehen, zu benachrichtigen;<br />
die landsmannschaftlichen Interessen bei der Besetzung der Führer- und<br />
62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />
<strong>PlagiatService</strong><br />
<strong>Prüfbericht</strong><br />
38442<br />
29.01.2014<br />
341<br />
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