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ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

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Textstelle (Prüfdokument) S. 387<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

ist. d) Gemäß Nr. 3 c aufgenommene Verhandlungen haben bezüglich ihres<br />

Inhalts und der Zeit der Aufnahme die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. e)<br />

Bei den gemäß Nr. 3 a oder b errichteten Militärtestamenten spricht die<br />

Erblasser vorgelesen, vom ihm genehmigt und von den oberen Beamten der<br />

Wehrmacht oder dem Offizier und den Zeugen - oder dem weiteren oberen<br />

Beamten der Wehrmacht oder Offizier unterschrieben ist. d) Gemä&szlig; Nr.<br />

Vermutung für die Richtigkeit der angegebenen Zeit der Errichtung. f) Wird 3 c aufgenommene Verhandlungen haben bezüglich ihres Inhalts und der Zeit<br />

ein Militärtestament in Zeiten der Nr. 1 a und b oder zwei Wochen nach deren der Aufnahme die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. e) Bei den gemä&szlig;<br />

Aufhören einer Militärbehörde übergeben oder wird es in einem Feldnachlasse Nr. 3 a oder b errichteten Militärtestamenten spricht die Vermutung für die<br />

gefunden, so spricht die Vermutung für die Errichtung während des die Richtigkeit der angegebenen Zeit der Errichtung. f) Wird ein Militärtestament<br />

erleichterte Form zulassenden Zustandes. g) Militärtestamente verlieren die in Zeiten der Nr. 1 a und b oder zwei Wochen nach deren Aufhören einer<br />

Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres vom dem Tage ab, mit dem für den Militärbehörde übergeben oder wird es in einem Feldnachlasse gefunden, so<br />

Erblasser die Fälle der Nr. 1 a und b aufhören oder an dem er als<br />

spricht die Vermutung für die Errichtung während des die erleichterte Form<br />

Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird, bei zulassenden Zustandes. g) Militärtestamente verlieren die Gültigkeit mit dem<br />

den in Nr. 2 c genannten Personen mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage Ablauf eines Jahres vom dem Tage ab, mit dem für den Erblasser die Fälle der<br />

ab, an dem das Fahrzeug in einen inländischen Hafen zurückkehrt oder der Nr. 1 a und b aufhören oder an dem er als Kriegsgefangener oder Geisel aus der<br />

Erblasser aufhört, zu dem Fahrzeug zu gehören. Der Ablauf der Frist wird Gewalt des Feindes entlassen wird, bei den in Nr. 2 c genannten Personen mit<br />

durch die Unfähigkeit des Erblassers zur Errichtung einer anderen letzwilligen dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an dem das Fahrzeug in einen<br />

Verfügung und ferner dadurch gehemmt, daß nach Aufhören des die<br />

inländischen Hafen zurückkehrt oder der Erblasser aufhört, zu dem Fahrzeug<br />

erleichterte Form zulassenden Zustandes dieser für den Erblasser wieder zu gehören. Der Ablauf der Frist wird durch die Unfähigkeit des Erblassers zur<br />

beginnt. § 39 [1] Die Naturalbezüge der Angehörigen der Wehrmacht und die Errichtung einer anderen letzwilligen Verfügung und ferner dadurch gehemmt,<br />

an Stelle der Naturalbezüge gewährten Entschädigungen bleiben nach Maßgabe da&szlig; nach Aufhören des die erleichterte Form zulassenden Zustandes<br />

des § 12 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs- dieser für den Erblasser wieder beginnt. § 39 [1] Die Naturalbezüge der<br />

Gesetzbl. S. 359) und des § 19 Abs. 7 des Besoldungsgesetzes vom 30. April Angehörigen der Wehrmacht und die an Stelle der Naturalbezüge gewährten<br />

1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 805) steuerfrei. [2] Das Diensteinkommen von mobil Entschädigungen bleiben nach Ma&szlig;gabe des § 12 Nummer 8 des<br />

verwendeten Angehörigen der Wehrmacht kann für die Dauer dieser<br />

Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) und<br />

Verwendung zu direkten Steuern nicht herangezogen werden, sofern die Dauer des § 19 Abs. 7 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl.<br />

dieser Verwendung mindestens einen Monat beträgt. §40 [1] Im Falle der S. 805) steuerfrei. [2] Das Diensteinkommen von mobil verwendeten<br />

Kündigung aus § 21 oder § 26, der Entscheidung des Reichswehrministers aus § Angehörigen der Wehrmacht kann für die Dauer dieser Verwendung zu<br />

32 Abs. 2 und der Entscheidung einer nachgeordneten Dienststelle aus § 32 direkten Steuern nicht herangezogen werden, sofern die Dauer dieser<br />

Abs. 3 ist der Betroffene über das Recht des Einspruchs beziehungsweise über Verwendung mindestens einen Monat beträgt. § 40 [1] Im Falle der Kündigung<br />

das Klagerecht beziehungsweise über das Beschwerderecht zu belehren. [2] Dem aus § 21 oder § 26, der Entscheidung des Reichswehrministers aus § 32 Abs. 2<br />

Klageberechtigten ist bei Zustellung der Entscheidung des<br />

und der Entscheidung einer nachgeordneten Dienststelle aus § 32 Abs. 3 ist der<br />

Reichswehrministers (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen, wer den Reichsfiskus im Falle Betroffene über das Recht des Einspruchs beziehungsweise über das<br />

der Klageerhebung vertritt. IV. Übergangs-<br />

Klagerecht beziehungsweise über das Beschwerderecht zu belehren. [2] Dem<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

<strong>PlagiatService</strong><br />

<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

350<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

100% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

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