31.05.2014 Aufrufe

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Textstelle (Prüfdokument) S. 371<br />

Wahlverfahren erläßt der Reichswehrminister. m Quelle: Reichsgesetzblatt<br />

1919, S. 296-298. zitiert nach: Ausführungsverordnung zum Gesetz über die<br />

Bildung einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919), in: documentArchiv.de [<br />

Hrsg.] URL: httpwwwdocumentArchivdewrvorlreichswehrvohtml 371 L 6 5 ff<br />

iere bieit>en [1] Für die Ernennung, Beförderung, Versetzung und E S<br />

n9offiziere in in den einzelnen Kontingenten die bisherigen Stel er. Kriegsmini<br />

rien Generalstellen werden vom Reichspräsidenten auf Vorscnicy ernannt,<br />

befördert, versetzt und entlassen. ähnlichen Verbänden [2] Gewählte Führer in<br />

angegliederten Volkswehren oder ahn _djgen stellenbedürfen der<br />

Bestätigung durch die sonst für die Ernennung Der Eintritt in die<br />

Offizierslaufbahn steht Unteroffizieren und Manp| ng ihre Eignung hierzu<br />

durch ihre bisherige dienstliche Tätigkeit un Waffe nachgewiesen haben. Sie<br />

müssen im Felde bei tadelfreier FuhrungI h ) ben. Dienst getan und sich<br />

mindestens Vi Jahr als Offizierdiensttuer be §7 Für die Reichswehr ist vom<br />

Reichswehrminister ein besonderer Etat aufzust Gliederung und Einteilung<br />

bestimmt der Reichswehrminister. §8 [1] Der Reichswehrminister wird<br />

ermächtigt, zu bestimmen, welche von den bestehenden Freiwilligenverbänden,<br />

Volkswehren usw. in die Reichswehr aufzunehmen oder ihr anzugliedern sind.<br />

[2] Für Freiwilligenverbände, Volkswehren usw., die nicht bis zu einem vom<br />

Reichswehrminister zu bestimmenden Zeitpunkt der Reichswehr<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

Entscheidung durch den Reichspräsidenten durchzuführen. Die näheren<br />

Bestimmungen über die Form dieser Vertretung, dem Umfang ihrer Tätigkeit<br />

und das Wahlverfahren erlä&szlig;t der Reichswehrminister. § 5 [1] Für die<br />

Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung der Offiziere bleiben in<br />

den einzelnen Kontingenten die bisherigen Stellen zuständig. Offiziere in<br />

Generalstellen<br />

Republik Nationalsozialismus Bundesrepublik Deutschland Deutsche<br />

Demokratische Republik International Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 296-<br />

298. Empfohlene Zitierweise des Dokumentes: Ausführungsverordnung zum<br />

Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919), in:<br />

documentArchiv.de [Hrsg.], URL:<br />

httpwwwdocumentArchivdewrvorlreichswehrvohtml, Stand: aktuelles Datum.<br />

Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren: Gesetz über die Bildung<br />

einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919) Zusatz zur Ausführungsverordnung<br />

zum Gesetz über die Bildung einer<br />

die Form dieser Vertretung, dem Umfang ihrer Tätigkeit und das<br />

Wahlverfahren erlä&szlig;t der Reichswehrminister. § 5 [1] Für die Ernennung,<br />

Beförderung, Versetzung und Entlassung der Offiziere bleiben in den<br />

einzelnen Kontingenten die bisherigen Stellen zuständig. Offiziere in<br />

Generalstellen werden vom Reichspräsidenten auf Vorschlag der<br />

Kriegsministerien ernannt, befördert, versetzt und entlassen. [2] Gewählte<br />

Führer in angegliederten Volkswehren oder ähnlichen Verbänden bedürfen der<br />

Bestätigung durch die sonst für die Ernennung zuständigen Stellen. § 6 Der<br />

Eintritt in die Offizierslaufbahn steht Unteroffizieren und Mannschaften frei,<br />

die ihre Eignung hierzu durch ihre bisherige dienstliche Tätigkeit und Führung<br />

nachgewiesen haben. Sie müssen im Felde bei tadelfreier Führung mit der<br />

Waffe Dienst getan und sich mindestens Jahr als Offizierdiensttuer bewährt<br />

haben. § 7 Für die Reichswehr ist vom Reichswehrminister ein besonderer Etat<br />

aufzustellen. Ihre Gliederung und Einteilung bestimmt der Reichswehrminister.<br />

§ 8 [1] Der Reichswehrminister wird ermächtigt, zu bestimmen, welche von<br />

60 Ausführungsverordnung zum Gesetz üb..., 1919, S.<br />

<strong>PlagiatService</strong><br />

<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

332<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

51% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!